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6Bs147/25f•OLG Innsbruck 6Bs147/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.5.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1.2.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Feldkirch, 6 Bs 91/25w des Oberlandesgerichtes Innsbruck).
Am 1.8.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen (ON 2.4) vor, er wolle ein geregeltes Leben führen und seinem Sohn ein guter Vater sein, wobei er auch vom Jugendamt unterstützt werde. Während dieser Haft habe er sich positiv verändert. Er werde von seiner Verlobten und der Schwiegermutter unterstützt und bitte um eine Weisung zur Psychotherapie. Dem Erhebungsbogen beigeschlossen sind eine Einstellungszusage der Firma B* vom 28.1.2025 sowie ein Antwortschreiben des C* vom 3.4.2025 zur Bestätigung der Kontaktaufnahme.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit einer Ordnungswidrigkeit sowie eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung des am 25.4.2025 von der Justizanstalt Feldkirch anher überstellten Strafgefangenen (ON 2.5). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit der Bitte, ihm eine letzte Chance auf ein geregeltes und straffreies Leben zu geben. Darin verweist er neuerlich auf sein soziales Umfeld in Form der Verlobten und der Schwiegermutter, die Arbeitsplatzzusage und eine bereits während der Haft begonnene Psychotherapie, die er in Freiheit fortzusetzen gewillt sei. Bei einer bedingten Entlassung könnte auch der Sohn seinen Vater etwas früher kennenlernen. Das Kind sei derzeit stationär im Landeskrankenhaus **.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Nach wie vor sind der vorhandene soziale Empfangsraum, die Einstellungszusage, die sehr gute Führung und der regelmäßige Besuchskontakt mit Bewährungshilfe und Sozialarbeitern positiv zu vermerken.
Allerdings ließ der Strafgefangene in der Vergangenheit ihm eingeräumte Chancen wiederholt ungenützt. Die Strafregisterauskunft des 29-jährigen A* weist bereits 20 Eintragungen auf, wobei vier Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bereits im Alter von 14 Jahren wurde er erstmals vom Landesgericht Feldkirch zu ** als Beitragstäter zu einem Verbrechen des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB zu einer unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese bedingte Strafnachsicht musste nach Verlängerung der Probezeit widerrufen werden. Einschließlich einer Untersuchungshaft im Jahre 2011 handelt es sich beim derzeitigen Vollzug bereits um die siebte Hafterfahrung des Strafgefangenen (Integrierte Vollzugsverwaltung IVV). Eine bedingte Entlassung wurde A* bereits dreimal gewährt, wobei diese Entlassungen – teils nach Verlängerung der Probezeit – stets aufgrund neuerlicher Delinquenz innerhalb der Probezeit widerrufen werden mussten. Auch der jeweils ungekürzte Vollzug der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafen konnte den Strafgefangenen nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Dies vermochte auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe nicht zu bewirken (Punkte 1 und 3 der Strafregisterauskunft).
Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt somit auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
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