OLG Innsbruck 2R68/25d

2R68/25dCourt of AppealMay 22, 2025

Full text

OLG Innsbruck 2R68/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00068.25D.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, und 2. C* B*, beide vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, wider die beklagte Partei E* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 17.270,18 s.A., über den Rekurs beider Parteien (Rekursinteresse [richtig] jeweils EUR 17.270,18 s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.3.2025, **71, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Beiden Rekursen wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 10,78 an Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 26.6.2015 einen von der beklagten Partei hergestellten ** bei einer Fahrzeughändlerin in D* zum Preis von EUR 37.500,--. Der PKW ist mit einem 2-Liter-Diesel-Motor des Typs F* G* mit 35 kW/184 PS ausgestattet. Das Fahrzeug erfüllte zum Kaufzeitpunkt die Euroabgasnorm 6 und war von keinem Rückruf des deutschen H* betroffen. Es hat auch kein Software-Update erhalten.

Mit der am 9.3.2020 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrten die Kläger zuletzt (nach Klagseinschränkung in ON 63 S 7) EUR 17.270,18 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des oa Fahrzeugs, hilfsweise eine Preisminderung von EUR 11.250,-- sA. Das ursprünglich ebenfalls hilfsweise erhobene Feststellungsstellungsbegehren und das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrags wurden im Rahmen der Klagseinschränkung am 17.12.2024 nicht weiter aufrecht erhalten (ON 63 S 7).

Anspruchsbegründend brachten die Kläger dazu – zusammengefasst – vor, dass das Fahrzeug mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor F* G* ausgestattet sei. Nicht nur im Motor F* , sondern auch im gegenständlichen Nachfolgemotortyp F G sei eine unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut; das Fahrzeug sei den Klägern daher in einem gesetzwidrigen und überteuerten Zustand übergeben worden. Die Motorsteuersoftware sei so programmiert, dass sie erkenne, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im regulären Betrieb befinde; die Abgasrückführung werde bei der Unterschreitung einer Temperaturgrenze zunächst gedrosselt, dann komplett ausgeschaltet. Dass der klagsgegenständliche Motor über ein Thermofenster verfüge, habe die Beklagte in einem Parallelverfahren vor dem LG Wuppertal selbst eingeräumt. Selbst bei einer Aktualisierung der verwendeten Software würden die vorgeschriebenen Grenzwerte im realen Fahrtbetrieb weiterhin überschritten. Bei einer Temperatur unter + 15° und über + 33° sowie in Höhen von mehr als 1.000 m schalte sich die Abgasreinigung ab, sodass die NOx-Werte fast ausschließlich am Rollenprüfstand gesenkt würden, nicht jedoch im realen Fahrbetrieb. Auch die vorhandene Abrampung der AGR-Rate ab einem Umgebungsdruck, welcher ab etwa 1.000 hm auftrete, stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung (Höhenabschaltung) dar und sei per se verboten. Dies sei nicht zwingend erforderlich, um den Motor zu schützen. Im Fahrzeug sei auch eine Taxifunktion verbaut. Dadurch werde die Abgasrückführung im Fall eines Betriebs im längeren Leerlauf abgeschaltet. Auch dies sei als illegale Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Insgesamt seien im Klagsfahrzeug sohin mehrere illegale Abschalteinrichtungen vorhanden. Die Kläger hätten es niemals erworben, wenn sie gewusst hätten, dass es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Beklagte habe das Fahrzeug vorsätzlich und rechtswidrig in Verkehr gebracht und damit arglistig, vorsätzlich und auch sittenwidrig einen für die Kläger nachteiligen Vertragsabschluss herbeigeführt. Sie sei daher schadenersatzpflichtig nach § 874 ABGB und auch nach § 1295 Abs 2 ABGB.

Dem von der beklagten Partei erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit hielten die Kläger entgegen, dass es sich beim Klagsfahrzeug nicht um einen Leasingwagen handle. Warum die Kläger im Zulassungsschein als „Leasingnehmer“ vermerkt seien, sei unerfindlich. Diese Angabe sei jedenfalls unrichtig. Die rechtlichen Probleme, welche sich mit geleasten Fahrzeugen stellten, spielten im konkreten Fall keine Rolle.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie erhoben zunächst die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit; zogen diese dann aber in der Verhandlung vom 19.7.2023 (ON 30.1) zurück. In der Sache selbst führten sie ins Treffen, dass der klagsgegenständliche Motortyp F* G* nicht vom Dieselskandal betroffen und nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Art 3 Nr 10 der VO (EG) Nr 715/2007 spreche nicht von Emissionskontrollsystemen im Plural, sondern ausdrücklich vom Emissionskontrollsystem als Gesamtheit. Eine selektive Betrachtung einzelner Komponenten würde den Zweck dieser Regelung unterlaufen, zumal die Schadstoffemissionen im Anlassfall durch das koordinierte Zusammenwirken mehrerer Technologien reduziert würden. Im Übrigen seien die Kläger beweispflichtig dafür, dass im Fahrzeug eine verbotene Abschalteinrichtung verbaut sei. Darüber hinaus sei das Klagebegehren auch unschlüssig. Die Kläger hätten das Fahrzeug im Jahr 2015 lediglich geleast und seien daher nicht Eigentümer geworden. Dies gehe aus dem von ihnen vorgelegten Zulassungsschein Beilage /.B hervor. Als Leasingnehmer könnten sie nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur einen Schaden aus dem Leasingvertrag, nicht aber aus dem Kaufvertrag geltend machen. Der Beweis dafür, dass der Zulassungsstelle mit dem Vermerk „Leasingnehmer“ tatsächlich ein Versehen unterlaufen sei, obliege den Klägern.

Mit Beschluss vom 11.3.2025 wurde vom Erstgericht die am 17.12.2024 geschlossene Verhandlung nach §§ 194, 195 ZPO wiedereröffnet (ON 66) und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zur vom Erstgericht beabsichtigten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die im Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g vorgelegten Fragen zu äußern.

Die Kläger erklärten sich daraufhin mit einer Verfahrensunterbrechung einverstanden und teilten mit, dass auch das vom OGH zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei. Ein wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unterbrochenes Verfahren sei von Amts wegen wieder aufzunehmen.

Die beklagte Partei sprach sich hingegen gegen die beabsichtigte Verfahrensunterbrechung aus. Bei EU 6-Fahrzeugen gebe es eine ständige Interaktion zwischen Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung. Dieses Zusammenspiel sei bei modernen EU 6-Dieselmotoren essentiell, weil das Emissionskontrollsystem nicht aus einzelnen, unabhängig voneinander agierenden Komponenten bestehe, sondern aus einem integrierten Regelkreis, in dem die Steuerung der Abgasnachbehandlung und der Motorparameter permanent angepasst werde. Eine isolierte Betrachtung einzig und allein der Abgasrückführung sei daher nicht zielführend. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wortlaut „beliebiger Teil des Emissionskontrollsystems“ impliziere, dass sämtliche Emissionskontrollmaßnahmen als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden müssten. Die Art oder die Funktion der Emissionskontrolle spiele nach den einschlägigen Unionsrechtsbestimmungen keine Rolle. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung treffe die Kläger die Beweislast dafür, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut sei. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz ändere an dieser Beweislastverteilung nichts. Auf den Einwand der Unschlüssigkeit kamen sie nicht neuerlich zurück.

In der Folge sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom OGH am 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen und nur auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Begründet wurde die Unterbrechung im Wesentlichen damit, dass die Beantwortung der vom OGH im vorangeführten Revisionsverfahren formulierten Vorlagefragen durch den EuGH auch für den vorliegenden Fall bedeutsam sei, weil hier zumindest teilweise dieselben Rechtsfragen geklärt werden müssten. Es sei daher zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung in der Rechtssache die Klärung dieser Fragen durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten. Das unterbrochene Verfahren sei erst über Antrag der Parteien und nicht amtswegig fortzusetzen.

Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss wenden sich die Rekurse beider Streitteile.

Die Kläger bekämpfen die Entscheidung nur insoweit, als darin ausgesprochen wird, dass das unterbrochene Verfahren auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen sei. Sie beantragen die Abänderung dahin, dass ausgesprochen werde, dass das Verfahren nach Einlangen des Vorabentscheidungsersuchens von Amts wegen fortzusetzen sei.

Die beklagte Partei bekämpft den Beschluss vollinhaltlich und beantragt die Aufhebung des „angefochtenen Unterbrechungsbeschlusses des Bezirksgerichts Wels vom 31.3.2025, ON 71“ (sic!) und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

In ihren jeweiligen Rechtsmittelgegenschriften beantragen die Parteien, dem Rekurs der Gegenseite (jeweils) den Erfolg zu versagen.

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

I. Zum Rekurs der Kläger:

1. Die Kläger führen ins Treffen, dass ein unterbrochener Zivilprozess nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen wieder aufgenommen werden müsse. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass das Verfahren nur auf Antrag der Parteien fortzusetzen sei, sei unrichtig.

2. Vom Obersten Gerichtshof wurden jüngst zahllose, sowohl den gegenständlichen als auch andere Motoren betreffende, Revisionsverfahren unterbrochen; dies sowohl im Hinblick auf das den Gegenstand der vorliegenden Unterbrechung bildende als auch wegen zwischenzeitlich noch weiters gestellter Vorlagersuchen (siehe RS0135300, RS0135307, RS0135338, RS0135343 sowie die dort jeweils angeführten Entscheidungen). In diesen Unterbrechungsbeschlüssen finden sich sowohl Anordnungen einer Verfahrensfortsetzung von Amts wegen (6 Ob 159/24m uvm) als auch Aussprüche, dass das unterbrochene Verfahren (nur) auf Antrag fortgesetzt werde (vgl 4 Ob 8/24s ua). Letzteres (dass eine amtswegige Verfahrensfortsetzung nicht erforderlich sei) wird vom OGH damit begründet, dass diese Disposition den Parteien zukomme, um es ihnen zu ermöglichen, zunächst selbst ihre Schlüsse aus der Vorabentscheidung ziehen (RS0110583 [T2], 4 Ob 30/25b, 4 Ob 8/24s. 2 Ob 2/23t, 4 Ob 217/17s ua). Auch vom OLG Innsbruck wurde im Rahmen von Verfahrensunterbrechungen im Hinblick auf das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde (vgl 1 R 187/24w, 2 R 31/25p).

Dass sich das Erstgericht dieser Rechtsprechungslinie angeschlossen hat, ist nicht korrekturbedürftig. Hinzu kommt hier, dass das vorliegende Verfahren (nur) bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und nicht bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlassverfahren 7 Ob 163/24g unterbrochen wurde (vgl dazu RI0100220 sowie Kohlegger in Fasching/KonecnyH, Anhang zu § 190 ZPO Rz 262) und es auch aus diesem Grund zielführend ist, es den Parteien zu überlassen, vor Stellung eines Fortsetzungsantrags die Fällung der Entscheidung des OGH im Revisionsverfahren abzuwarten.

3. Dem Rekurs der Kläger war daher keine Folge zu geben.

II. Zum Rekurs der beklagten Partei

1. Eingangs ist anzumerken, dass sich der Rekursantrag offenkundig auf ein Parallelverfahren bezieht. Aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels lässt sich aber (gerade noch) ableiten, dass die Rekurswerberin nicht eine Entscheidung des Bezirksgerichts Wels, sondern die vom Erstgericht beschlossene Verfahrensunterbrechung vom 31.3.2025 bekämpfen will.

2. Die Rekurswerberin verweist zunächst auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit und wiederholt die diesbezügliche Prozessbehauptung, dass die Kläger das Fahrzeug nur geleast hätten. Wenn das Klagebegehren unschlüssig sei, könne es auf die dem EuGH vorgelegten Fragen nicht mehr ankommen. Schon aus diesem Grund sei die Unterbrechung nicht präjudiziell (sic!) und auch nicht prozessökonomisch.

Im Weiteren wiederholt die Beklagte (wörtlich) den Inhalt ihrer Äußerung im Schriftsatz ON 69 (dort Pkt [1.] bis [3.5.]). Anschließend führt sie ins Treffen, dass die Rechtslage offenkundig derart unklar sei, dass selbst das österreichische Höchstgericht Klärungsbedarf erkenne. Dies bedeute aber auch, dass der gegen die beklagte Partei gerichtete Vorwurf, sie hätte sich einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage bewusst sein müssen, völlig ins Leere gehe. Es könne nicht angehen, dass nach einer Entscheidung des EuGH restrospektiv der Eindruck erweckt werde, dass das Ergebnis von Anfang an eindeutig gewesen sei. Wenn sich selbst die österreichischen Gerichte außer Stande sähen, ohne Klarstellung des EuGH zu entscheiden, so könne dies von einem Privatunternehmen nicht erwartet werden. Wenn nicht einmal der OGH eine unionsrechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit vornehmen könne und sich genötigt sehe, wiederholt den EuGH anzurufen, sei es gänzlich unvertretbar, der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Erlangung der Typengenehmigung ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Der Unterbrechung stehe somit auch der von der beklagten Partei bereits in erster Instanz mehrfach eingewendete entschuldbare Rechtsirrtum entgegen

3. Dazu ist auszuführen:

3.1. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765; Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77f; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648); wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht binden. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3], RS0110583).

3.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrundeliegenden Fall hatte der dortige Kläger – wie hier die Kläger – einen PKW mit einem Motor des Typs F* G* erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand darin – wie nach dem eigenen Prozessstandpunkt der Rekurswerberin auch im vorliegenden Fall (ON 13 S 2) – zwischen -24° C und +70° C statt. In diesem Temperaturbereich war sie aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Zusätzlich zur Abgasrückführung war eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Beide Systeme (AGR und SCR) interagierten miteinander. Eine solche Interaktion verschiedener System zur Abgasreduktion behauptet die Rekurswerberin auch im vorliegenden Verfahren, zumal sie vorbrachte, dass das Klagsfahrzeug die zulässigen Emissionswerte nicht durch eine einzelne Technologie, sondern durch das präzise abgestimmte Zusammenspiel mehrerer Systeme erreiche (ON 69 S 3).

3.3. Damit entsprechen die eigenen Prozessbehauptungen der Beklagten hinsichtlich der oben genannten Aspekte im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält. Aus diesem Grund bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ist die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachlagen doch bereits unter Zugrundelegung des eigenen Prozessstandpunkts der Beklagten gegeben.

3.4. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen (statt vieler 8 Ob 22/25f, 6 Ob 138/24y, 6 Ob 231/24z, 9 Ob 5/25p).

3.5. Wenn die Beklagte gegen die Unterbrechung noch ins Treffen führt, es sei nicht auf die im Realbetrieb, sondern am Rollenprüfstand gemessenen Abgaswerte abzustellen, genügt ein Verweis auf das vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen. Die dort formulierten Fragen befassen sich ua auch damit.

3.6. Eine Abführung des Verfahrens über die beklagtenseits eingewendete Leasingthematik vor Abklärung der vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist weder prozessökonomisch sinnvoll noch zweckmäßig.

Insgesamt kommt daher auch dem Rekurs der beklagten Partei keine Berechtigung zu, weshalb beiden Rechtsmitteln der Erfolg zu versagen war.

III. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor (RS0035908; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316). Für die Kosten des Zwischenstreits ist daher nicht der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache entscheidend (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.317).

Im vorliegenden Zwischenstreit sind beide Seiten mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln unterlegen und haben daher einander wechselseitig die Kosten der Rekursbeantwortungen zu ersetzen. Der Differenzbetrag aus den grundsätzlich gleich hohen (Netto-)Schriftsatzkosten von jeweils [richtig] EUR 1.077,91 ergibt sich lediglich aus der Differenz von 1% an Umsatzsteuer. Die beklagte Partei war daher zu verpflichten, den Klägern EUR 10,78 an USt zu ersetzen.

IV. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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