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2R62/25p•OLG Linz 2R62/25p
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, *, vertreten durch Mag. Jörg Tockner, Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Klaus Neumann, Rechtsanwalt in 4050 Traun, wegen EUR 15.390,67 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. Februar 2025, Cg-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das klagende Erdbauunternehmen steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem (erst)beklagten Bauunternehmen. Dieses war von der ehemals zweitbeklagten Bauträgerin mit den Baumeisterarbeiten und der Herstellung einer Zufahrtsstraße bei deren Bauvorhaben in ** beauftragt und hatte die klagende Partei als Subunternehmerin für die Kelleraushübe und den Straßenbau beigezogen und deren Rechnungen dafür jeweils bezahlt.
Danach musste über eine behördliche Auflage ein Retentionsbecken hergestellt werden; ihre Arbeiten daran verrechnete die Klägerin an die Beklagte, die die Rechnungen nicht bezahlte, sondern um Verrechnung an die ehemals Zweitbeklagte ersuchte. Auch diese zahlte - mangels Liquidität - nicht, sodass die klagende Partei die Rechnungen erneut an die Beklagte adressierte.
Mit ihrer Klage begehrte die klagende Partei den Rechnungsbetrag von beiden; die ehemals Zweitbeklagte ließ den Zahlungsbefehl rechtskräftig werden.
Zur (Erst-)Beklagten brachte die klagende Partei vor, sie sei von dieser beauftragt, aber nachträglich gebeten worden, „direkt“ an die Bauträgerin zu verrechnen, welchem Ersuchen sie nachgekommen sei. Da jene aber nicht bezahlt habe, hafte die (Erst-)Beklagte als ihre Auftraggeberin und Vertragspartnerin für den Werklohn.
Die Beklagte wendete die fehlende Passivlegitimation, mangelnde Fälligkeit und weiter ein, von Beginn an sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass nicht sie, sondern die ehemals Zweitbeklagte sowohl Auftraggeberin als auch Rechnungsadressatin der betroffenen Leistungen sei. Die Klägerin habe die an sie ausgestellten Rechnungen nach ihren wiederholten berechtigten Einwendungen nicht nur storniert, sondern auch die Rechnungsadressatin geändert. Daher habe sie berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, nicht mehr zur Zahlung verpflichtet zu sein. Sie habe nie einen Auftrag für die fakturierte Leistung erteilt; das Storno der Rechnungen und das Umschreiben auf die Zweitbeklagte stelle eine einvernehmliche Aufgabe der vermeintlich ursprünglichen Forderungen gegen sie und damit eine Novation dar. Die Zweitbeklagte habe nicht nur ursprünglich die Leistungen in Auftrag gegeben, sondern selbst nach der Lieferung noch der direkten Verrechnung dieser Leistungen an sie zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Beurteilung legte es neben dem eingangs als unstrittig festgehaltenen Sachverhalt noch die folgenden, leicht zusammengefassten, Feststellungen zugrunde, deren bekämpfte kursiv dargestellt sind:
Nach Fertigstellung der Arbeiten erhielt die vormals Zweitbeklagte von der Gemeinde die Auflage, ein Retentionsbecken herzustellen. Die vormals Zweitbeklagte beauftragte die Erstbeklagte auch damit.
Der Geschäftsführer der Erstbeklagten kontaktierte den Geschäftsführer der Klägerin Ende April 2023, dass er LKW sowie einen Bagger benötige. Die Klägerin sandte die LKW sowie den Bagger auf die Baustelle der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte teilte an Ort und Stelle den jeweiligen Fahrern mit, was zu tun sei, die in der Folge die Arbeiten (Aushub eines Retentionsbeckens, Entsorgung des Aushubs, Schotterung, etc.) durchführten.
Vor Beginn der Leistung der Mitarbeiter der klagenden Partei fand eine Besprechung zwischen dem Bauleiter der vormals zweitbeklagten Partei, einem Mitarbeiter der klagenden Partei und dem Geschäftsführer der erstbeklagten Partei statt, bei der ein Vorschlag zur Sprache kam, dass die klagende Partei ihre Leistungen in Bezug auf Regie-Lkw, Rollschotterkauf sowie Entsorgung Aushub direkt an die vormals Zweitbeklagte verrechnen solle. Das würde der vormals Zweitbeklagten den Aufschlag der Erstbeklagten ersparen. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten unterrichtete in der Folge den Geschäftsführer der klagenden Partei davon und bat ihn, die Leistungen direkt an die Zweitbeklagte zu verrechnen.
Nach Abschluss der Arbeiten stellte die klagenden Partei zwei Rechnungen, die direkt an die Erstbeklagte gerichtet waren.
Daraufhin schickte der Geschäftsführer der Erstbeklagten dem Geschäftsführer der klagenden Partei eine WhatsApp-Nachricht und teilte ihm mit, dass die Rechnungen direkt an die Zweitbeklagte gehen sollten, da vereinbart sei, dass diese das direkt bezahle. Konkret schrieb er: „C*, diese zwei Rechnungen wurden von uns nicht bezahlt. Der Grund dafür ist dass die Rechnungen direkt an D* gehen sollten damit er sich meinen Aufschlag spart. Bitte also direkt an ihn verrechnen wie damals besprochen.“
Daraufhin stornierte die klagende Partei diese Rechnungen und stellte solche aus, die als Adressat die vormals Zweitbeklagte nennen. Mangels Liquidität zahlte die Zweitbeklagte die Rechnungen nicht; sie schuldet auch der Erstbeklagten ebenso hohe Beträge. Daraufhin stellte die klagende Partei die nun klagsgegenständlichen Rechnungen, die wieder an die Erstbeklagte adressiert sind, aus.
In rechtlicher Hinsicht erblickte das Erstgericht in der Mitteilung des Geschäftsführers der Erstbeklagten an jenen der klagenden Partei, LKW und einen Bagger zu benötigen, den Anweisungen vor Ort an deren Lenker sowie dem Entsprechen durch die klagende Partei den Abschluss eines Werkvertrags. Die Höhe stehe außer Streit. Eine Vertragsübernahme bedürfe der Zustimmung der Neupartei; eine solche Zustimmung der Zweitbeklagten sei aber nicht erfolgt. Der Schuldinhalt sei nicht geändert worden, daher liege keine Novation vor. Zu prüfen sei noch ein (schlüssiger) Verzicht; für dessen Vorliegen müssten aber besondere Umstände sprechen. Die Mitteilung, die Zweitbeklagte solle „direkt“ an die Klägerin zahlen, impliziere geradezu, dass die Erstbeklagte Teil der Auftragnehmerkette gewesen sei. Weshalb die Klägerin auf die Forderung verzichten habe sollen, erschließe sich nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und im Kostenpunkt mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Mit der Berufung im Kostenpunkt strebt sie die Reduktion des Kostenzuspruchs um EUR 3.506,40 an.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Verfahrensmängel erblickt die Berufungswerberin in einer nach ihrer Ansicht unzureichenden und nicht sorgfältigen Beweiswürdigung, die für eine dislozierte Feststellung auch völlig fehle, und überdies in einem Verstoß gegen das Regelbeweismaß der ZPO. Zu letzterem beanstandet sie die Formulierung im Rahmen der Beweiswürdigung „weil es schon sein kann“, die rein spekulative Überlegungen des Erstgericht offenbare. Allerdings übersieht die Kritik, dass das Erstgericht nicht eine Feststellung traf, weil es annahm, dass es schon so gewesen sein könne, wie die Feststellung festlege. Vielmehr ging es mit der Überlegung, es könne schon so sein, wie es der Geschäftsführer der Klägerin geschildert habe, dass man nach dem Gespräch so verblieben sei, dass man nur „direkt“ verrechne, wenn eine Bestätigung der vormals Zweitbeklagten einlange, auf die Diskrepanz zwischen dessen Aussagen und den Aussagen des Geschäftsführers der (Erst-)Beklagten und des damaligen Geschäftsführers der ehemals Zweitbeklagten, denen es (ohnehin) weitgehend folgte, ein. Die behauptete spekulative Überlegung betrifft damit klar nicht den Inhalt der Feststellung selbst, sondern stellt die Erwägungen dar, aus denen das Erstgericht die Unterschiede in den Aussagen als auflösbar ansah, sodass die Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei, der sich an die Bitte nicht erinnern konnte, der Feststellung („dennoch“) nicht entgegenstand. Eine unrichtige Anwendung des Beweismaßes ist nicht zu sehen.
Einen Begründungsmangel ortet die Berufung im Fehlen jeder Beweiswürdigung für die dislozierte Feststellung in den Rechtsausführungen, eine Vertragsübernahme sei nicht anzunehmen, weil eine Zustimmung der Zweitbeklagten nicht erfolgt sei. Tatsachen, die eine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme bedeuten könnten, brachte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor; ihr Vorbringen beschränkte sich insoweit auf die Behauptung, dass die Zweitbeklagte nicht nur ursprünglich die gegenständlichen Leistungen in Auftrag gegeben, sondern selbst nachträglich (nach der Lieferung) noch der direkten Verrechnung dieser Leistungen an sie zugestimmt habe (ON 10, S.2). Wann, wie und wodurch ließ sie offen. Damit fehlen dem Urteil keine Feststellungen darüber; die Rechtsausführungen machen bloß deutlich, dass mangels einer Zustimmung der Bauträgerin nicht von einer Vertragsübernahme ausgegangen werden kann.
Im übrigen richten sich die Ausführungen der Verfahrensrüge inhaltlich gegen die Beweiswürdigung und sind daher dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zuzuordnen und – soweit sie diesen Berufungsgrund gesetzmäßig ausführen - gemeinsam mit der Tatsachen- und Beweisrüge zu prüfen. Mit dieser bekämpft die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt an ihrer Stelle zunächst festzustellen, dass die vormals Zweitbeklagte die klagende Partei mit der Herstellung des Retentionsbeckens beauftragt habe und dieses nicht Teil des Auftrags der Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten gewesen sei. Anstelle der zweiten bekämpften Feststellung sei festzustellen, dass der Bauleiter der Zweitbeklagten das Ergebnis der Besprechung in der Folge mit dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten besprochen habe, ob das in Ordnung gehe; am selben Tag habe der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei telefoniert, wobei zwischen der Erstbeklagten und der klagenden Partei vereinbart worden sei, dass sämtliche Leistungen (bis auf den Bagger) mit der zweitbeklagten Partei zu verrechnen seien. Anstelle der als dislozierte Feststellung angesehenen Konstatierung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach impliziert sei, dass die Erstbeklagte Teil der Auftragnehmerkette und nicht zu sehen sei, weshalb die klagende Partei damit auf ihre Forderung gegenüber ihrem Auftraggeber verzichten habe sollen, sei festzustellen, dass die Erstbeklagte hinsichtlich des Retentionsbeckens der Rechnungen weder Vertragspartei der klagenden Partei noch Teil der Auftragnehmerkette gewesen sei; sie habe die in den klagsgegenständlichen Rechnungen angeführten Leistungen nicht beauftragt. Von Beginn an sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die zweitbeklagte Partei sowohl Auftraggeberin als auch Rechnungsadressatin der betroffenen Leistung sei, nicht aber die erstbeklagte Partei.
Worauf sich ein Vertragsschluss zwischen ehemals zweitbeklagter Bauträgerin und Klägerin gründen könnte, legt die Berufung nicht dar. Sie lässt auch die Feststellungen, auf die das Erstgericht die rechtliche Beurteilung eines Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen gründete, unbekämpft. Dass die Errichtung des Retentionsbecken erst durch eine behördliche Auflage veranlasst wurde und daher nicht schon Teil des ursprünglichen Auftrags war, legte auch das Erstgericht zugrunde. Das sagt aber nichts darüber aus, wer der klagenden Partei den Auftrag erteilte. Auch der Geschäftsführer der Beklagten schilderte, dass er den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten habe, mit den Geräten auf die Baustelle zu kommen; erst bei der Besprechung sei der Vorschlag einer Direktverrechnung aus Ersparnisgründen ins Spiel gebracht worden (ON 11.3, S.8). Er habe ihm gesagt, dass er Fahrzeuge benötige (ON 11.3, S.9). Ob erst danach ein Vertrag entstand oder schon mit der Anforderung durch den Geschäftsführer der Beklagten zur Baustelle, bedeutet rechtliche Beurteilung. Dass eine Verrechnung „direkt“ an die Bauträgerin schon wegen deren Liquiditätsproblemen im Interesse der Beklagten gelegen sein mag, nimmt der Anforderung nicht den objektiven Erklärungswert. So zeigen auch die weiteren Ausführungen dazu nicht ein Auseinanderklaffen der Einschätzungen im Tatsächlichen, sondern in der rechtlichen Bedeutung des Sachverhalts, nämlich zunächst der Anforderung von Baugeräten samt Lenkern und deren Entsprechen und danach in der Besprechung einer davon abweichenden, „direkten“, Rechnungsstellung, auf die der Geschäftsführer der Beklagten sichtlich seine – unzutreffende - Auffassung gründet, selbst nicht den Auftrag erteilt zu haben.
Mit der die zweite Feststellung betreffende Rüge wird inhaltlich wesentlich eine Ergänzung der Feststellung um eine Rückfrage des Bauleiters beim Geschäftsführer der Bauträgerin, ob die Direktverrechnung in Ordnung gehe, und einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Direktverrechnung an die Bauträgerin angestrebt. Dass die – hier wiederholte – Kritik am angewendeten Beweismaß am Inhalt der Feststellung und der sie tragenden Beweiswürdigung vorbeigeht, wurde bereits dargestellt. Die nun ergänzend festzustellen begehrte Tatsache der Rückfrage wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet; damit fehlt auch keine Feststellung dazu. Im Übrigen bedeutete die Ergänzung (um das Akzept der Bitte) keine geänderte rechtliche Beurteilung, weil, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, selbst die Vertragsübernahme (oder die Schuldübernahme) – soweit eine solche in der Vereinbarung einer „direkten“ Verrechnung zu sehen wäre - die Zustimmung des Neuschuldners voraussetzte.
Die als dislozierte Feststellung bekämpfte Überlegung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kann nicht als solche erkannt werden; ihr begehrter Ersatz stellt weitestgehend eine – nicht feststellbare - rechtliche Beurteilung dar.
Den Berufungsausführungen gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils zu erwecken.
Mit der Rechtsrüge macht die Berufung geltend, durch das Rechnungsstorno habe die klagende Partei explizit zum Ausdruck gebracht, dass die ursprüngliche Forderung gegen die Erstbeklagte nicht mehr bestehe und damit schlüssig darauf verzichtet. Wenn das Erstgericht einerseits geringe Anforderungen an den Nachweis eines Subauftrages stelle und andererseits einen strengen Maßstab an die Erklärung eines Verzichts lege, messe es mit zweierlei Maß.
Auch nach der Behauptung der Beklagten erfolgte das Storno wegen einer Abrede, die Forderung gegenüber der Bauträgerin zu verrechnen. Ein Verzicht, daher der Erlass einer Schuld, kann darin nicht gesehen werden, ging es doch klar nur darum, die richtige Adresssatin der Rechnung zu benennen und nicht, eine Forderung aufzugeben. Damit konnte die Beklagte, auf deren Hinweis die Rechnungen zunächst storniert wurden, das Storno auch nicht als Verzicht auf eine Forderung verstehen. Entgegen den Berufungsausführungen erscheint es – was als allgemein bekannt anzusehen ist - auch im Geschäftsleben keineswegs ungewöhnlich, zunächst der Bitte, einen anderen Rechnungsempfänger zu adressieren, nachzukommen, um dann, wenn dieser nicht bezahlt, dennoch den eigentlichen Vertragspartner zur Zahlung aufzufordern. Gerade bei der Beauftragung von Zusatzleistungen im Baugewerbe, die ein Subunternehmer erbringen soll, ist der „richtige“ oder gewollte Rechnungsadressat häufig unklar, sodass auch Stornierungen oder das Umschreiben von Rechnungen immer wieder vorkommen und grundsätzlich nicht die Erklärung beinhalten, auf die Forderung zu verzichten.
Dass bei der Annahme eines schlüssigen Verzichts ein strengerer Maßstab anzusetzen ist (RIS Justiz RS0014146 insb [T2, T5]), hingegen nach § 863 ABGB für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügt (RIS Justiz RS0014580), entspricht der Rechtslage.
Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, der Vertrag zwischen den Streitteilen sei bereits mit dem Entsenden des geforderten Geräts samt Fahrern und damit der Übernahme der (noch näher zu konkretisierenden) Bautätigkeiten durch die Klägerin auf den Anruf des Geschäftsführers der Beklagten hin zustande gekommen, führt die Berufung keine Argumente ins Treffen. Sie erscheint auch zutreffend (§ 500a ZPO).
Mit der Kostenrüge macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe ihren Antrag auf Kostenseparation aufgrund des Nichterscheinens des Geschäftsführers der klagenden Partei für die Verhandlung vom 3. Februar 2025 zu Unrecht nicht berücksichtigt, der Zeuge E* sei von ihr erst nach der Verhandlung beantragt worden und nur deshalb, weil die Verhandlung aufgrund des Nichterscheinens des Geschäftsführers der klagenden Partei ohnehin bereits zur Einvernahme beider Geschäftsführer vertagt worden sei. Der Antrag sei damit nicht ursächlich für die Vertagung gewesen. Die Mehrkosten verursachende Aktion sei eindeutig der Sphäre der klagenden Partei zuzuordnen.
Dass das Nichterscheinen des Geschäftsführers der klagenden Partei zur vorbereitenden Tagsatzung Ursache für die Erstreckung zur Einvernahme beider Teile war, lässt sich dem Protokoll zweifellos entnehmen. Allerdings wurde der Geschäftsführer für die vorbereitende Tagsatzung nicht zur Parteieneinvernahme geladen, sondern es wurde nur den Parteienvertretern die Absicht mitgeteilt, die Einvernahme der Parteien durchzuführen. Ohne entsprechende Ladung lässt sich eine Kostenseparation nach § 142 ZPO nicht begründen, weil der Partei, die die Kostenfolgen zu gewärtigen hätte, die Erforderlichkeit ihres Erscheinens nicht erkennbar war.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren.
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