OLG Wien 3R59/25f (3 R 60/25b)

3R59/25f (3 R 60/25b)Court of AppealMay 22, 2025

Full text

OLG Wien 3R59/25f (3 R 60/25b)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00059.25F.0522.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache des Antragstellers A* B*, geboren am **, JA **, **, wegen Verfahrenshilfe, über die Rekurse des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 11.2.2025, **-5, und vom 10.3.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss vom 11.2.2025 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 6.1.2025 abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO für die Geltendmachung seiner im Insolvenzverfahren der B* GmbH (** des Landesgerichtes Krems an der Donau; in der Folge als Schuldnerin bezeichnet) zu ** angemeldeten, jedoch bestrittenen Forderung von EUR 76.178,--. Nach Ansicht des Antragstellers sei die Begründung der Bestreitung unzutreffend.

Mit dem ersten angefochtenen Beschluss vom 11.2.2025 (ON 5) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 6.1.2025 zurück. Der Antragsteller habe seinen Verfahrenshilfeantrag zwar durch Abgabe eines Vermögensbekenntnisses verbessert, jedoch habe er seine Forderung nicht nachvollziehbar konkretisiert. Aus dem beigeschafften Akt ** des Landesgerichtes Krems an der Donau ergeben sich keine näheren Anhaltspunkte, welche einer Konkretisierung des Anspruchs des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich dessen Berechtigung, dienlich wären. Vielmehr habe auch schon das Insolvenzgericht versucht, eine Konkretisierung der Forderungsanmeldung vorzunehmen. Wenn das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeiten zu unklar oder zu unvollständig sei, habe das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht treffe. Die Angaben des Antragstellers seien auch nach dem vorgenommenen Verbesserungsversuch nicht ausreichend.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der erste Rekurs (ON 8) des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde. Dabei beantragte der Antragsteller zur Ausführung des Rekurses wieder Verfahrenshilfe, nämlich die Beigabe eines Rechtsanwalts.

Mit dem zweiten angefochtenen Beschluss vom 10.3.2025 (ON 10) wies das Erstgericht diesen zweiten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab und stellte ihm den am 27.2.2025 erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch Ausführung der Rekursgründe binnen 14 Tagen zurück.

Begründend führte das Erstgericht aus, gemäß § 72 Abs 3 ZPO bestehe für die Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen keine Anwaltspflicht. Der Antragsteller habe auch keinen Grund vorgebracht, weshalb dessen ungeachtet die Beigebung eines Rechtsanwalts notwendig sein solle. Der vorgebrachten Komplexität des Insolvenzverfahrens komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, gehe es hier doch nur um die vom Antragsteller geltend gemachte Forderung und darum, darzulegen, weshalb der angefochtene Beschluss unrichtig bzw mangelhaft sein soll. Sofern gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, ergebe sich weder aus dem Akt noch aus dem Antrag, inwiefern diese den Antragsteller an der Ausführung seines Rekurses hindern. Die Antragstellung sei daher als mutwillig zu sehen. Dem Antragsteller sei aber infolge Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrages Gelegenheit zu geben, seinen bislang leeren Rekurs selbst auszuführen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der zweite Rekurs (ON 11) des Antragstellers, wobei er auch hier zur Ausführung des Rekurses die Beigabe eines Rechtsanwalts beantragte. Eine Verbesserung seines ersten Rekurses (ON 8) durch Ausführung der Rekursgründe nahm der Antragsteller nicht vor.

Mit Beschluss vom 21.3.2025 wies das Erstgericht diesen dritten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab.

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

1. Voranzustellen ist, dass Rekurse weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe zwingend enthalten müssen (stRsp; RS0006674, RS0043902 und RS0105337; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 526 ZPO E 6 und 11; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 514 ZPO Rz 69 ff uva). Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgehen (RS0006674 insb [T12, T18 und T30]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 2 uva).

Es ist offensichtlich, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Verfahrenshilfeentscheidung und eine Gewährung derselben bzw die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Ausführung des Rekurses gegen die Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags anstrebt.

2.1. Wie bereits das Erstgericht aufzeigt, wurde schon im Insolvenzverfahren versucht, die Forderungsanmeldung des Antragstellers nachzuvollziehen (vgl ** LG Krems an der Donau: zB ON 46 Forderungsanmeldung ohne Betrag und Verbesserungsauftrag; mit ON 51 zwar Betrag auf EUR 49.204,61 konkretisiert, inhaltlich aber nur Verweis auf das Verrechnungskonto lautend auf „C* B*“ und angeblich vom Antragsteller für das Unternehmen privat ausgelegte Zahlungen, wobei sich sämtliche Belege in der Buchhaltung befinden sollen; ON 52 neuerlicher Verbesserungsauftrag; zu ** dann aufgeschlüsselte Forderungsanmeldung von EUR 76.178,-- mit Tabelle und Screenshots von Überweisungen). Der Antragsteller begründete zu ** seine Forderungsanmeldung wie folgt:

„Forderungsbetrag Rückzahlung geleistete Zahlungen, bezahlt vom Privatkonto A* B*, sämtliche Belege befinden sich in der Buchhaltung € 28.196,79

Forderungsbetrag Rückzahlung Verrechnungskonto, lautend auf „C* B*“ sämtliche Belege befinden sich in der Buchhaltung € 49.204,61

Ein zu viel bezahlter Mietzins € 242,00

Zwischensumme € 77.643,34

abzüglich Miete Jänner bis Mai 2024 (5 Monate a € 293,08) € 1.465,40

Gesamtforderungsbetrag € 76.178,00“

2.2. Die Insolvenzverwalterin der Schuldnerin bestritt diese Forderung (**) in -60, LG Krems an der Donau, zur Gänze. In ihrem Bericht ON 63 und in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 18.12.2024 (ON 66, jeweils ** LG Krems an der Donau) legte sie dar, dass nur ein Teilbetrag von EUR 28.196,69 nachvollziehbar sei, weil es sich dabei um die Summe sämtlicher Überweisungen handle, die der Antragsteller mit der Bezeichnung der Schuldnerin getätigt habe. Die begehrte Rückzahlung wegen des Verrechnungskontos lautend auf „C B“ sei betraglich nicht nachvollziehbar. Dieses Verrechnungskonto habe sowohl im Oktober 2023 als auch im Jahresabschluss 2022 einen Betrag von EUR 49.204,61 aufgewiesen. Aus den Belegen sei auch nicht erkennbar, dass die Einzahlungen durch den Antragsteller erfolgt seien. Im Insolvenzzeitraum sei keine Miete zu viel überwiesen worden. Es sei jedoch richtig, dass der Antragsteller die Mietzinse von Jänner bis Mai 2024 von in Summe EUR 1.465,40 nicht beglichen habe.

Darüberhinaus sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller die behaupteten Zahlungen leisten hätte können, weil er in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen sei bzw Notstandshilfe bezogen habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Mittel aus strafbaren Handlungen kämen. Die Insolvenzverwalterin habe sich als Privatbeteiligte dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren mit einem Schadenbetrag von EUR 272.241,95 angeschlossen.

Im Übrigen werde auch die Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen erklärt, weil der Antragsteller während der gesamten Existenz der Schuldnerin deren faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Dies führe auch zur Bestreitung der Forderung aus dem Rechtsgrund des Eigenkapitalersatzes.

Bei einigen Teilforderungen handle es sich um Benützungsentgelte betreffend die von der Insolvenzverwalterin zur Verfügung gestellten Leasingfahrzeuge und Betriebskosten der vom Antragsteller bewohnten Liegenschaft.

3. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4. § 66 Abs 2 ZPO bestimmt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn es gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken hat. Das Gericht hat das Vermögensbekenntnis zu überprüfen und kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Wie allerdings das Gericht vorzugehen hat, um zu ermitteln, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Regelungslücke ist durch die eben genannte Vorschrift des § 66 Abs 2 ZPO auszufüllen, das heißt es ist auch bei der Prüfung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos erscheint, die Bestimmung des § 381 ZPO anzuwenden. Es ist einer Partei ohne weiters zumutbar, dem Gericht im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kurz mitzuteilen, warum ein Klageanspruch bestritten wird oder warum eine von der Insolvenzverwalterin bestrittene Forderung doch zu Recht bestehen soll. Ohne analoge Anwendung des § 381 ZPO käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es einer Partei ermöglicht würde, einfach durch Untätigbleiben oder Schweigen Ermittlungen des Gerichtes zu verhindern und rechtsmissbräuchlich Verfahrenshilfe zu bekommen (vgl OLG Wien 12 R 213/01h = RW0000548; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 22).

5. Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrages (EFSlg 101.867; RL0000039).

Das Erstgericht hat den Antragsteller bereits mit Verbesserungsauftrag vom 14.1.2025 (ON 2) aufgefordert, nähere Angaben zur Forderung zu machen (Höhe, aus welchen Gründen diese nach Meinung des Antragstellers zu Recht bestehen soll, ob sie im Insolvenzverfahren angemeldet und dort bestritten wurde).

Daraufhin legte der Antragsteller zwar ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor und gab die Zusammenfassung der Bestreitungsbegründung der Insolvenzverwalterin an. Warum diese unzutreffend sei, begründete er jedoch nicht, sondern schrieb bloß: „DIE KLAGE WIRD ZEIGEN, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER BESTREITUNG UNZUTREFFEND IST.“ (ON 3 S 2).

Damit ist aber auch für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar, warum die Insolvenzverwalterin die Forderung des Antragstellers zu Unrecht bestritten haben soll. Es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte, wie der Antragsteller die von ihm gewünschte Feststellungsklage zu begründen beabsichtigt. Daher ist von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen, weil ein Kläger ohne Verfahrenshilfe einen derartigen Feststellungsprozess nicht führen würde.

6. Das Erstgericht hat daher dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenshilfe versagt. Dabei handelt es sich jedoch um eine inhaltliche Abweisung und nicht um eine formelle Zurückweisung, sodass der angefochtene Beschluss vom 11.2.2025 mit der Maßgabe zu bestätigen ist, dass der Verfahrenshilfeantrag des Beklagten vom 6.1.2025 abgewiesen wird (vgl zB RS0120073).

7. Angesichts dieser Sachlage und weil in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Parteien einer Vertretung durch Rechtsanwälte gemäß § 72 Abs 3 ZPO nicht bedürfen, ist auch der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 11.2.2025 nicht berechtigt.

8. Beide Rekurse bleiben somit ohne Erfolg.

9. Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Das bedeutet, dass gegen die Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

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