OLG Wien 2R158/24f

2R158/24fCourt of AppealMay 22, 2025

Full text

OLG Wien 2R158/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00158.24F.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Mag. Meinl und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A*, MA, , vertreten durch Dr. Niki Alexander Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B C Gesellschaft m.b.H. und 2. D* GmbH Co KG, beide **, beide vertreten durch die Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) jeweils EUR 10.000 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 7.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2.8.2024, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren gegen beide beklagten Parteien auf Zahlung von jeweils EUR 10.000 samt 4 % Zinsen seit 25.10.2023 wird abgewiesen.“

2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.648,77 bestimmten Verfahrenskosten (das sind EUR 3.915,43 incl EUR 652,57 USt abzüglich Anspruch des Klägers von EUR 2.266,66 incl EUR 178,08 USt und EUR 1.198,12 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.814,22 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 609,90 Barauslagen und EUR 200,72 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „B*“. Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der unter E* und F* abrufbaren periodischen elektronischen Medien.

Der Kläger war vom 25.11.2010 bis 22.10.2019 wechselweise Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied des Bundesrats für die G* (G*). Von Oktober 2019 bis 31.12.2022 war er Mitarbeiter des Parlamentklubs der G*.

Der „B*“ wird österreichweit von etwa 467.000 Personen täglich gelesen, was einer Reichweite von 6,1 % entspricht. Am Wochenende lesen 673.000 Personen bzw 8,8 % dieses Medium.

Am Vormittag des 7.8.2022 kam es zu einem Vorfall im Haus des Klägers, wonach dieser bewusstlos und nach Intervention seiner Ehefrau in ein Krankenhaus gebracht wurde.

Die Erstbeklagte berichtete über diesen Vorfall erstmals in der Ausgabe des „B*“ am 8.8.2022, indem sie auf der Titelseite die Überschrift „Blaue Intrigen: Ex-Mandatar wollte sich das Leben nehmen“ setzte. Im dazugehörigen Bericht auf Seite 4 mit der Überschrift „Die Verzweiflungstat des H*-Vertrauten“ und der Unter-Überschrift „Auf das Rumoren in der G* folgte am Sonntag ein stummer Moment des Schocks. Der in der Kritik stehende Ex-Mandatar A* hat einen Suizid-Versuch unternommen“ wurde von einer „Verzweiflungstat“ berichtet, wonach der Kläger versucht habe, sich in der Nacht auf Sonntag das Leben zu nehmen. Im Artikel hieß es weiter:

„Seine Frau hatte die Rettungskräfte informiert, nachdem sie A* Sonntagnacht gegen 1:30 Uhr bewusstlos auf der Couch in ihrem Zuhause in Niederösterreich gefunden hatte. A* wurde ins Spital geliefert, laut G* soll er außer Lebensgefahr sein.“

Es wurde weiter berichtet, dass der Kläger eine Anzeige gegen seine eigene Partei wegen des Missbrauchs von Fördermitteln vorbereitet habe und er deshalb nicht mehr G*-Mitglied und als Mitarbeiter aus dem G*-Parlamentsklub entlassen worden sei. Laut Bericht habe die Schwester des Klägers mediale Gerüchte über einen Abschiedsbrief des Klägers dementiert. Oberhalb des Berichts befand sich ein großformatiges Licht- bzw Brustbild des Klägers.

In der Printausgabe des „B*“ vom 9.8.2022 berichtete die Erstbeklagte wiederum auf ihrer Titelseite in der Unter-Überschrift: „Die anonyme Anzeige gegen die ** Landespartei und der mutmaßliche Suizidversuch von A* könnten den G*-Chef zu Fall bringen“. In der Unter-Überschrift des Berichts auf Seite 4 („Vertrauensverlust: H* sitzt nicht mehr fest im Sattel“) wurde wiederum von einem „mutmaßlichen Suizid-Versuch“ geschrieben. Auch im Artikel selbst berichtete die Erstbeklagte zwei Mal von einem mutmaßlichen Suizidversuch, und dass sich der Kläger außer Lebensgefahr befinde. Neben dem Bericht wurde eine Chronologie der Ereignisse dargestellt, in dem von einem „mutmaßlichen Suizidversuch“ des Klägers berichtet wurde und davon, dass die Schwester des Klägers Gerüchte über einen Abschiedsbrief dementiere. Dazwischen war ein kleines Licht- bzw Brustbild des Klägers eingebettet. Im Bericht auf Seite 5 mit der Überschrift „Die Rolle des I* in der blauen Scheinwelt“ berichtete die Erstbeklagte wiederum von einem „mutmaßlichen Suizid-Versuch“ des Klägers.

Auf Seite 4 der Printausgabe des „B*“ vom 14.8.2022 wurde neben dem Bericht mit der Überschrift „Die trügerische Stille in der G*“ die Chronologie der „G*-Affäre“ dargestellt und erneut zwei Mal von einem Suizidversuch des Klägers berichtet. Etwa in der Mitte der chronologischen Aufzählung befand sich neuerlich ein kleines Licht- bzw Brustbild des Klägers.

Die Zweitbeklagte veröffentlichte am 7.8.2022 um 14:00 Uhr auf E* unter einem großformatigen Licht- bzw Brustbild des Klägers einen Artikel mit der Überschrift „Nach G*- Intrigen: Verdacht auf Suizidversuch von A*“. Dieser ähnelt im Wesentlichen dem Bericht aus der Printausgabe des „B*“ vom 8.8.2022. Im Artikel auf E* wurde auch von einer „Verzweiflungstat“ geschrieben und dass die Schwester des Klägers einen Abschiedsbrief dementiere.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Zweitbeklagte einen weiteren Artikel auf E* mit der Überschrift „Nach G*-Intrigen: Suizidversuch von A*“. Darin wurde berichtet, dass die Frau des Klägers diesen bewusstlos auf der Couch gefunden habe und dass sich der Kläger „momentan in einem Krankenhaus im künstlichen Tiefschlaf“ befinde und die Ärzte um sein Leben kämpften. Im Artikel hieß es weiter, dass es unklar sei, ob ein Abschiedsbrief gefunden worden sei. Es wurde noch ein weiteres Mal von einem „Selbstmordversuch“ geschrieben. Über dem Artikel befand sich ein großformatiges Licht- bzw Brustbild des Klägers.

Am 8.8.2022 um 10:44 Uhr stellte die Zweitbeklagte auf E* einen Artikel mit der Überschrift „‘Pietätlos‘: Aufregung über J*-Posting zu A*“ online. Die Unter-Überschrift lautete: „J* kommentierte den mutmaßlichen Suizidversuch seines ehemaligen Parteikollegen wenig taktvoll.“ Im Artikel hieß es weiter:

„Am Sonntag wurde dann publik, dass A* in der Nacht versucht haben soll, sich das Leben zu nehmen. Die Hintergründe sind unklar, mittlerweile soll sich A* außer Lebensgefahr befinden.“

Es wurde in der Folge ein weiteres Mal von einem „Suizidversuch“ berichtet. In der Mitte des Artikels befand sich ein Link zu einem anderen Artikel über den Kläger, der mit einem großformatigen Licht- bzw Brustbild des Klägers versehen war.

Die Zweitbeklagte veröffentlichte am 8.8.2022 um 19:00 Uhr auf E* einen Artikel mit der Überschrift „Die Rolle des I* in der blauen Schattenwelt“. Dieser ähnelte im Wesentlichen jenem Artikel aus der Printausgabe des „B*“ vom 9.8.2022 und berichtete von einem „mutmaßlichen Suizid-Versuch“ des Klägers. In der Mitte des Artikels verwies ein Link auf einen anderen Artikel des Klägers, dem wiederum ein großformatiges Licht- bzw Brustbild des Klägers beigefügt war.

Schließlich veröffentlichte die Zweitbeklagte am 7.8.2022 auf F* unter einem großformatigen Lichtbild des Klägers einen Artikel mit der Überschrift „Ex-G*-Abgeordneter A* ins Krankenhaus eingeliefert“. Die Unter-Überschrift lautete: „Der erst vorige Woche aus der G* ausgetretene frühere Abgeordnete A* hat offenbar einen Suizidversuch unternommen.“ Es heißt weiter: „Er soll in einem Spital im Koma liegen.“ Im Bericht wird auch ein Abschiedsbrief des Klägers erwähnt.

Tatsächlich verfasste der Kläger keinen Abschiedsbrief, lag nicht im künstlichen Koma und war nie in Lebensgefahr. Er war vielmehr einige Wochen auf einer Normalstation in einem Krankenhaus in Behandlung.

Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien fand zu ** zwischen den Verfahrensparteien bereits ein medienrechtliches Verfahren statt, in dem am 27.3.2023 die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 12.000 und die Zweitbeklagte zur Zahlung von EUR 15.000 verurteilt wurde. Über Berufung des Klägers entschied das Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 184/23t am 11.10.2023, dass wegen weiterer Artikel, betreffend derer das Erstgericht Entschädigungszahlungen abgewiesen hatte, die Erstbeklagte weitere EUR 4.000 und die Zweitbeklagte weitere EUR 7.600 an den Kläger zu zahlen habe. Insgesamt zahlte die Erstbeklagte somit EUR 16.000 und die Zweitbeklagte EUR 22.600 an den Kläger.

Der Kläger begehrte mit seiner am 19.10.2023 eingebrachten Klage – nach Abschluss eines Teilvergleichs über die zunächst zusätzlich erhobenen Unterlassungsbegehren – von beiden Beklagten jeweils EUR 10.000 Schadenersatz für immaterielle Schäden gemäß §§ 78, 87 UrhG. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagten hätten mit den inkriminierten Artikeln seinen höchstpersönlichen Lebensbereich massiv verletzt. Seine Familienmitglieder hätten zunächst nur aus den Medien von seinem Suizidversuch erfahren und ihn nicht erreicht, sodass sie geglaubt hätten, er schwebe tatsächlich in Lebensgefahr. Damit sei eine ernste Beeinträchtigung des Klägers, die den gewöhnlichen Ärger erheblich überschreitet, vorgelegen; ebenso durch die öffentliche Punzierung als „Suizidkandidat“ bzw „psychisch labil“.

Die Beklagten bestritten und beantragten Klageabweisung. Soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, wandten sie ein, die im medienrechtlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen seien allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen anzurechnen. Darüber hinaus liege weder ein Verschulden der Beklagten, noch eine schwerwiegende Kränkung des Klägers vor. Es sei dabei vor allem die Beeinträchtigung des Klägers und nicht jene seiner Töchter oder Mutter zu berücksichtigen. Außerdem sei es unglaubwürdig, dass diese erst aus den Medien von seinem Suizidversuch erfahren hätten. Die Berichte beträfen darüber hinaus vor allem seine politische Tätigkeit. Den Lichtbildveröffentlichungen sei im gegebenen Zusammenhang kein besonderer bzw zusätzlicher Unwert und damit auch keine speziell damit verbundene erhebliche – zusätzliche – Kränkung des Klägers zuzuordnen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren in Höhe von EUR 3.000 betreffend die Erstbeklagte und EUR 4.000 betreffend die Zweitbeklagte statt, gesamt somit mit EUR 7.000. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf die eingangs angeführten und die weiteren auf Seite 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass die zahlreichen Berichte der Beklagten über einen mutmaßlichen Suizidversuch des Klägers, das Vorfinden eines Abschiedsbriefs und das Versetzen in den künstlichen Tiefschlaf zweifellos den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers beträfen. Aufgrund der vorhandenen Intensität der Berichterstattung würden höchst intime Details aus dem Gesundheits- und Privatleben des Klägers der Öffentlichkeit preisgegeben. Die Lichtbilder, die die Beklagten im Zuge der Berichterstattung veröffentlichten, seien zwar per se unbedenklich, weil sie den Kläger lediglich im Zuge seiner politischen Aktivität, etwa bei Pressekonferenzen, zeigten. Im Zusammenhang mit dem Begleittext stellte sie aber jedenfalls einen Verstoß gegen den Bildnisschutz des § 78 UrhG dar, weil sie damit berechtigte Interessen des Klägers verletzten. Auch wenn der Kläger als (ehemaliger) Politiker und Nationalratsabgeordneter einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sei, habe er einen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf seine Persönlichkeit nehme. Die Argumentation der Beklagten, dass es sich um innenpolitische Berichterstattung gehandelt habe und Berichte über ein tagesaktuelles Ereignis eine der Presse übertragenen Pflicht seien, überzeuge wenig, zumal die Leser der Artikel auch ohne das Veröffentlichen solch intimer Details ausreichend über die politischen Hintergründe hätten informiert werden können. Hinsichtlich der Sorge der Töchter und der Mutter des Klägers sei zwar zutreffend, dass davon vornehmlich diese selbst betroffen seien. Dadurch, dass der Kläger aber im Nachhinein erfahren habe, dass seine engsten Verwandten davon ausgingen, dass er in Lebensgefahr schwebe, sei auch dessen Persönlichkeit im weitesten Sinn und in objektivierbarer Weise beeinträchtigt worden. Die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens nach dem MedienG zugesprochenen Beträge seien auf den hier gegenständlichen Schadenersatzbetrag anzurechnen. Jedoch umfasse der Schadensbegriff nach dem MedienG lediglich die erlittene Kränkung des Klägers und nicht auch den äußeren Persönlichkeitsschaden. Insgesamt seien für die erlittene Kränkung einerseits sowie für die (äußeren) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens andererseits Schadenersatzbeträge von EUR 6.000 betreffend die Erstbeklagte und EUR 8.000 betreffend die Zweitbeklagte angemessen. Die Anrechnung der bereits im Medienverfahren erhaltenen Beträge je zur Hälfte führe zum verbleibenden Zuspruch.

Seine Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf §§ 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO und führte zu den im Rekurs strittigen Positionen aus, dass zwei Verfahrensabschnitte zu bilden seien, wobei der erste Verfahrensabschnitt lediglich die Klage und der zweite das restliche Verfahren ab der Klagebeantwortung umfasse. Die Bemessungsgrundlage habe im ersten Verfahrensabschnitt EUR 67.500 betragen, im zweiten Verfahrensabschnitt EUR 20.000.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Erst- und der Zweitbeklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kostenrekurs des Klägers richtet sich zum einen gegen die gebildeten Verfahrensabschnitte. Der Kostenersatz innerhalb des ersten Verfahrensabschnitts habe auch seinen vorbereitenden Schriftsatz zu umfassen, weil der Vergleich erst zu Beginn der Tagsatzung am 26.4.2024 zu Stande gekommen sei. Zum anderen rügt der Kläger, dass das Erstgericht eine falsche Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der anteilig zugesprochenen Verfahrenskosten heranzogen habe.

Auch die Beklagten beanstandeten in ihrer Berufung im Kostenpunkt die gebildeten Verfahrensabschnitte dahingehend, dass das Erstgericht richtigerweise drei Verfahrensabschnitte bilden hätte müssen. Zudem habe das Erstgericht die Erfolgsquoten falsch berechnet.

Die Parteien beantragen wechselseitig, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung der Beklagten ist berechtigt.

Der Kläger ist mit seinem Kostenrekurs hierauf zu verweisen.

1. Zur Beweisrüge:

1. 1 Eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe a) der bekämpften Feststellung, b) weshalb diese Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sei, c) der Ersatzfeststellung und d) aufgrund welcher Beweise letztere zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835).

1. 2 Die Beklagten bekämpfen folgende Feststellung:

„Die Kinder und die Mutter des Klägers erfuhren aus der medialen Berichterstattung vom Vorfall und konnten den Kläger längere Zeit nicht erreichen, sodass diese davon ausgingen, der Kläger schwebe in Lebensgefahr.“

Sie begehren als Ersatzfeststellung, dass all dies „nicht richtig“ sei.

Die Beklagten argumentieren, dass sich die angefochtene Feststellung in Anbetracht der Chronologie der Geschehnisse als vollkommen lebensfremd darstelle. Die Aussage des Klägers, wonach seine Mutter und die Kinder über die Medien über den mutmaßlichen Selbstmordversuch erfahren hätten, sei demnach nicht glaubwürdig. Zudem sei davon auszugehen, dass die damals noch lebende Ehefrau des Klägers umgehend die Kinder und auch ihre Schwiegermutter (ebenso wie ihre Schwägerin) über den Selbstmordversuch des Klägers informiert habe. Darüber hinaus seien die Kinder des Klägers seinen eigenen Informationen zufolge zum Zeitpunkt des Vorfalls in den USA gewesen, sodass diese mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zeitverschiebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des ersten inkriminierten Artikels durch die Zweitbeklagte noch geschlafen hätten. Folglich sei diese Belastung des Klägers nicht gegeben und damit auch nicht die überdurchschnittliche Beeinträchtigung durch die Lichtbildveröffentlichung.

1. 3 Den Beklagten gelingt es nicht, konkrete Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Zweifel an der getroffenen Feststellung begründen können. Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung mit der Aussage des Klägers im Zusammenhalt mit den zeitlichen Umständen, weil die Zweitbeklagte bereits am selben Tag des Vorfalls um 14 Uhr, also nur wenige Stunden nach dem Vorfall, darüber berichtet habe. Laut Angabe des Klägers habe dieser im Nachhinein – etwa durch hinterlassene Nachrichten auf seiner Mobilbox – davon erfahren, dass seine Töchter und Mutter zuerst aus den Medien von dem Vorfall Kenntnis erlangt hätten (US 9 f).

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht aufgrund seiner Überzeugung für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0000012; RS0041830). Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung - wie hier - ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 39a).

Diese Darlegung kann der Berufung schon deshalb nicht gelingen, weil in ihrer Beweisrüge nahezu keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen erfolgt. Die Berufungswerber referieren vielmehr bloß einzelne Beweisergebnisse und gehen sodann ohne (überzeugende) beweiswürdigende Überlegungen von einem (von ihnen angenommenen) Sachverhalt aus.

Darüber hinaus ist die behauptete Unvereinbarkeit der gegenständlichen Feststellung mit der Chronologie von Geschehnissen nicht nachvollziehbar. Nachdem sich der Vorfall am Vormittag ereignete, veröffentliche die Zweitbeklagte den ersten diesbezüglichen Artikel um 14 Uhr. Folglich lagen zwischen dem Vorfall und der Veröffentlichung nur wenige Stunden, sodass es keinesfalls lebensfremd ist, dass die Töchter sowie die Mutter des Klägers durch den ersten veröffentlichten Artikel der Zweitbeklagten vom Vorfall erfuhren. Im Anbetracht des einhergehenden Schocks der Angehörigen des Klägers spielt es auch keine Rolle, dass im diesbezüglichen Artikel spekuliert wird, dass der Kläger außer Lebensgefahr sei, zumal schon allein das veröffentlichte Lichtbild des Klägers im Zusammenspiel mit der Schlagzeile, in dem von einem Suizidversuch gesprochen wird, die begründete Besorgnis seiner Angehörigen hervorruft.

Die Argumente der Erst- und der Zweitbeklagten sind daher insgesamt nicht überzeugend und vermögen die für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu begründen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

2. Zur Rechtsrüge:

2. 1 Die Beklagten argumentieren in ihrer Berufung, dass die inkriminierten Lichtbildveröffentlichungen nicht geeignet seien, eine „ganz empfindliche Kränkung“ beim Kläger auszulösen. Einerseits stehe der Selbstmordversuch in Zusammenhang mit den vorangegangenen politischen Ereignissen, sodass ein öffentliches Interesse an der diesbezüglichen Berichterstattung vorliege. Darüber hinaus sei die rechtliche Beurteilung nicht von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum (Bedeutungs-)Inhalt der acht inkriminierten Artikel gedeckt. Zudem ginge das Erstgericht zu weit, wenn es die Beeinträchtigungen der Töchter und der Mutter des Klägers auf diesen reflektiere.

2. 2 Nach stRsp stellt der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (RS0122148, [auch T2]).

Dass der (mutmaßliche) Suizidversuch einer Person in deren intimsten Persönlichkeitsbereich fällt, ist evident. Eine versuchte Selbsttötung betrifft die privateste Einstellung des Menschen zum eigenen Leben und Tod und lässt Rückschlüsse auf seine psychische Gesundheit zu. Das Thema ist gesellschaftlich schambehaftet und hat nicht zuletzt ethische bzw religiöse Implikationen. Die Mitteilung eines „Suizidversuchs“ – auch ohne weitere Details – geht daher weit über die bloße Information hinaus, ob eine Person „krank“, „gesund“ oder „verstorben“ ist.

Der OGH hat auch – wenngleich in anderer Sachverhaltskonstellation – bereits im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen (dort mittelbaren) Suizid eine grobe Minderung des sozialen Ansehens der zur Illustration des Berichts abgebildeten Person angenommen (vgl 4 Ob 153/11w Pkt 2.4).

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze konnten die Beklagten daher bei gehöriger Sorgfalt nicht annehmen, dass die Bildveröffentlichungen ./E bis ./L mit dem jeweils auf einen „Suizidversuch“ bzw „Selbstmordversuch“ Bezug nehmenden Begleittext zulässig seien.

2. 3 Wie auch schon das Erstgericht korrekt darlegte, haben auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder sie mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen sie nichts zu tun haben, unzulässig (RS0077903 [T1]). Im Kernbereich der geschützten Privatsphäre kann - auch bei Politikern - die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Äußernden ausfallen, wenn ein allgemeines Informationsinteresse besteht oder der Verletzte seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat (RS0077903 [T8]).

Wie das OLG Wien bereits im Medienverfahren hervorhob, steht die Erwähnung dieses tragischen Vorfalls im privaten Leben des Antragstellers in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Tatsächlich spekulieren die Artikel nur reißerisch darüber, ob politisch brisante Vorfälle ein Grund für den Suizidversuch des Antragstellers gewesen sein könnten, während für das Publikum eine abschließend informative Berichterstattung über eine angebliche politische Krise des Antragstellers bzw der G* jedenfalls auch bei Aussparung der Erwähnung eines angeblichen Suizidversuchs gewährleistet gewesen wäre (vgl OLG Wien 17 Bs 184/23t Seite 23).

Eine solche Bedeutung durften die Beklagten auch nach den Umständen nicht annehmen. Der von ihnen hergestellte Zusammenhang des mutmaßlichen Suizidversuchs mit politischen Ereignissen beruht auf bloßer Spekulation, beschränkt sich auf vage Andeutungen und ist auch nicht durch journalistische Recherche gedeckt.

Die gegenständliche Bildberichterstattung erfüllte somit kein berechtigtes allgemeines Informationsinteresse, sondern diente in vorwerfbarer Weise dazu, den Kläger der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preiszugeben.

2. 4 Bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild kommt ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Betracht, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handelt. Der Abgebildete muss also konkret behaupten, worin die durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung verursachte empfindliche Kränkung besteht (4 Ob 30/90 mwN).

Zu berücksichtigen ist dabei aber nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern maßgebend ist, ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn – Gefühlssphäre, geistige Interessen und äußerer Bereich der Persönlichkeit – in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird (4 Ob 281/98x, Den Kopf zwischen den Schultern, MR 1998, 345 (Walter) = ZUM-RD 1999, 166; 4 Ob 262/99d, Psychotest, MR 2000, 16 = ZUM-RD 2000, 418).

Diesen Grundsätzen folgend führte das Erstgericht zur Beeinträchtigungen der Töchter und der Mutter des Klägers – wonach diese über das Medium der Zweitbeklagten von dem Vorfall erfahren hatten, dann den Kläger nicht erreichen hatten können und deshalb davon ausgegangen waren, dass dieser in Lebensgefahr schwebe - richtig aus, dass dadurch auch die Gefühlssphäre des Klägers in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wurde.

2. 5 Wenn die Beklagten weiters beanstanden, die rechtliche Beurteilung sei nicht von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum (Bedeutungs-)Inhalt der acht inkriminierten Artikel gedeckt und es sei in keinem einzigen Artikel über den Inhalt eines angeblich gefunden Abschiedsbriefs berichtet worden, fehlt dem die rechtliche Relevanz. Die empfindliche Kränkung ist auch ohne die Veröffentlichung des Inhalts eines vermeintlichen Abschiedsbriefs gegeben.

Zudem brachten die Beklagten vor, dass in keinem der Artikel über die Behandlung des Klägers nach dem Unfall berichtet worden sei. Dem sind folgende Auszüge aus den festgestellten Artikeln der Zweitbeklagten entgegenzuhalten: „Er soll in einem Spital im Koma liegen.“; „Wie der B* aus gut informierten Kreisen erfuhr, befindet sich B* momentan in einem Krankenhaus im künstlichen Tiefschlaf."

Hinsichtlich des Abschiedsbriefs wurde von den Beklagten zwar nie explizit behauptet, dass es einen solchen tatsächlich gebe, jedoch wurde in mehreren Artikeln darüber spekuliert: So berichteten die Beklagten etwa „K* dementierte [...] Gerüchte über einen Abschiedsbrief“ (./E; H./; ./F); „Die „**“ berichtet auch von einem Abschiedsbrief A*. Darin soll er schreiben, dass er von seinem Parteichef H*, der ihn fallen gelassen habe, „tief enttäuscht“ sei.“ (./L); „Ob ein Abschiedsbrief gefunden wurde, ist unklar.“ (./I). Insgesamt erwähnten die Beklagten einen (vermeintlichen) Abschiedsbrief derart oft in ihren Artikeln, dass dies den Lesern durchaus vermittelte, es habe einen solchen gegeben.

Insgesamt ist daher - ganz im Sinne der erstgerichtlichen Rechtsauffassung - von einer empfindlichen Kränkung des Klägers auszugehen.

2. 6 Als sekundären Feststellungsmangel beanstanden die Beklagten das Fehlen der Feststellung, wonach der Kläger tatsächlich am 7.8.2022 einen Selbstmordversuch unternommen hat und aufgrund dessen ins Universitätsklinikum L* eingeliefert wurde, wo er sich sodann auch von 7. bis 19. August 2022 in stationärer Behandlung befand. Zudem habe das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass alle acht inkriminierten Lichtbilder aus der politischen Tätigkeit des Klägers stammten und alle acht Beiträge, in denen die inkriminierten Lichtbildveröffentlichungen erfolgt seien, die Gründe für den vermeintlichen Selbstmordversuch des Klägers in dessen politischer Tätigkeit verorteten, nämlich konkret im überraschenden Fund eines Entwurfs einer anonymen Anzeige gegen die G* **, also die eigenen Parteikollegen, auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Klägers; und dass die dahingehenden politischen Ereignisse der Vortage von den Beklagten in den inkriminierten Beiträgen entsprechend erörtert und durchleuchtet worden seien. Diese Feststellungen seien von rechtlicher Relevanz, weil sich daraus ergebe, dass die inkriminierten Berichterstattungen, wonach der Kläger einen vermeintlichen Selbstmordversuch begangen haben solle, grundsätzlich richtig und die Gründe für dessen Selbstmordversuch ganz offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen politischen Tätigkeit stünden. Es bestehe ein öffentliches Interesse zu erfahren, wenn ein Politiker als Ausfluss seiner politischen Tätigkeit einen Selbstmordversuch begehe, sodass die von der Judikatur geforderte besonders empfindliche Kränkung nicht gegeben sei.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in den Schriftsätzen der Beklagten stets nur von einem „vermeintlichen“ Suizidversuch gesprochen wird. Damit ist die begehrte Feststellung, dass es sich tatsächlich um einen Suizidversuch gehandelt hat, schon nicht vom Vorbringen der Beklagten gedeckt.

Darüber hinaus ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob es sich beim Vorfall tatsächlich um einen Selbstmordversuch gehandelt hat und dieser aus den vorangehenden politischen Ereignissen herrührte: Wie auch schon das Erstgericht zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist, wenn eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten eindringt (4 Ob 150/08z, Julius M, MR 2008, 346).

Betreffend die begehrten Feststellungen zu den vorangegangenen politischen Geschehnissen ist zunächst festzuhalten, dass der vermeintliche Suizidversuch nicht als Geständnis (einer Anzeige gegen eigene Parteimitglieder) gewertet werden kann. Es ist keinesfalls offensichtlich, dass die politischen Ereignisse der Vortage zum Vorfall am 7.8.2022 geführt haben. Darüber hinaus steht nicht einmal fest, dass es sich bei dem Vorfall überhaupt um einen Suizidversuch gehandelt hat. Die Darstellung politischer Ereignisse in zeitlicher Nähe und die damit verbundene Suggestion einer Ursache für einen möglicherweise stattgefundenen Suizidversuch vermögen die Berichterstattung nicht zu rechtfertigen.

Abgesehen davon würde die begehrte Feststellung ohnehin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, (siehe dazu oben 2.3).

2. 7 Zuletzt bekämpfen die Beklagten die Bemessung des Schadenersatzes durch das Erstgericht. Die globale Bemessung des Schadenersatzanspruchs sei verfehlt, da für die korrekte Anrechnung der im Medienverfahren für die einzelnen Artikel zugesprochenen Entschädigungsbeträge eine Einzelbemessung notwendig sei. Zudem sei die Rechtsprechung, wonach § 78 UrhG im Gegensatz zum medienrechtlichen Schadensbegriff auch den äußeren Persönlichkeitsschaden umfasse, überholt, sodass der gesamte Schaden bereits im Medienverfahren abgedeckt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger über seine eigene Kränkung hinaus keinen äußeren Persönlichkeitsschaden behauptet.

2. 8 Wie der erkennende Senat schon in seiner Parallelentscheidung (der Kläger gegen einen anderen Medienverlag) zu 2 R 157/24h ausgeführt hat, erfolgt die Bemessung von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG im Wege des § 273 ZPO (RS0077369 [T13]). Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes sollte für den Verletzer zumindest fühlbar sein und der Allgemeinheit verdeutlichen, dass sich Rechtsverletzungen dieser Art nicht lohnen. In die Bemessung sollten der Grad des Verschuldens (leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz) sowie die Intensität und Dauer der Verletzung einfließen. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens wegen Eingriffen in das Recht am eigenen Bild sind (ua) die Bekanntheit der abgebildeten Person, die Verbreitung des das Bild veröffentlichenden Mediums, die Abweichung des Begleittexts vom wahren Sachverhalt sowie ein dem Abgebildeten zu Unrecht unterstelltes Motiv zu berücksichtigen (Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 87 UrhG Rz 41 f).

2. 9 Im Verhältnis zu den medienrechtlichen Entschädigungszahlungen gilt: Die Ansprüche nach den §§ 6 ff MedienG und nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG haben unterschiedliche Grundlagen und können zu einer unterschiedlichen Bewertung der durch dasselbe Verhalten verursachten immateriellen Nachteile führen.

Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, wobei keine Differenzierung zwischen den einzelnen Schadenskategorien, sondern eine Globalbemessung des Schadenersatzes erfolgt. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen (vgl 4 Ob 153/11w mwN).

Im Anwendungsbereich des § 6 MedienG ist bei einer fortgesetzten Berichterstattung über denselben Sachverhalt für jede Veröffentlichung ein gesonderter Entschädigungsbetrag zuzuerkennen (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4 § 8 MedienG). Eine solche getrennte Betrachtungsweise ist dem Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG (der den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen unterliegt, vgl RS0077360) nicht wesensimmanent. Allgemein gilt, dass bei fortgesetzten, in ihren Auswirkungen nicht gegeneinander abgrenzbaren Eingriffen in die Rechtssphäre des Geschädigten immaterieller Schaden im Wege einer Globalbemessung für die dadurch geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit auszumessen ist (insoweit vergleichbar die Judikatur zum GlBG, siehe RS0111431).

Dies zielt nicht auf eine Bestrafung oder ein „Bußgeld“ des Verletzers ab, sondern auf echten Schadenersatz. Der in der Abgeltung liegende Vorteil soll tatsächlich vorhandene (ideelle) Nachteile ausgleichen (Nageler-Petritz, aaO § 87 UrhG Rz 27).

2. 10 In der Parallelentscheidung ließ der erkennende Senat die Revision an den OGH zur Frage zu, ob in unterschiedlichen Medien und von unterschiedlichen Medieninhabern veröffentlichte Artikel als separate Verletzungshandlungen anzusehen seien, die einen eigenen (getrennten) Schaden begründeten, oder ob eine Solidarhaftung anzunehmen sei.

In der nun dazu ergangenen Revisionsentscheidung (6 Ob 32/25m) beurteilte der OGH die Revision (des Klägers) als zulässig, jedoch als nicht berechtigt. Er führte dazu wie folgt aus:

„Gemäß § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG kann der Geschädigte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild erlitten hat. Die Bestimmung gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens (RS0078177 [T1]; Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber. recht3 § 87 UrhG Rz 26). Dieser kann sowohl in reinen Gefühlsschäden und in der Verletzung geistiger Interessen (‚Kränkung im engeren Sinn‘) als auch in der Beeinträchtigung des äußeren Bereichs der Persönlichkeit (Minderung des Ansehens, Rufschädigung) bestehen. Immaterieller Schaden ist ganz allgemein Persönlichkeitsminderung im weitesten Sinn des Wortes (RS0111183 = 4 Ob 281/98x; vgl auch 4 Ob 153/11w; Thurner in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 87 Rz 23).

Die Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (RS0077369; RS0078172). Maßgeblich ist nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird (RS0111185; RS0111184). […]

Soweit derselbe Anspruch auf Schadenersatz (§ 87 Abs 1 bis 3 UrhG) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand (§ 89 UrhG).“

Wie im Parallelverfahren macht der Kläger auch hier gegen beide Beklagte „denselben“ Anspruch auf Schadenersatz geltend, begehrt er doch die Zahlung von immateriellem Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 UrhG aufgrund der nach § 78 UrhG unzulässigen Serienberichterstattung in Zusammenhang mit seinem (angeblichen) Suizidversuch (allgemein dazu St. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 89 UrhG Rz 3; Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 89 Rz 6).

Der OGH führt dazu wie folgt aus:

„Bei unbefugten Veröffentlichungen in unterschiedlichen Medien innerhalb einer kurzen Zeitspanne handelt es sich auch nicht um selbstständige punktuelle Eingriffe, die einen eigenen (getrennten) Schaden verursachen, wenn die Verletzungshandlungen – wie hier – in einem derart engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und überdies derselben Mediengruppe zuzuordnen sind (vgl aber Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 89 Rz 16).

Schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen besteht eine Solidarhaftung, wenn die Verletzung auf einem gezielten Zusammenwirken mehrerer Personen beruht. In einem solchem Fall der Mittäterschaft folgt die Solidarhaftung schon aus § 1301 ABGB, sodass es insoweit eines Rückgriffs auf § 89 UrhG nicht bedarf (vgl 4 Ob 3/15t zum inhaltsgleichen § 153 PatentG 1970). Hingegen ist in der Lehre umstritten, ob die in § 89 UrhG angeordnete Solidarhaftung über die grundsätzliche zivilrechtliche Regelung des § 1302 ABGB hinausgeht. […]

Der Oberste Gerichtshof hat zur Auslegung von § 89 UrhG bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen, aber in einem obiter dictum zum inhaltsgleichen § 153 PatentG 1970 eine Präferenz für die überwiegende Ansicht in der Literatur geäußert (4 Ob 3/15t).

Für die überwiegende Ansicht sprechen der vom Gesetzgeber genannte Zweck der Norm im UrhG (‚Erleichterung der Rechtsverfolgung‘, weil mehrere Schädiger ‚nicht nur in den in § 1302 ABGB bestimmten Fällen, sondern stets zur ungeteilten Hand haften‘; EB zur RV des UrhG 1936, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 179) und der Umstand, dass die Anordnung der Solidarhaftung sonst keine eigenständige Bedeutung hätte. Das wiegt schwerer als das ausschließlich auf den Wortlaut gründende Argument, dass die Solidarhaftung nur eintrete, soweit gegen mehrere Verletzer ‚derselbe‘ Anspruch bestehe und im Übrigen bei Verletzung eines Immaterialgüterrechts kein größeres Schutzbedürfnis des Geschädigten als nach allgemeinem Zivilrecht auszumachen sei. Hinzukommt, dass der Gesetzgeber seine Wertung trotz der daran geäußerten Kritik (vgl etwa H. Torggler, ÖBl 1976, 57 [61]) anlässlich der Einführung von § 7 Abs 5 ZugangskontrollG aufrechterhalten und – unter Verweis auf § 89 UrhG und § 17 UWG – klargestellt hat, dass die Solidarhaftung ‚für alle Fallkonstellationen (nicht nur jene des § 1302 ABGB) gilt (ErläutRV 99 BlgNR 21. GP 17).

Zusammengefasst besteht daher eine Solidarhaftung der Beklagten für den (gesamten) dem Kläger aufgrund der (unzulässigen) Serienberichterstattung entstandenen immateriellen Schaden.“

2. 11 Die Ausmittlung nach § 273 ZPO hat sich an den bisher von der Rechtsprechung zugesprochenen Beträgen zu orientieren. Bei länger zurückliegenden Fällen ist die Inflation zu berücksichtigen (vgl Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 87 UrhG Rz 43). Eine Judikaturzusammenstellung von Nageler-Petritz aus dem Jahr 2021 weist gemäß § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG zugesprochene Beträge (vor Anrechnung medienrechtlicher Entschädigungszahlungen) nicht über EUR 10.000 aus (vgl Nageler-Petritz, Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei (ungerechtfertigter) Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279).

Hervorzuheben ist die bereits zitierte Entscheidung 4 Ob 153/11w: Die dort Beklagten berichteten über einen Polizeieinsatz, bei dem ein Mann durch Ziehen einer Waffe seine Tötung provoziert hatte („suicide by cop“), als Ende eines „patscherten Lebens“. Zur Illustration verwendeten sie aufgrund einer Namensverwechslung ein zwar mit einem Augenbalken versehenes bzw verpixeltes, jedoch den Kläger, bei dem es sich nicht um den Betroffenen handelte, eindeutig erkennen lassendes Foto. Der OGH betrachtete einen Schadenersatzanspruch (vor Anrechnung der Entschädigung nach dem MedienG) mit EUR 8.000 für die Veröffentlichung in einer ** (Auflage ca 320.000 Stück) bzw mit EUR 6.000 für die Veröffentlichung in einem Online-Medium (mehrere zehntausend Zugriffe auf die Website, 4.159 Zugriffe auf den Artikel) als angemessen, wobei höhere Beträge auch nicht geltend gemacht worden waren.

In der jüngsten Rsp des OLG Wien wurden auch EUR 10.000 übersteigende Beträge als angemessen beurteilt, so etwa EUR 20.000 für eine Moderatorin, von der im Begleittext zum veröffentlichten Foto behauptet worden war, der von ihr gegen eine Person erhobene Vorwurf sexueller Belästigung sei unwahr (vgl OLG Wien 33 R 171/23v und 33 R 109/23a). Zu 4 R 149/23w sprach das OLG Wien einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Frau Schadenersatz von EUR 15.000 zu (Zurückweisung der Revision zu 6 Ob 118/24g). Die dort Beklagte hatte in Artikeln mit Lichtbildern, die die Klägerin und ihren Ehegatten mit verpixelten Gesichtern zeigten, von einem Brückeneinsturz berichtet, bei dem die Klägerin leicht verletzt worden und ihr Ehemann, mit dem sie sich auf Hochzeitsreise befand, ums Leben gekommen war.

Die mediale Berichterstattung über den mutmaßlichen Suizidversuch des Klägers hat zu einer persönlichen Kränkung und einer Schädigung seines gesellschaftlichen Rufs geführt. Der Umstand, dass mehrere Schädiger zu diesem Schaden beigetragen haben, kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass er in Summe mehr erhält, als seinem tatsächlichen Schaden entspricht.

2. 12 Nach den Feststellungen berichteten die Beklagten über einen Zeitraum von einer Woche über den mutmaßlichen Suizidversuch des Klägers – somit über einen identen Sachverhalt –, wobei sie in ähnlicher Weise und mit vergleichbaren Formulierungen in seine Persönlichkeitsrechte eingriffen. Die Berichte führten wechselseitig zu einer Verstärkung der öffentlichen Bloßstellung des Klägers wegen seiner Handlung und setzten ihn in gleicher Weise Spekulationen über seine Motive aus.

Der immaterielle Schaden, den der Kläger durch die parallele Serienberichterstattung der beiden Schädiger erlitt, ist daher als einheitlicher Gesamtschaden zu qualifizieren, wobei sich die Anteile der Beklagten an diesem Schaden nicht voneinander abgrenzen lassen.

2. 13 Der Kläger erhielt aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Medienverfahren bereits Entschädigungszahlungen von insgesamt EUR 38.600, davon EUR 16.000 von der Erstbeklagten und EUR 22.600 von der Zweitbeklagten. Unter Berücksichtigung des ihm vom Erstgericht zugesprochenen weiteren Schadenersatzes von insgesamt EUR 7.000, davon EUR 3.000 von der Erstbeklagten und EUR 4.000 von der Zweitbeklagten, ergäbe sich ein Schadensbetrag von insgesamt EUR 45.600.

Im Lichte der oben (Pkt 2.11) dargestellten Schadenersatzzahlungen ist der dem Kläger im Medienverfahren zugesprochene Betrag bereits als jedenfalls angemessene Entschädigung zu beurteilen. Ein Begehren nach § 87 Abs 2 UrhG zusätzlich zum medienrechtlichen Anspruch muss nicht notwendigerweise zu einer höheren Bewertung der durch dasselbe Verhalten verursachten immateriellen Nachteile führen.

Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob § 6 MedienG mittlerweile nicht auch „äußere Beeinträchtigungen“ abgelte, kommt es hier daher nicht an.

In der Parallelentscheidung konstatierte der erkennende Senat, dass der dem Kläger bereits rechtskräftig zugesprochene bzw unbekämpft gebliebene Schadenersatzbetrag von EUR 49.000 den tatsächlich erlittenen Gesamtschaden jedenfalls abgelte. Der OGH ging auf die Bemessung der Höhe nicht ein.

Letztlich kann mangels entsprechenden Vorbringens auch dahingestellt bleiben, ob gleichgelagerte Verletzungshandlungen durch mehrere Verlage (wie hier im Parallelverfahren)) gleichermaßen zu einer solidarischen Haftung führen und dementsprechend die vom Kläger dort bereits lukrierten Ersatzbeträge auch bei der vorliegenden Gesamtbemessung des Schadenersatzes anzurechnen wären.

3. Ergebnis: Die dem Kläger in den Medienverfahren zugesprochenen Schadenersatzzahlungen erreichen bereits die angemessene Höhe nach § 87 Abs 2 UrhG, sodass für einen weiteren Zuspruch kein Raum mehr verbleibt. Der Berufung war daher stattzugeben und das erstgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

4. Die Abänderung des angefochtenen Urteils erfordert eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz, welche auf den §§ 43 Abs 1 bzw 41 ZPO beruht.

4. 1 Die Beklagten verpflichteten sich durch Teilvergleich in der Tagsatzung am 26.4.2024 zur begehrten Unterlassung. Die auf das Unterlassungsbegehren entfallenden Kosten behielten die Parteien der gerichtlichen Entscheidung vor.

Im fortgesetzten Kostenstreit ist daher die Berechtigung des weggefallenen Klagebegehrens in der Hauptsache als Vorfrage zu beurteilen (1 Ob 14/92); es ist zu fragen, wie der Prozess ohne Vergleich geendet hätte (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.377). Entscheidend für die Berechtigung der Berufung im Kostenpunkt ist daher die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren als obsiegend anzusehen ist.

4. 2 Materielle Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sind die bereits einmal erfolgte widerrechtliche Verletzung und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl RS0037530; RS0012064 [T1]). Das gilt auch für den Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG (RS0077965). Hat der Beklagte bereits einmal zuwider gehandelt, wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde; es ist daher seine Sache, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0037661; RS0012064 [T22]; RS0012087).

Ein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RS0079899; vgl auch RS0079966). Der Wegfall der Wiederholungsgefahr wird angenommen, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschränkungen geknüpften gerichtlichen Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (1 Ob 96/17z mwN; RS0079899 [T2, T15, T28]; RS0012087 [T9]; RS0079962; RS0079898)). Es macht dabei in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiter daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (RS0079899 [T5, T6, T18, T28]; RS0079164 [T2]). Entscheidend ist, ob der angebotene Unterlassungsvergleich dem Kläger einen Titel in jenem Umfang verschaffen kann, den er auch mit seiner Klage erreicht hätte (4 Ob 97/17v; RS0079899 [T19, T33]). Ein nicht gerechtfertigtes Begehren muss der Beklagte im Rahmen des Vergleichsangebotes also nicht berücksichtigen (RS0079899 [T11, T12]).

4. 3 Im vorliegenden Fall griffen die Beklagten in die von § 78 UrhG verletzten Interessen des Klägers ein. Dieser Verstoß indiziert Wiederholungsgefahr. Das Unterlassungsbegehren war daher im Zeitpunkt der Klageeinbringung berechtigt. Zu prüfen ist, ob nach Klageeinbringung und noch vor der nächsten Prozesshandlung des Klägers, nämlich der Einbringung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 12.12.2023, Umstände eingetreten sind, die einen Wegfall der Wiederholungsgefahr begründen. Entscheidend dafür ist die Gesamtheit des von den Beklagten nach Klageeinbringung gesetzten Verhaltens.

In der Klagebeantwortung vom 22.11.2023 boten die Beklagten dem Kläger den Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts an:

„Die beklagten Parteien sind schuldig zu unterlassen,

• die Äußerung, der Kläger habe mutmaßlich einen Suizidversuch begangen und/oder ähnliche Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten;

• Abbildungen vom Kläger zu verbreiten, wenn über diesen im Begleittext behauptet wird, er habe mutmaßlich einen Suizidversuch begangen.

Mit diesem Unterlassungsangebot der Beklagten ist die Wiederholungsgefahr weggefallen.“

Im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2023 gab dieser bekannt, er werde den angebotenen Unterlassungsvergleich in der mündlichen Streitverhandlung annehmen.

Zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung am 26.4.2024 nahm der Kläger das Vergleichsanbot an, „allerdings nur in dem Umfang, als sich die Beklagten dazu verpflichten, zu unterlassen, Abbildungen vom Kläger zu verbreiten, wenn über diesen im Begleittext behauptet wird, er habe mutmaßlich einen Suizidversuch begangen“. Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren wurde der Entscheidung des Gerichts vorbehalten (ON 13.4 S 2).

4. 4 Wird ein Teilvergleich über eine nicht im Sinne von § 43 Abs 2 ZPO privilegierte Forderung geschlossen, sind Kostenabschnitte zu bilden, weil sowohl Teilzahlungen als auch Teilanerkenntnis- und Teilurteile sowie Teilvergleiche in diesem Fall die Wirkung haben, dass in dem der Teilerledigung nachfolgenden Abschnitt die Erfolgsquote neu auf Basis des strittig gebliebenen Begehrens zu beurteilen ist (OGH 6 Ob 204/09d; Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.147 ff).

Der erste Verfahrensabschnitt umfasst lediglich die Klage, weil bereits mit der Klagebeantwortung ein Vergleichsanbot der Beklagten einlangte, welches sodann in der vorbereitenden Tagsatzung am 26.4.2024 tatsächlich zustande kam (ON 13). Somit ist bereits ab diesem Zeitpunkt von einer um das Unterlassungsbegehren reduzierten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dazu ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die vorbereitenden Schriftsätze vom 12.12.2023 und vom 23.1.2024 folgerichtig ohnehin nur mehr mit den Schadenersatzbegehren befassten. Unter sinngemäßer Heranziehung des § 12 Abs 2 RATG wäre eine Weiterführung des Prozesses über einen bereits „anerkannten“ Forderungsteil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch gar nicht erforderlich (OLG Wien 14 R 139/94, WR 695; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 320 ff).

Da das (ursprüngliche) Unterlassungsbegehren hypothetisch erfolgreich gewesen wäre, ist der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt (Klage) mit diesem Teilanspruch zur Gänze durchgedrungen.

4. 5 Der Streitwert im ersten Verfahrensabschnitt belief sich auf EUR 67.500, sohin je Beklagter auf EUR 33.750. In diesem Verfahrensabschnitt ist der Kläger gegenüber der Erst- und der Zweitbeklagten jeweils als mit EUR 23.750 obsiegend zu betrachten, das entspricht rund 70 %.

Die Kosten der Klage betragen EUR 2.671,34 (darin enthalten EUR 445,22 USt). Nach Quotenkompensation haben die Erst- und die Zweitbeklagte dem Kläger jeweils 40 % davon zu ersetzen. Zu diesen Kostenersatzbeträgen ist der anteilige Ersatz der Barauslagen in Höhe von EUR 1.711,60 an Pauschalgebühr zu summieren, von der die Beklagten dem Kläger 70 % zu ersetzen haben.

Im zweiten Verfahrensabschnitt betrug die Bemessungsgrundlage nur mehr je EUR 10.000. Daher sind die Kosten der Beklagten für die Klagebeantwortung lediglich mit EUR 1.566,79 (darin EUR 261,13 USt) anzusetzen, für den vorbereitenden Schriftsatz EUR 1.175,88 (darin EUR 195,98 USt) sowie für die Tagsatzung am 26.4.2024, wie vom Erstgericht richtig korrigiert, EUR 1.172,76 (darin EUR 195,46 USt). Insgesamt belaufen sich die Kosten der Beklagten im zweiten Verfahrensabschnitt daher auf EUR 3.915,43.

In diesem Abschnitt unterlag der Kläger zur Gänze, sodass er den Beklagten die Kosten gemäß § 41 Abs 1 ZPO zu ersetzen hat.

4. 6 Insgesamt ergibt sich daher eine Kostenersatzpflicht des Klägers gegenüber der Erst- und der Zweitbeklagten von - saldiert - gesamt EUR 1.648,77.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Durch das Berufungsurteil wurde auch die Kostenentscheidung erster Instanz beseitigt. Deshalb gegenstandslos gewordene Kostenrekurse bzw -rügen sowie Rechtsmittelbeantwortungen hiezu sind daher nicht mehr zu behandeln und auch nicht zu honorieren (RS0035930; 3 Ob 12/09z).

7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.

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