OGH 4Ob86/25p

4Ob86/25pSupreme CourtMay 22, 2025

Full text

OGH 4Ob86/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00086.25P.0522.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache des Antragstellers *, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner […] 4. *, Deutschland, vertreten durch *, wegen 98.200 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. März 2025, GZ 50 R 42/25w11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ 14 EuM 7107/24g8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller beantragte die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen vier Antragsgegner, den das Erstgericht erließ. Der 4. Antragsgegner erhob dagegen fristgerecht Einspruch. Das Erstgericht stellte den Einspruch dem Antragsteller mit der Aufforderung zu, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Der Antragsteller machte innerhalb der Frist kein Gericht namhaft.

[2] Das Erstgericht wies die Klage – gestützt auf § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO – zurück.

[3] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH C-94/14, Flight Refund, ein Vorgehen nach § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO zulässig sei.

[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Rechtssache an das (erstmals) im Revisionsrekurs namhaft gemachte Gericht zu überweisen, und hilfsweise, ihm die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen, sowie hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.

[5] Der 4. Antragsgegner erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.

[6] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.

[7] 1. Ob das Verfahren über einen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung eines Beschlusses nach § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO ein- oder zweiseitig ist, kann offen bleiben, weil der 4. Antragsgegner dem Revisionsrekursverfahren beigezogen wurde, sich daran aber nicht beteiligte.

[8] 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) 1896/2006 (EuMahnVO) in der Fassung des Art 2 der VO (EU) 2015/2421, gültig seit 14. 7. 2017. Für solche Verfahren ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig (§ 252 Abs 2 erster Satz ZPO).

[9] 3. Das Gericht hat einen fristgerechten Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern der Antragsteller nicht erklärt hat, die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (§ 252 Abs 3 erster Satz ZPO). Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen (§ 252 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen damit im Einklang; das bezweifelt auch der Antragsteller nicht.

[10] 4. Der Antragsteller meint, § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO sei aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden, weil er Art 17 Abs 1 EuMahnVO widerspreche. Nach ErwGr 24 EuMahnVO sei diese Bestimmung so auszulegen, dass ein fristgerechter Einspruch zur automatischen Überleitung in einen ordentlichen Zivilprozess führe, es sei denn, der Antragsteller habe ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein solle. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

[11] 4.1. Dass die Überleitung in das ordentliche Verfahren nach Art 17 Abs 1 iVm ErwGr 24 EuMahnVO automatisch erfolgt, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt hat, eine derartige Überleitung nicht zu wünschen, bedeutet nur, dass – anders als zB im Mahnverfahren nach dem deutschen nationalen Zivilprozessrecht (§ 696 Abs 1 dZPO) – kein eigener Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich ist (Kodek in Fasching/Konecny3 V/3 Art 17 EuMahnVO Rz 6; vgl auch Mayr, Das Europäische Mahnverfahren und Österreich, JBl 2008, 503 [513, insb FN 120]). Einen solchen Antrag sieht § 252 Abs 3 ZPO aber ohnehin nicht vor (vgl auch Mayr, aaO FN 120: „ebenso ist die Konzeption in Österreich“). Stattdessen hat das Gericht dem Antragsteller – sofern er nicht erklärt hat, die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen – nach dem fristgerechten Einspruch von Amts wegen die Überleitung des Europäischen Mahnverfahrens in das ordentliche Verfahren zu ermöglichen, indem es dem Antragsteller den Einspruch zustellt und ihn auffordert, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen (§ 252 Abs 3 erster Satz ZPO).

[12] 4.2. Die EuMahnVO vereinheitlicht lediglich das Europäische Mahnverfahren, nicht aber das streitige Erkenntnisverfahren (Kodek aaO Rz 5). Schon die Überleitung in das ordentliche Verfahren – die das Gericht, wie dargelegt, amtswegig einzuleiten hat – erfolgt daher nach dem Prozessrecht des Ursprungsmitgliedstaats (Art 17 Abs 4 EuMahnVO [bis 13. 7. 2017: Abs 2 leg cit]; 4 Nc 16/12h, 2.; 10 Nc 13/13p, 1.; 4 Nc 27/13b, 2.; 10 Ob 77/14t, 2.2.1; Denk in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 17 EuMahnVO Rz 4; Hoch, Glosse zu 10 Ob 77/14t, EvBlLS 2015/118), also nach dem nationalen Recht (10 Nc 17/20m, Rz 8; 10 Nc 21/21a, Rz 9; Kodek aaO Rz 6 f). § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO regelt also einen Bereich, den das Unionsrecht nach der klaren Regelung des Art 17 Abs 4 (früher: Abs 2) EuMahnVO – die der Antragsteller im Revisionsrekurs übergeht – dem nationalen Recht vorbehält, und kann Art 17 Abs 1 EuMahnVO somit nicht widersprechen.

[13] 4.3. Die Anwendung des § 252 Abs 3 ZPO, insbesondere seines letzten Satzes, durch die Vorinstanzen bedarf daher keiner Korrektur. Es wäre am Antragsteller gelegen, die Zurückweisung der Klage durch die fristgerechte Namhaftmachung des für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständigen Gerichts abzuwenden. Eine amtswegige Bestimmung des Prozessgerichts durch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien nähme dem Antragsteller auch die Möglichkeit, zwischen allfälligen ihm zur Verfügung stehenden Gerichtsständen zu wählen.

[14] 5. Entgegen der im Wesentlichen den Ausführungen von Denk (in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 17 EuMahnVO Rz 12) folgenden Ansicht des Antragstellers sind auch der Entscheidung des EuGH zu C94/14, Flight Refund, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Unionsrecht der Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO entgegenstünde:

[15] 5.1. Die Entscheidung betraf weder § 252 Abs 3 ZPO noch eine vergleichbare nationale Überleitungsbestimmung, sondern ein vor dem ungarischen Obersten Gerichtshof („Kúria“) anhängiges Verfahren zur Bestimmung des sachlich und örtlich zuständigen nationalen Gerichts gemäß § 45 der ungarischen Zivilprozessordnung für das ordentliche Verfahren nach einem fristgerechten Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (vgl Rz 24, 48 und 74). Zu diesem war es wegen einer – zentral von § 252 Abs 3 ZPO abweichenden – Ausgestaltung der Überleitung im ungarischen Zivilprozess gekommen: Hat der Antragsteller im Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls kein Gericht angegeben, hat der für das Europäische Mahnverfahren zuständige Notar die Verfahrensakte an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu übersenden (Rz 27). Im Anlassfall hatte sich die Notarin mit dem Argument an die Kúria gewandt, dass sie das zuständige Gericht nicht feststellen könne (Rz 31). Der EuGH leitete (auch) aus Art 17 Abs 1 EuMahnVO die Verpflichtung des zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen Gerichts ab, bei Bejahung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls die nationalen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie es ihm ermöglichen, ein für die Entscheidung im ordentlichen Verfahren sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Kúria dürfe das gemäß § 45 der ungarischen Zivilprozessordnung anhängige Verfahren daher nicht mit der Begründung einstellen, dass es ihr anhand des nationalen Rechts nicht gelinge, ein sachlich und örtlich zuständiges Gericht festzustellen (vgl Rz 66 ff, 74). Argumente gegen die Anwendbarkeit des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO ergeben sich aus diesen Ausführungen nicht.

[16] 5.2. Im Übrigen betonte auch der EuGH die „eingeschränkte Tragweite“ des Art 17 Abs 1 EuMahnVO (Rz 54). Sein Wortlaut gebiete nur, dass das Verfahren, wenn der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt habe, „automatisch“ vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt werde, es sei denn, der Antragsteller habe ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden (Rz 52, 68). Aus der Systematik der EuMahnVO wiederum ergebe sich, dass sie die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht harmonisiere. Art 17 Abs 1 EuMahnVO stelle daher in Bezug auf die Art der Gerichte, vor denen das Verfahren weiterzuführen sei, oder die von dem betreffenden Gericht anzuwendenden Regeln keine besonderen Anforderungen auf (Rz 54). Ein Spannungsverhältnis oder gar Widerspruch des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO zu diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen.

[17] 5.3. Zusammengefasst kann auch C94/14, Flight Refund, nicht den Schluss des Antragstellers tragen, dass die Vorinstanzen die Klage nicht nach § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO zurückweisen hätten dürfen.

[18] 6. Weiters leitet der Antragsteller aus Art 17 Abs 3 EuMahnVO – ebenfalls Denk (in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 17 EuMahnVO Rz 3) folgend – ein allgemeines „Benachteiligungsverbot“ mit dem Inhalt ab, dass er in dem auf das Europäische Mahnverfahren folgenden ordentlichen Zivilprozess nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er den Zivilprozess im Zeitpunkt der Überleitung unmittelbar ohne vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren eingeleitet hätte. Selbst wenn man jedoch Art 17 Abs 3 EuMahnVO so weit auslegen wollte, könnte der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen § 252 Abs 3 ZPO wecken: Hätte der Antragsteller nicht das Europäische Mahnverfahren gewählt, hätte er von vornherein das seiner Ansicht nach zuständige nationale Gericht auswählen und die Klage bei diesem einbringen müssen. § 252 Abs 3 ZPO erzielt nach der Beendigung des Europäischen Mahnverfahrens durch den fristgerechten Einspruch des Antragsgegners das gleiche Ergebnis: Auch nun muss der Antragsteller das zuständige Gericht auswählen, welches das ordentliche Verfahren über seine Klage führen soll. Der behauptete Widerspruch des § 252 Abs 3 ZPO zu Art 17 Abs 3 EuMahnVO ist schon deshalb zu verneinen.

[19] 7. Dass eine bloße, auf § 98 ZPO gestützte Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen, nach der Rechtsprechung dem Unionsrecht widerspricht (RS0129145), konkret Art 1 Abs 1 und Art 14 der VO (EG) 1393/2007 (EuZVO; 2 Ob 156/13z, 3. f, insb 3.3. und 3.6.), trifft zu. Auf die Beurteilung des Verhältnisses von § 252 Abs 3 ZPO zu Art 17 EuMahnVO hat das aber keinen Einfluss.

[20] 8. Zusammenfassend haben die Vorinstanzen zutreffend § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO angewendet. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Bestimmung bestehen nicht. Damit kommt der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis wie die herrschende Ansicht in der Literatur, die keine Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO äußert (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 252 ZPO Rz 9; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13 Anm zu § 252 ZPO; Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 252 ZPO Rz 7; Klauser/Kodek, JNZPO18 Art 17 EuMahnVO Anm 1; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 252 ZPO Rz 20, V/3 Art 17 EuMahnVO Rz 10; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKom2 § 252 ZPO Rz 8).

[21] 9. Als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens will der Antragsteller geltend machen, dass das Rekursgericht weder von Amts wegen das zuständige Gericht ausgewählt und die Sache in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts an das zuständige Gericht überwiesen habe noch dem Antragsteller eine „zweite Chance“ zur Namhaftmachung des zuständigen Gerichts eingeräumt habe, etwa im Wege eines Verbesserungsverfahrens. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt aber schon deshalb nicht vor, weil keine Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller gewünschte Verhalten des Rekursgerichts bestanden hätte.

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