OLG Graz 7Ra9/25k

7Ra9/25kCourt of AppealMay 21, 2025

Full text

OLG Graz 7Ra9/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RA00009.25K.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Diplomsozialarbeiter, *, vertreten durch Mag.a Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz, Burgring 4, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen (restlich und ausgedehnt) EUR 26.695,39 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 12.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2024, GZ B-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 2. lautet:

„Es wird festgestellt, dass der Kläger künftig gemäß § 35 StKDBR nach dem Entlohnungsschema S III in die Entlohnungsgruppe S III/N4, 16. Entlohnungsstufe (Stichtag 1.1.2024), mit der weiteren Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts einzustufen ist.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.671,22 (darin enthalten EUR 611,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Der Kläger ist aufgrund des Dienstvertrags vom 28.4.2000 seit 17.4.2000 Vertragsbediensteter der Beklagten und als solcher der Cgesellschaft m.b.H. (C) zum Dienst zugewiesen. Er ist seither als Diplomsozialarbeiter im gehobenen Dienst der Sozialarbeit im D* (D*) des Landeskrankenhauses E* **, Standort **, beschäftigt. Sein Beschäftigungsausmaß betrug zuletzt 80%. Mit dem Dienstvertrag vom 28.4.2000 wurde der Kläger in die Entlohnungsgruppe S III/2 nach dem (damaligen) Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1948 (L-VBG) eingestuft.

Als für im Gesundheitswesen des Landes Steiermark tätige neu eintretende Sozialarbeiter:innen die neue Entlohnungsgruppe s II/1 geschaffen wurde, wurde den bestehenden Dienstnehmer:innen der Umstieg ins neue Schema freigestellt. Der Kläger optierte damals (aufgrund zu erwartender finanzieller Nachteile) nicht für das neue Gehaltsschema, sondern verblieb im bisherigen Schema S III.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die klagende Partei begehrte vom beklagten Land (in der Folge: die Beklagte) ursprünglich die Zahlung einer unter Zugrundelegung einer „richtigen“ Einstufung des Klägers in die Entlohnungsgruppe S III/4, 14. Entlohnungsstufe [Stmk L-DBR], im Zeitraum Jänner 2021 bis einschließlich April 2023 angelaufenen Entgeltdifferenz von EUR 28.201,35 brutto (inklusive Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld von Jänner 2023) samt Zinsen sowie die mit EUR 12.000,00 bewertete Feststellung, dass der Kläger ab Mai 2023 in die Entlohnungsgruppe S III/4, 14. Entlohnungsstufe, mit einem Monatsentgelt von EUR 4.199,28 brutto bei einem Beschäftigungsausmaß von zuletzt 80% - in eventu in die Entlohnungsgruppe S III/5, 14. Entlohnungsstufe, mit einem Monatsentgelt von EUR 3.667,44 brutto bei einem Beschäftigungsausmaß von zuletzt 80% - einzustufen sei.

Sie brachte dazu zusammengefasst vor, der Kläger sei mit 17.4.2000 von der Beklagten als gehobener Dienstnehmer der Sozialarbeit (klinischer Sozialarbeiter) in der Landesnervenklinik F* E* (nunmehr: LKH *) eingestellt worden. Er sei in unterschiedlichen zeitlichen Ausmaßen beschäftigt gewesen, zuletzt im Umfang von 80%. Der Kläger habe 1998 das Studium an der G des Landes Steiermark mit dem Titel „Diplomsozialarbeiter“ abgeschlossen, was heute einem Bachelor-Abschluss entspreche, und sei im Rahmen eines multiprofessionellen Teams an der Abteilung für ** tätig. Dort würden erwachsene Patient:innen mit unterschiedlichen Suchterkrankungen, aber auch Doppeldiagnosen im Hinblick auf psychiatrische Grunderkrankungen behandelt. Die klagende Partei stellte dazu die Kernaufgaben und die Kompetenzen des Klägers näher dar. Grob gesagt sei dieser (allein) verantwortlich für die Beratung, Betreuung und Begleitung der Patient:innen bei allen „psychosozialen Themen“, betreibe in diesem Zusammenhang zB Krisenintervention, führe Einzel- und Angehörigengespräche und helfe im Fall von Problemen bei der Abdeckung des Lebensbedarfs (Wohnversorgung, Sozialhilfe, Pensionsleistungen, Hauskrankenpflege, mobile psychologische Betreuung etc). Im Ergebnis bedeute dies, dass der Kläger Patient:innen bei allen psychosozialen Themen aufgrund seiner Ausbildung und seines Fachwissens allein- und eigenverantwortlich berate, begleite und betreue, dabei Gespräche führe und mit externen Einrichtungen, Partnern, Behörden und sonstigen einschlägigen Organisationen in Kontakt trete.

Der Kläger sei von Beginn an in das Gehaltsschema S III, Entlohnungsgruppe 2, eingestuft gewesen; in parallel dazu eingeführte Lohnschemata sei er nicht umgestiegen. Nunmehr sei die alte Entlohnungsgruppe S III/2, welche für den Kläger Gültigkeit gehabt habe, in S III/6 umbenannt worden. Der Kläger sei damit aber innerhalb des neuen Schemas in eine zu niedrige Entlohnungsgruppe (Gruppe 6) eingestuft. Tatsächlich entspreche seine Tätigkeit der Entlohnungsgruppe 4. Darunter fielen Vertragsbedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbstständig Arbeiten durchführten, deren Verrichtung eine (Fach-) Hochschulausbildung mit Bakkalaureatsniveau und ein gehobenes Maß an Verantwortung erforderten, sowie Expert:innen mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgingen, mit eigenverantwortlichen Tätigkeiten und mehrjähriger Berufserfahrung. Dies entspreche sowohl den tatsächlichen „Verantwortlichkeiten“ des Klägers als auch dem Anforderungsprofil der Beklagten für klinische Sozialarbeiter im Spitalsbetrieb. § 300 l Stmk L-DBR ändere nichts daran, dass für die Einstufung des Klägers die in § 216 Stmk L-DBR idF LGBl Nr 112/2020 normierten Kriterien maßgeblich seien. Auch aus § 300 l Abs 3 Stmk L-DBR sei im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung abzuleiten, dass bei der „Überführung“ bestehender Einstufungen in das neue Entlohnungsschema im Fall einer tatsächlich höher qualifizierten Tätigkeit die Einreihung in die entsprechend höhere Entlohnungsgruppe vorzunehmen sei; alles andere bedeute einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Im Übrigen sei der Kläger bereits zum Zeitpunkt der „Überführung“ in die Entlohnungsgruppe S III/6 (neu) falsch eingestuft gewesen. Er hätte tatsächlich in S III/2a (Funktionslaufbahn) eingestuft sein und daher auch gemäß § 300 l Stmk L-DBR jedenfalls in die Gruppe S III/5 (neu) überführt werden müssen.

Sollte der Kläger den Einstufungskriterien der Entlohnungsgruppe S III/4 nicht entsprechen, sei er zumindest in die (niedrigere) Gruppe S III/5 einzustufen. Daraus errechne sich für den Zeitraum Jänner 2021 bis einschließlich April 2023 ein Differenzanspruch von EUR 10.436,99 brutto, welcher als Eventualforderung erhoben werde.

Neben dem Anspruch auf Nachzahlung der sich aus der unrichtigen Einstufung ergebenden Entgeltdifferenz habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der korrekten Einstufung für die Zukunft.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Der Kläger sei als Bediensteter der Beklagten der Cgesellschaft m.b.H. (C) zum Dienst zugewiesen. Seit 1.1.2003 komme auf dieses (privatrechtliche) Dienstverhältnis das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) samt Nebengesetzen zur Anwendung. Den geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 212a Stmk L-DBR entsprechend seien die im Gesundheitswesen tätigen (Diplom-)Sozialarbeiter seit Juli 2017 grundsätzlich in das Entlohnungsschema S II/Gesundheitsberufe eingereiht und gehörten der Entlohnungsgruppe s II/1 an. Der Kläger, dem ein entsprechender Umstieg freigestellt worden sei, habe dies abgelehnt. Im Jahr 2021 sei das Entlohnungsschema S III reformiert worden. Dieses gelte seither grundsätzlich für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereichs, der Wirtschaftsführung und Technik sowie der Kindergartenpädagogik und für Psycholog:innen. Die bisherige Entlohnungsgruppe S III/2 des Klägers entspreche nun - bei gleichgebliebener Höhe des Entgelts – jener S III/6, nach welcher der Kläger auch entlohnt werde. Das Schema S III komme auf den Kläger nur deshalb weiter zur Anwendung, weil er nicht auf die für ihn vorgesehene Entlohnungsgruppe s II/1 umgestiegen sei. Im Fall eines Umstiegs würde der Kläger geringfügig weniger verdienen als derzeit. Eine unrichtige Einstufung liege jedenfalls nicht vor. Der Kläger erfülle im Übrigen auch die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einreihung in die Entlohnungsgruppe S III/4 (neu) nicht. Dafür wäre es nach § 216 Z 4 Stmk L-DBR unter anderem notwendig, die Führung über mindestens 5 Mitarbeiter:innen innezuhaben, was auf den Kläger nicht zutreffe. Da die Klagsforderung schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, sei auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt.

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 15. Juni 2023, B*-8, sowohl das Leistungs- als auch die Feststellungsbegehren zur Gänze ab und führte dazu rechtlich aus:

Gemäß § 216 Abs 1 Stmk L-DBR idF vor LGBl Nr 112/2020 sei das Entlohnungsschema S III, „Vertragsbedienstete der allgemeinen Verwaltung und Psychologen/Psychologinnen“ auf alle [diese] Vertragsbediensteten in den Anstalten und Betrieben der KAGes zur Anwendung gelangt. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hätten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Schemas S III die in der Anlage zum Stmk L-DBR geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gegolten. Gemäß Abs 3 der genannten Norm sei für Vertragsbedienstete, die eine über die normale Laufbahn hinausgehende Funktion innegehabt hätten, die Einreihung in die Entlohnungsgruppen S III/1a bis S III/4a vorgesehen gewesen. Die Entlohnungsgruppen S III/2 (Normallaufbahn) und S III/2a (Funktionslaufbahn) hätten dabei der Verwendungsgruppe B laut Anlage zum Stmk L-DBR („Dienstzweigeverordnung“) entsprochen.

Mit Wirksamkeit ab 1.7.2017 sei für neu eintretende Angehörige der Gesundheitsberufe das neue Entlohnungsschema s II geschaffen worden (§§ 212a, 306 Abs 25 Stmk L-DBR idF LGBl Nr 66/2017). Dabei seien Sozialarbeiter:innen in die neue Entlohnungsgruppe s II/1 eingereiht worden. Mit LGBl Nr 112/2020 sei mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 (§ 306 Abs 32 Stmk L-DBR) § 216 Stmk L-DBR und damit das Entlohnungsschema S III geändert worden. Konkret seien die Entlohnungsgruppen S III/1 bis S III/13 geschaffen worden, wobei die Entlohnungsgruppe

-S III/4 Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, Expert:innen mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-Techniker:innen für KAGes-weite Systeme, jene

-S III/5 Fachassistenz, Mitarbeiter:innen für den zentralen IT-Support und IT-Telefonsystemtechniker:innen und die Gruppe

-S III/6 Fachkräfte und Facharbeiter:innen mit Spezialkenntnissen

umfasst habe.

In diesem Zusammenhang habe der neu geschaffene § 300 l Stmk L-DBR die „Überführung“ der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen im Entlohnungsschema S III (alt) bestandenen Einreihungen in die neuen Entlohnungsgruppen (unter anderem) so geregelt, dass Bedienstete, welche am 1.1.2021 – wie der Kläger – in die Entlohnungsgruppe S III/2 (alt) eingereiht gewesen seien, in jene S III/6 „überführt“ worden seien. Nach Abs 3 der genannten Bestimmung seien die Vertragsbediensteten in die neuen Entlohnungsgruppen jedenfalls so einzureihen gewesen, dass sich kein geringeres Entgelt als bisher ergeben habe.

Der Kläger sei ursprünglich als Diplomsozialarbeiter im gehobenen Dienst korrekt in die Entlohnungsgruppe S III/2 (alt) eingereiht worden. Anhaltspunkte für die Innehabung einer über die normale Laufbahn hinausgehenden Funktion (iSd § 216 Abs 3 Stmk L-DBR aF) seien nicht vorgelegen. Da der Kläger nicht für das für Gesundheitsberufe neu geschaffene Entlohnungsschema S II optiert habe, sei er zutreffend gemäß § 300 l Stmk L-DBR von der Entlohnungsgruppe S III/2 (alt) in jene S III/6 (neu) umgestuft worden. Darauf, ob seine Ausbildung und Kenntnisse allenfalls die Einreihung in eine höhere der neu geschaffenen Entlohnungsgruppen, konkret jene S III/4 oder S III/5, gerechtfertigt hätten, sei es bei dieser „Überführung“ nicht angekommen, da § 216 Stmk L-DBR in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung auf „bestehende Bedienstete“ nicht anzuwenden (gewesen) sei. Dementsprechend sei es nicht relevant, welche konkreten Tätigkeiten in welchen Aufgabenbereichen der Kläger auf der Abteilung für Suchterkrankungen tatsächlich auszuüben (gehabt) habe. Daraus resultiere auch keine unsachliche Schlechterstellung von Bediensteten aus dem Gesundheitsbereich, wie dem Kläger, zumal diese vom neuen Schema S III gar nicht erfasst seien, sondern für sie grundsätzlich seit 1.1.2017 das Entlohnungsschema S II gelte.

Das Berufungsgericht gab mit Teilurteil vom 21. März 2024, 7 Ra 31/23t, einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von EUR 17.313,24 brutto sA (als Teilurteil); im Umfang der darüber hinausgehenden Abweisung von weiteren EUR 10.888,11 brutto sA sowie des Feststellungsbegehrens (und der Kostenentscheidung) hob es die bekämpfte Entscheidung hingegen auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Fällung eines Endurteils nach Verfahrensergänzung zurück.

In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, einem Gesetz dürfe gemäß § 6 ABGB in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte. Die Gesetzesauslegung dürfe (demnach) nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der Sinn einer Bestimmung sei unter Bedachtnahme auf deren Zweck bzw die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (objektiv-teleologische Interpretation). Wie das Erstgericht zutreffend darlege, bestehe die Besonderheit des vorliegenden Falls zunächst darin, dass der Kläger (aus finanziellen Erwägungen) nicht für das mit 1.7.2017 neu geschaffene Entlohnungsschema S II/Gesundheitsberufe optiert habe, nach welchem er als Sozialarbeiter in die Entlohnungsgruppe s II/1 einzustufen (gewesen) wäre (§ 212a Stmk L-DBR), sondern im Gehaltsschema S III verblieben sei. Dieses habe noch bis 31.12.2020 für Vertragsbedienstete der allgemeinen Verwaltung sowie für Psychologen/Psychologinnen in den Anstalten und Betrieben der KAGes gegolten.

Mit der hier relevanten Novelle LGBl Nr 112/2020 habe durch die Zusammenfassung und Neugestaltung der „bisherigen“ Gehaltsschemata S III (Verwaltung), S IV (Wirtschaftsführung/Technik), S V (EDV-Bereiche) und k 3 (Kindergartenpädagoginnen) unter gleichzeitiger Reduktion auf 13 Entlohnungsgruppen die Überarbeitung aller für den Spitalsbereich gültigen Gehaltsschemata für die nähere Zukunft abgeschlossen werden sollen. Mit der neu eingefügten Übergangsbestimmung des § 300 l Stmk L-DBR habe die „Überführung“ der bisherigen Entlohnungsgruppen in die neuen Gruppen S III/1 bis S III/13 mit einer „Umschlüsselungstabelle“ abgebildet und durch die Regelung laut Abs 3 sichergestellt werden sollen, dass diese Vorgangsweise zu keinem geringeren Entgelt als bisher führen könne (Vorblatt und Erläuterungen Stmk LT 18. GP EZ/OZ 956/1).

Daraus folge, dass vom (Landes-)Gesetzgeber mit dieser Novelle keine Änderung der Entlohnung der – den Gesundheitsberufen zuzuordnenden – Sozialarbeiter:innen beabsichtigt gewesen sei. Mit der Änderung der Überschrift zum IV. Abschnitt des III. Hauptstücks sei auch klargestellt worden, dass das neue Entlohnungsschema S III für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereichs, der Wirtschaftsführung und Technik, der Kindergartenpädagogik sowie für Psychologen/Psychologinnen gelten solle.

Damit sei der Kläger als Sozialarbeiter aufgrund der seinerzeitigen Entscheidung, im Entlohnungsschema S III „zu verbleiben“, in das auf seine Tätigkeiten nicht mehr abgestimmte Schema „S III neu“ einzureihen. Mit der „Umschlüsselungstabelle“ in § 300 l Stmk L-DBR habe der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Entlohnungsgruppe S III/2 nunmehr jener S III/6 entsprechen solle, und mit mit der Regelung laut Abs 3 dieser Bestimmung gleichzeitig sichergestellt, dass es durch diese Art der „Überführung“ in das neue Entlohnungsschema zu keinen Gehaltseinbußen komme. In diesem Zusammenhang habe aber auch § 300 l Abs 3 Stmk L-DBR nicht die Möglichkeit der Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe eröffnet, als nach der „Umschlüsselungstabelle“ vorgesehen.

Vor dem Hintergrund dieser klaren Regelung, die auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspreche, habe tatsächlich keine Veranlassung bestanden, die Einstufung des Klägers ab Jänner 2021 anhand der Kriterien laut Entlohnungsschema „S III neu“ zu überprüfen. Dies sehe § 300 l Stmk L-DBR definitiv nicht vor.

Der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, wonach bei der Einstufung (auch) von Vertragsbediensteten auf die tatsächlich geleisteten Dienste abzustellen sei, gelte jedenfalls dort nicht, wo das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vorsehe. Genau dies tue § 300 l Stmk L-DBR, wenn er bei bestehenden Dienstverhältnissen für die Einreihung in eine konkrete Entlohnungsgruppe des Schemas „S III neu“ voraussetze, dass die Einstufung in eine bestimmte „alte Entlohnungsgruppe“ vorgelegen sei.

Eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Benachteiligung des Klägers sei in dieser Regelung schon deshalb nicht zu sehen, weil die Entlohnung von Sozialarbeitern bei der KAGes grundsätzlich nicht nach dem Entlohnungsschema „S III neu“ erfolge, sodass es bereits an einer Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten der von diesem Schema erfassten Vertragsbediensteten mangle. Es läge vielmehr eine vom (Landes-)Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigte Bevorzugung des Klägers vor, würde dieser nach der Novelle LGBl Nr 112/2020 aufgrund einer (Neu-)Einstufung anhand von nicht auf Gesundheitsberufe zugeschnittenen Kriterien mehr verdienen als seine in das Schema S II eingereihten Berufskolleg:innen.

Daraus folge, dass das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt auf Basis der Novelle LGBl Nr 112/2020 rechtlich richtig beurteilt habe.

Es sei aber zu beachten, dass mittlerweile mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2023, LGBl Nr 100/2023, das Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht (StKDBR) neu geschaffen und das Stmk L-DBR (neuerlich) geändert worden seien. Dahinter sei unter anderem die Überlegung gestanden, dass es zweckmäßig erscheine, (nur) die für die KAGes-Bediensteten (als größte Gruppe der Landesbediensteten) und die anderen Bediensteten des Landes gleichermaßen relevanten allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen im Stmk L-DBR verankert zu lassen und die speziellen besoldungsrechtlichen Regelungen für KAGes-Bedienstete sowie die für diese Gruppe geltenden sonstigen Sonderbestimmungen in einem eigenen KAGes-Dienst- und Besoldungsrecht zu regeln (Vorblatt und Erläuterungen Stmk LT 18. GP EZ/OZ 3283/1).

§ 35 StKDBR normiere die Einreihung der Bediensteten in das Entlohnungsschema S III, welches weitgehend - und jedenfalls betreffend die hier relevanten Entlohnungsgruppen S III/4 bis S III/6 - dem bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Geltung stehenden § 216 Stmk L-DBR entspreche und - obwohl es keine wesentliche Änderung erfahren habe - aus Gründen der Einheitlichkeit auf „S III/N“ umbenannt worden sei (Vorblatt und Erläuterungen Stmk LT 18. GP EZ/OZ 3283/1).

Gemäß § 53 Abs 1 StKDBR sei dieses Gesetz mit 1.9.2023 in Kraft getreten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt sei. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sei (unter anderem) § 35 (rückwirkend) mit 1.7.2022 in Kraft getreten.

§ 49 Abs 1 StKDBR regle zunächst, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einreihung in die bisherigen Entlohnungsschemata, -gruppen und -stufen aufrecht bleibe und die nach diesem Gesetz für die entsprechenden Entlohnungsschemata jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden seien, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt sei. Nach Abs 2 würden die Bediensteten im Entlohnungsschema S III mit Wirksamkeit ab 1.7.2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen sie dauernd bzw im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hätten. Diese Bestimmung beziehe sich nach den Erläuterungen zum Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht „in erster Linie“ auf die mit § 35 intendierten Verbesserungen für den Fachkräftebereich (Vorblatt und Erläuterungen Stmk LT 18. GP EZ/OZ 3283/1).

Für den konkreten Fall bedeute dies, dass für die Einstufung des Klägers ab 1.7.2022 § 35 StKDBR maßgeblich sei. Die Einreihung in das (neue) Entlohnungsschema S III/N habe nach den Vorgaben des § 49 StKDBR zu erfolgen; eine § 300 l Stmk L-DBR vergleichbare „Umschlüsselungstabelle“ sei in dieser Bestimmung nicht (mehr) enthalten, zumal das Entlohnungsschema S III im Wesentlichen unverändert aus § 216 Stmk L-DBR (in der bis 31.8.2023 geltenden Fassung) in § 35 StKDBR übernommen worden sei. Die Einstufung des Klägers sei somit ab 1.7.2022 auf Basis einer anderen rechtlichen Grundlage zu beurteilen als für den Zeitraum davor. Jedenfalls lasse sich seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe S III/N6 nicht (mehr) mit einer entsprechenden „Überführung“ gemäß § 300 l Stmk L-DBR begründen.

Auf eine Änderung der Rechtslage habe das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden seien. Es sei daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten sei. Auch im Rechtsmittelverfahren sei eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz dann beachtlich, wenn die neuen Bestimmungen nach dem Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar seien.

Unter Zugrundelegung der Übergangsbestimmungen des § 49 Abs 2 StKDBR ergebe sich für die Einstufung des Klägers ab 1.7.2022 eine geänderte Entscheidungsgrundlage. Auf deren Basis werde zunächst zu klären sein, ob (nunmehr) eine Bewertung der konkreten Tätigkeiten des Klägers anhand der - wenn auch nicht auf Sozialarbeiter:innen zugeschnittenen - Kriterien des § 35 StKDBR zu erfolgen habe und bejahendenfalls, welche der für die einzelnen Entlohnungsgruppen definierten „Aufgaben und Funktionen“ der Kläger seit 1.7.2022 (am ehesten) verrichtet habe.

Somit sei die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2022 als Teilurteil zu bestätigen und im Übrigen (in teilweiser Stattgebung der Berufung) aufzuheben gewesen, um das Klagebegehren nach Maßgabe der neuen Rechtslage zur Einstufung des Klägers in das Entlohnungsschema S III/N zum Gegenstand einer Erörterung vor dem Erstgericht zu machen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zu, weil der Auslegung des § 300 l iVm § 216 Stmk L-DBR in der jeweils bis 31.8.2023 geltenden Fassung (ungeachtet der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Bestimmungen) über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und höchstgerichtliche Judikatur dazu – soweit überblickbar – fehle.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2024, 9 ObA 42/24b, wies der Oberste Gerichtshof die gegen das klagsabweisende Teilurteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück, weil das Gesetz hier eine klare, eindeutige Regelung treffe. Im konkreten Fall ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft, dass § 300 l L-DBR ausschließlich an die bisherige (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestandene) Einreihung der Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen der Schemata s III, s IV und s V anknüpfe und deren Überführung entsprechend einer konkret angeordneten Umschlüsselung in die neuen Entlohnungsgruppen s III/1 bis s III/13 vorsehe - und dass gerade keine neue Einstufung nach den Kriterien des § 216 L-DBR nF vorzunehmen sei. Gegenteiliges lasse sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Kläger sei richtigerweise gemäß 300 l L-DBR in die Entlohnungsgruppe s III/6 überführt worden.

Im fortgesetzten Verfahren brachte die klagende Partei ergänzend vor, die Umschlüsselungstabelle gemäß § 300 l L-DBR sei ab dem Inkrafttreten des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts hinfällig. § 49 StKDBR normiere mit Rechtswirksamkeit ab 1.7.2022, dass alle Bediensteten im Entlohnungsschema S III, somit auch der Kläger, in jene Entlohnungsgruppe des § 35 StKDBR einzureihen seien, deren Aufgabe und Funktion sie dauernd bzw überwiegend ab diesem Zeitpunkt verrichtet hätten. Eine dem § 300 l L-DBR vergleichbare Umschlüsselungstabelle enthielten die neuen Bestimmungen des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts nicht (mehr). Der Kläger erfülle - aus näher dargestellten Gründen - alle Voraussetzungen für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe S III/N4 gemäß § 35 Z 4 (insbesondere) lit b StKDBR - in eventu (zumindest) für eine solche in die Entlohnungsgruppe S III/N5 gemäß § 35 Z 5 (insbesondere) lit a StKDBR.

Dementsprechend dehnte die klagende Partei das (nach teilweiser Klagsabweisung vebliebene) Leistungsbegehren für den Zeitraum ab 1.7.2022 (bis einschließlich Juni 2024) - ausgehend von einer richtigerweise vorzunehmenden Einreihung des Klägers in die Entlohnungsgruppe S III/N4 - auf insgesamt EUR 26.695,39 brutto samt Zinsen aus und begehrte darüber hinaus gegenüber der Beklagten die Feststellung, der Kläger sei in Hinkunft nach § 35 StKDBR in die Entlohnungsgruppe S III/N4, in eventu S III/N5, jeweils 16. Entlohnungsstufe (Stichtag 1.1.2024), mit der jährlichen weiteren Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe mit 1.1. eines jeden Kalenderjahrs einzustufen.

Die beklagte Partei bestritt auch das modifizierte Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die Bestimmung des § 35 StKDBR finde keine Anbindung auf das Dienstverhältnis des Klägers. Dieser sei bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Diplomsozialarbeiter tätig und mangels Optierung in das für diese Berufsgruppe eingeführte Entlohnungsschema S II (zwischenzeitig S II/N) seit 2017 außerhalb dieses Schemas auf Basis und Kraft seines Dienstvertrags nach der vereinbarten Entlohnungsgruppe S III/2 bezahlt worden. Im Rahmen der Novelle LGBl Nr 112/2020 sei das Gehaltsschema S III ab 1.1.2021 neu gestaltet worden. Die auf dem Dienstvertrag des Klägers basierende Entlohnung sei gemäß der in § 300 l L-DBR enthaltenen „Umschlüsselungstabelle“ von der Entlohnungsgruppe S III/2 alt auf jene S III/6 neu umgestellt worden. Das Inkrafttreten des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts habe keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte und nunmehr als S III/N6 bezeichnete Entlohnungsgruppe des Klägers. Gemäß § 31 StKDBR sei der Kläger als Sozialarbeiter unter Bedachtnahme auf die von ihm tatsächlich verrichtete Arbeit grundsätzlich in die Entlohnungsgruppe S II/N1 einzureihen – sofern er „von seiner vertraglichen Regelung“ Abstand nehmen wolle. Jedenfalls sei seine Entlohnung nach dem Willen des Gesetzgebers der Höhe nach mit jenem Betrag beschränkt, der sich aus diesem Schema ergebe. Da sich der Kläger 2017 und in der Folge auch 2021 dafür entschieden habe, in der für seine Berufsgruppe nicht mehr anwendbaren und somit für ihn „versteinerten“ Entlohnungsgruppe S III/2 zu verbleiben, welche in Verbindung mit dem insofern für den Kläger weiter geltenden § 300 l L-DBR der Gruppe S III/6 (zwischenzeitig S III/N6) entspreche, sei er auch über den 1.7.2022 hinaus in diese Entlohnungsgruppe einzureihen. Sofern er den Wunsch auf Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sozialarbeiter aufrecht halte, bringe er damit zum Ausdruck, dass er die für seine Berufsgruppe aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, (also das Entlohnungsschema S II/N), auf sein Dienstverhältnis angewendet wissen wolle. Insofern könnte der Kläger in die Entlohnungsgruppe S II/N1 überführt werden. Nur so wäre auch eine Gleichstellung mit seinen nunmehr nach dem Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht zu entlohnenden Berufskollegen zu erreichen.

Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil spricht das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 26.695,39 brutto sA dem Grunde nach zu Recht besteht (Punkt 1.) und stellt fest, dass der Kläger künftig gemäß § 35 StKDBR nach dem Entlohnungsschema S III in die Entlohnungsgruppe S III/N4, 16. Entlohnungsstufe (Stichtag 1.1.2024), mit der jährlichen weiteren Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe mit 1.1. eines jeden Kalenderjahrs einzustufen ist (Punkt 2.). Die Kostenentscheidung behält es dem Endurteil vor (Punkt 3.).

Dazu trifft es folgende, unbekämpft gebliebene Feststellungen:

„Der Kläger ist Absolvent der (früheren) G* des Landes Steiermark und erhielt nach Abschluss dieses Studiums den Titel „Diplomsozialarbeiter“ verliehen. Die Zulassung zu diesem Studium setzte die Absolvierung der Reifeprüfung voraus. Das Studium dauerte 3 Jahre. Das Diplom einer österreichischen G* weist den Abschluss des Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG 2002 nach. Die bisherigen G* wurden in Fachhochschul-Studiengänge übergeführt. Das vom Kläger erworbene Diplom besitzt in Österreich alle akademischen und berufsrechtlichen Wirkungen für den Bereich der Sozialarbeit. Es bestätigt insbesondere den Abschluss eines Studiums im Sinn der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (RL 89/48/EWG), und ist in der akademischen Bewertung mit einem Bachelor-Grad vergleichbar.

Der Kläger war von Beginn seiner Tätigkeit an und daher auch ab dem Jahr 2022 im D* (D*) im LKH E* **, Standort **, tätig. Dort werden auf verschiedenen Stationen mit verschiedenen therapeutischen Angeboten erwachsene Patient:innen mit unterschiedlichen Suchterkrankungen behandelt, wobei es sich vorrangig um die Suchtmittel Alkohol, Medikamente (Benzodiazepine), illegale Suchtmittel (Cannabis, Opiate, Kokain, Amphetamine, Designerdrogen), Substitutionsmittel (Methadon, Substitol, etc) und Polytoxikomanie (Einnahme von mehreren Suchtmitteln) [handelt]. Darüber hinaus werden auch Patient:innen mit Doppeldiagnosen im Hinblick auf psychiatrische Grunderkrankungen (wie etwa Angst- und Panikstörungen, depressive Episoden, manische Episoden, Psychosen, Borderline-Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenie, Delir, Demenzerkrankungen und dergleichen) behandelt.

Der Kläger war und ist (seit spätestens 2022) als Sozialarbeiter auf der Station ** tätig. Auf dieser Station werden alkoholkranke Patienten mit psychiatrischen Grunderkrankungen im Rahmen eines 8-wöchigen stationären Aufenthalts von ihrer Alkoholsucht entwöhnt. Es werden regelmäßig rund 12 Patient:innen auf dieser Station stationär behandelt.

Zu den Kernaufgaben des Klägers gehören:

  • ambulante und stationäre Betreuungsangebote und Behandlungsmöglichkeiten;

  • psychosoziale Dienste, extramurale Einrichtungen;

  • krankheitsspezifische Beratungsstellen, Nachbetreuungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen;

  • krankheitsspezifische und spezialisierte Beratungsstellen (Gewaltschutzeinrichtungen, Männer- und Frauenberatungsstellen, Beratungsstellen für Migranten, Nachbetreuungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen …);

-betreubare Wohnformen, therapeutische Einrichtungen, stationäre Einrichtungen, Pflegeheime;

  • spezialisierte Beratungsgespräche betreffend Beruf, Arbeit, Ausbildung, Qualifikation, berufliche Rehabilitation, Wohnen, Wohnungssicherung, Obdachlosigkeit, Existenzsicherung, Schulden;

  • Angelegenheiten der Sozialversicherung, Kranken-, Arbeitslosen-, Pensions- und Unfallversicherung;

  • Kontakt und Antragstellungen bei Gerichten, Ämtern, Behörden und Polizei;

  • rechtliche Angelegenheiten;

  • familiäre Angelegenheiten;

  • Erwachsenenvertretung/Vormundschafts-Angelegenheiten;

-Freizeitverhalten und -gestaltung, Tagesstruktur;

  • Krisenintervention;

  • Organisation von Helfer:innenkonferenzen;

  • Sozialarbeiterische Intervention bei Verdacht auf akute oder latente Gefährdung (Kindeswohl, Verwahrlosung …);

  • Mitarbeit in Kinderschutzgruppe und Opferschutzgruppe;

  • Vernetzung mit Kooperationspartnern;

  • Dokumentation (in open MEDOCS);

  • Supervision, Teamklausuren und Fortbildung;

  • Anleitung von Praktikant:innen der FH ** und anderen relevanten Bildungseinrichtungen;

  • Patientenbegleitungen im Rahmen der oa Aufgaben und Tätigkeiten, sofern dies aus sozialarbeiterischer Sicht zielführend ist.

Als klinischer Sozialarbeiter hat der Kläger folgende Kompetenzen:

  • Selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung der oben aufgezählten sozialarbeiterischen Tätigkeiten in Absprache mit Primarärzt:innen und stationsführenden Oberärzt:innen;

  • Mitgliedschaft in den jeweiligen multiprofessionellen Teams (Station/Ambulanz/Tagesklinik) samt Einbindung in Therapieplanung und Behandlungsverlauf;

  • Aufnahme sozialarbeiterischer Beratung als Eigeninitiative der klinischen Sozialarbeit auf Wunsch von Patient:innen oder aufgrund einer Initiative von Mitgliedern des multiprofessionellen Teams oder dem sozialen Umfeld der Patient:innen, wobei

als Mindestqualifikation für die Ausübung dieser Tätigkeit der Abschluss der Akademie für Sozialarbeit oder einer Fachhochschule mit dem Studiengang Soziale Arbeit erforderlich ist.

Für die Behandlung und Betreuung der Patient:innen auf den Stationen des D* ist auf jeder Station jeweils ein multiprofessionelles und interdisziplinäres Kernteam etabliert. Das Kernteam der Station **, auf der der Kläger tätig war und ist, setzt sich seit dem Jahr 2022 aus einem stationsführenden Oberarzt (Facharzt für Psychiatrie), mehreren Pflegepersonen, 2 Psychologinnen, die als Teilzeitkräfte tätig sind, einer in Vollzeit tätigen Ergotherapeutin sowie einem Sozialarbeiter, also dem Kläger, zusammen. Das Team trifft sich unter der Woche (von Montag bis Freitag) täglich zu einer Morgenbesprechung, in der im Rahmen eines interdisziplinären Austauschs die Arbeitsaufgabenverteilung zur bestmöglichen Planung und Umsetzung der Belange der Patient:innen vorgenommen wird. Zusätzlich findet jeden Mittwoch eine Teambesprechung für organisatorische Planungen statt.

Der Kläger war sowohl innerhalb des Teams als auch auf der Station als Sozialarbeiter für alle psychosozialen Belange der Patient:innen zuständig. Darüber hinaus vertrat er auch Sozialarbeiter:innen auf anderen Stationen des D* und leitete alleinverantwortlich die sogenannte „**gruppe“, die der edukativen Weiterbetreuung der Patient:innen nach deren Entlassung aus der stationären Pflege in Form von ambulanten Coachings/Motivation dient.

Der Kläger übt und übte seine sozialarbeiterische Tätigkeit stets vollkommen eigenverantwortlich und selbstständig aus. Er erhält – bezogen auf seine fachliche sozialarbeiterische Tätigkeit – keinerlei Anweisungen oder Weisungen des ärztlichen Personals oder des Primars. Auch die dem Kläger in organisatorischen und dienstrechtlichen Angelegenheiten übergeordnete leitende Sozialarbeiterin war und ist nicht befugt, dem Kläger im Bezug auf die Ausübung seiner sozialarbeiterischen Tätigkeit Anordnungen zu erteilen, und tut dies auch nicht. Im Rahmen der zuvor genannten Teambesprechungen erfolgt insofern eine „Absprache“ der Sozialarbeiter mit den anderen Mitgliedern des Teams, als die medizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen und pflegerischen Notwendigkeiten der Patient:innen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang werden die Sozialarbeiter:innen von den anderen Teammitgliedern etwa darüber informiert, ob und wenn ja zu welchen Tätigkeiten ein Patient aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist oder welche Unterstützung er benötigt. Auf Basis dieser Information gestalten die Sozialarbeiter:innen (also auch der Kläger) sodann die sozialarbeiterische Betreuung der Patient:innen eigenverantwortlich und selbstständig. Im selben Ausmaß berücksichtigen auch die übrigen Teammitglieder im Rahmen deren Tätigkeit wiederum die Expertise der Sozialarbeiter:innen.“

Diesen Sachverhalt beurteilt das Erstgericht rechtlich wie folgt:

§ 49 Abs 1 StKDBR, welches Gesetz grundsätzlich am 1.9.2023 in Kraft getreten sei und unter anderem das Dienst- und Besoldungsrecht jener Bediensteten der Beklagten regle, die - wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen gewesen seien, lege fest, dass die Einreihung der Bediensteten in die bisherigen Entlohnungsschemata, -gruppen und -stufen aufrecht bleibe, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt sei. Gemäß Abs 2 seien Bedienstete, die bisher in S III eingereiht gewesen seien, ab 1.7.2022 in jene Entlohnungsgruppe des (rückwirkend mit diesem Tag in Kraft getretenen) § 35 StKDBR einzureihen, die den Aufgaben und Funktionen, die sie ab diesem Tag dauernd (richtig:) bzw überwiegend verrichtet hätten, entsprächen. Der Kläger, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses gemäß § 216 L-DBR aF in der Entlohnungsgruppe S III/2 eingestuft gewesen sei, sei aufgrund der in § 300 l L-DBR idF LGBl Nr 112/2020 gesetzlich angeordneten Überführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts in der (neuen) Entlohnungsgruppe S III/6 des L-DBR in der damaligen Fassung eingestuft gewesen. Gemäß § 49 iVm § 35 StKDBR sei er daher entsprechend der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in eine der Entlohnungsgruppen des § 35 StKDBR einzustufen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine Einstufung als Experte iSd § 35 Z 4 lit b StKDBR, weil er seine Tätigkeit als Sozialarbeiter eigenverantwortlich ausführe und über eine einschlägig qualifizierte Ausbildung auf Bachelor-Niveau sowie über langjährige Berufserfahrung als diplomierter Sozialarbeiter verfüge. Damit sei er in die Entlohnungsgruppe S III/N4 des StKDBR einzustufen, sodass sich das Leistungsbegehren, dem eine solche Einstufung zugrunde liege, dem Grunde nach ebenso als berechtigt erweise wie das entsprechende Feststellungs(haupt)begehren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung, in eventu aber zumindest in Punkt 2. dahingehend abzuändern, dass die weiteren Vorrückungen in die nächste Entlohnungsstufe in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen lediglich alle 2 Jahre stattzufinden hätten; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger, falls ab 1.7.2022 dessen Neueinstufung nach § 35 StKDBR zu erfolgen hat, die Voraussetzungen gemäß § 35 Z 4 lit b StKDBR erfüllt. Sie wendet sich aber mit den insbesondere im zweiten Rechtsgang (ergänzend) vorgetragenen Argumenten gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, der Kläger sei (rückwirkend) per 1.7.2022 in das durch § 35 StKDBR geregelte Entlohnungsschema S III/N neu einzureihen.

Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen nicht für stichhaltig, was sich kurz wie folgt begründen lässt (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG):

Dass der Kläger seit 2017, wie die Berufung hervorhebt, außerhalb der für seine Berufsgruppe (Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen) geltenden Bestimmungen entlohnt wird, nämlich nach dem Schema S III, ist darin begründet, dass § 212a L-DBR (idF LGBl Nr 66/2017), mit dem unter anderem die Einreihung von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen in das Entlohnungsschema S II/Gesundheitsberufe und die Entlohnungsgruppe s II/1 angeordnet wurde, erst mit 1.7.2017 (ohne eine diesbezügliche Regelung für bestandene Dienstverhältnisse) in Kraft trat und der Kläger, dem der Umstieg in das neue Schema freigestellt wurde, von diesem Angebot keinen Gebrauch machte. Wenn der Kläger somit über den 30.6.2017 hinaus im Entlohnungsschema S III „verblieb“ und nach diesem entlohnt wurde, basierte dies auf einer gesetzlichen (und keiner „einzelvertraglichen“) Grundlage. Der Kläger war somit (auch) bis 1.7.2022 „richtig“ in das Entlohnungsschema S III eingereiht.

§ 49 Abs 2 StKDBR ordnet an, dass der/die Bedienstete im Entlohnungsschema S III mit Wirksamkeit ab 1.7.2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht wird, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.

Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht die wörtliche (sprachliche, grammatikalische) Auslegung, die nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung des Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers sowie nach seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung fragt. Der Sinn einer Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf deren Zweck zu erfassen. Bleibt nach der Wortinterpretation und logischen Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes noch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (9 ObA 42/24b Punkt 1. mwN).

Auch wenn § 35 StKDBR auf Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, gilt dies aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlauts des § 49 Abs 2 StKDBR nicht für solche, die, wie der Kläger, (noch) in das Entlohnungsschema S III eingereiht waren; eine diesbezügliche Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor. Da die Ausdrucksweise des § 49 Abs 2 StKDBR nach der Wortinterpretation nicht zweifelhaft ist, besteht auch kein Anlass, einen allenfalls abweichenden Willen des Gesetzgebers zu ergründen. Ein solcher lässt sich im Übrigen auch den Materialien zum Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht und insbesondere den Erläuterungen zu § 49 Abs 2 StKDBR nicht entnehmen (Vorblatt und Erläuterungen Stmk LT 18. GP EZ/OZ 3283/1, S 22). Eine der (seinerzeitigen) Übergangsbestimmung des § 300 l Abs 1 L-DBR entsprechende „Umschlüsselungstabelle“, mit der die vom Landesgesetzgeber offenbar nicht gewollte Neubewertung bestandener Einreihungen entsprechend den Kriterien des ab 1.1.2021 neu gestalteten Entlohnungsschemas S III (§ 216 L-DBR idF LGBl Nr 112/2020), dh nach den tatsächlichen Aufgaben und Funktionen, verhindert wurde, findet sich im C*-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht gerade nicht mehr.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum entgegen der eindeutigen Anordnung des § 49 Abs 2 StKDBR keine (Neu-)Einstufung des Klägers entsprechend den Kriterien gemäß § 35 StKDBR zu erfolgen haben soll. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch, dass eine solche möglich ist, selbst wenn sich § 35 StKDBR nicht unmittelbar auf die Tätigkeit von Sozialarbeiter:innen bezieht.

Wenn die Berufung ausführt, eine (weitere) Erhöhung des Entgelts des Klägers als Sozialarbeiter - weit über die gesetzlich für eine solche Tätigkeit nach dem Schema S II/N1 (§ 31 Z 2 lit j StKDBR) vorgesehene Entlohnung hinaus - durch die Anwendung von Einreihungskriterien, die für andere Berufsgruppen geschaffen worden seien, widerspreche der Gesamtsystematik der Entlohnungsschemata des Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts, ist darauf zu verweisen, dass es Sache der Gesetzgebung und nicht der Rechtsprechung ist, (allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (RS0008880; RS0009099).

Soweit die Berufungswerberin - wenn auch nur im Rahmen der Formulierung eines Eventualantrags - darauf hinweist, die festgestellte jährliche Vorrückung stehe mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang, ist ihr zuzugestehen, dass § 7 Abs 1 StKDBR einen Vorrückungszeitraum von jeweils zwei Jahren vorsieht. Da sich aber keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die klagende Partei eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorrückung anstrebt oder das Erstgericht eine solche zuerkennen wollte, war eine entsprechende Maßgabebestätigung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die mit ihrem Rechtsmittel vollständig unterlegene beklagte Partei hat der klagenden Partei die richtig verzeichneten und zweckentsprechenden Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz - wie hier - eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl 9 ObA 42/24b [Rz 12]).

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