OLG Linz 12Rs43/25t

12Rs43/25tCourt of AppealMay 21, 2025

Full text

OLG Linz 12Rs43/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00043.25T.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herwig Mayer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Schlosser, **, **-Straße *, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle , sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C GmbH, FN **, **, **-Straße *, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Integritätsabgeltung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 2025, Cgs-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen; im Übrigen wird ihr in der Hauptsache nicht Folge, im Kostenpunkt hingegen teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass sein dritter Absatz zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 13.343,10 (darin EUR 2.223,85 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist in der Hauptsache nicht zulässig, im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 25. November 2021 schwer verletzt, als bei der Arbeit ein etwa 800 kg schweres Werkstück beim Wenden mit dem Hallenkran auf ihn kippte. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 eine Dauerrente im Ausmaß von 80 Prozent der Vollrente. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 lehnte sie jedoch seinen Antrag auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls im gesetzlichen Ausmaß und dem Vorbringen, der Arbeitsunfall sei auf die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage, brachte vor, dieser Vorwurf lasse sich aus dem Unfallhergang nicht ableiten, und verkündete der Dienstgeberin mit Schriftsatz vom 14. November 2023 (ON 3) den Streit.

Die Dienstgeberin erklärte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 (ON 5) den Beitritt als Nebenintervenientin und brachte vor, sie habe keine Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig außer Acht gelassen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und den Kläger zum Ersatz der mit EUR 21.905,58 bestimmten Prozesskosten an die Nebenintervenientin verpflichtet. Ausgehend davon, dass zwar keine schriftliche Betriebsanleitung des Hallenkrans vorgelegen und der Einsatz nicht ordnungsgemäß geplant worden war sowie dass sich der seit 25 Jahren im Betrieb beschäftigte Kläger im Gefahrenbereich des Hallenkrans aufgehalten hatte – was nicht nötig gewesen wäre –, ansonsten aber keine näheren Feststellungen zum Unfallhergang getroffen werden konnten, hat es in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, es liege kein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers vor, das den Eintritt des konkreten Unfalls als geradezu vorhersehbar erscheinen lassen habe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung und der „Kostenrekurs“ des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, (a) das Urteil wegen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben, in eventu (b) das Urteil ab dem Schriftsatz vom 14. November 2023 bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz für nichtig bzw mangelhaft zu erklären, (c) dem Kläger keine Kostenersatzpflicht an die Nebenintervenientin aufzuerlegen, (d) die Beklagte zum Ersatz von EUR 21.905,58 – in eventu (e) von EUR 3.863,69 – an die Nebenintervenientin zu verpflichten, in eventu (f) den Kläger zum Ersatz von EUR 3.863,69 an die Nebenintervenientin zu verpflichten; hilfsweise wird (g) die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz beantragt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt aber teilweise berechtigt.

1Zunächst ist der Umfang des Rechtsmittelverfahrens zu klären, zumal die Anfechtungserklärung und die Berufungsanträge einander widersprechen: Während einleitend erklärt wird, „das erstinstanzliche Urteil [werde] insoweit angefochten, als der Nebenintervenientin Prozesskosten in Höhe von brutto EUR 21.905,58 zugesprochen wurden“, beantragt der Kläger „zusammenfassend“ vorrangig sowie im ersten Eventualbegehren die Aufhebung „des Urteils“ als „nichtig bzw mangelhaft“ und erst im zweiten bis fünften Eventualbegehren unterschiedliche Varianten der Abänderung (nur) der Kostenentscheidung.

Zumal auch die Ausführungen zur Nichtigkeit indizieren, dass der Kläger von der Nichtigkeit des gesamten Urteils – und nicht nur der Kostenentscheidung – ausgeht, ist die Berufung als Bekämpfung des Urteils in seiner Gesamtheit zu verstehen, während mit der – als „Kostenrekurs“ bezeichneten – Berufung im Kostenpunkt die Kostenentscheidung bekämpft wird.

2Sowohl die Berufung wegen Nichtigkeit als auch die Mängelrüge und die Rechtsrüge gründen ausschließlich darauf, dass der Kläger den Beitritt der Dienstgeberin als Nebenintervenientin (nunmehr) als unzulässig erachtet.

2. 1Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei gemäß § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit als Nebenintervenientin beitreten.

Nach Einlangen des Beitrittsschriftsatzes hat das Gericht die Zulässigkeit der Nebenintervention – und daher auch die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses – von Amts wegen zu überprüfen (vgl etwa RIS-Justiz RS0111787). Bejaht es als Ergebnis dieser Prüfung die Beitrittsvoraussetzungen, hat es keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fassen (vgl etwa OGH 1 Ob 66/99h), sondern die Beitrittserklärung beiden Parteien zuzustellen. Das Vorprüfungsstadium ist mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht abgeschlossen, das mit diesem Schritt dessen positive Beendigung zu erkennen gibt.

An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien an, die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zwar weder form- noch fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrunds mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird; nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist das Recht einer Prozesspartei erloschen, sich der Nebenintervention zu widersetzen (vgl RIS-Justiz RS0035500, insb [T1], RS0035437, insb [T1]).

2. 2Die Beitrittserklärung der Nebenintervenientin wurde dem Kläger am 28. Dezember 2023 zugestellt; dennoch hat er sich bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen, ohne die Unzulässigkeit des Beitritts zu behaupten.

2. 3Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann daher nicht mehr geprüft werden, sodass offen bleiben kann, ob die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt (schlüssig behauptet) hat oder ob das Erstgericht – wie vom Kläger (nunmehr) behauptet – die Beitrittserklärung a limine zurückweisen hätten müssen.

2. 4Der Berufung in der Hauptsache musste daher der Erfolg versagt bleiben.

3In der Berufung im Kostenpunkt bestreitet der Kläger abermals (verspätet) die Zulässigkeit der Nebenintervention, vertritt aber auch die Rechtsansicht, die Beklagte habe der Nebenintervenientin ihre Kosten zu ersetzen und der Kostenersatz sei auf Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,00 zu bemessen.

3. 1Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG hat der Versicherungsträger zwar die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird jedoch durch § 77 ASGG nicht berührt, sofern dieser nicht ein Versicherungsträger ist (RIS-Justiz RS0035821; vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.486). Er richtet sich vielmehr nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln (vgl etwa OGH 8 ObS 1/10w).

Eine tragfähige kostenrechtliche Grundlage für die Pflicht der obsiegenden Beklagten zum Kostenersatz an die Nebenintervenientin wird auch vom Kläger nicht dargelegt.

3.2. 1Grundsätzlich zutreffend weist er darauf hin, dass gemäß § 77 Abs 2 ASGG bei Festlegung des Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,00 auszugehen ist, wenn ein Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus ist für ihn jedoch nichts zu gewinnen, weil die Integritätsabgeltung gemäß § 213a Abs 2 ASVG als einmalige Leistung gewährt wird und daher nicht unter diese Bestimmung fällt (vgl dazu nur Neumayr in ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 16 sowie Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 ASGG Rz 15 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0085798, RS0088961, RS0089214 sowie insbesondere OGH 10 ObS 63/95).

3.2. 2Entgegen der Behauptung in der Berufung wurde der Streitgegenstand in der Klage nicht mit EUR 3.600,00 bewertet, sondern unbewertet gelassen. Mangels einer Bewertung ist daher der Zweifelsstreitwert nach § 14 lit a RATG von EUR 24.000,00 maßgebend (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 2.41, 2.44; mit eingehender Begründung OLG Innsbruck 25 Rs 81/19a).

Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens den Streitwert in zwei Schriftsätzen – freilich nur im ERV-Deckblatt – mit „EUR 3.600,00“ bewertet hat (ON 7 und ON 13), während in einem anderen Schriftsatz abermals eine Bewertung fehlt (ON 11).

3.2. 3Zumal der (Zweifels-)Streitwert nicht spätestens bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bemängelt wurde (§ 7 Abs 1 RATG), fehlen die Voraussetzungen für den vom Erstgericht unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gefassten Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts nach § 7 Abs 2 RATG. Dieser ist daher unbeachtlich (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 2.43 unter Hinweis auf OLG Wien 16 R 161/18s) und auch vom Erstgericht tatsächlich unbeachtet geblieben, indem es die Kosten der Nebenintervenientin auf Basis des von dieser angeführten Streitwerts zugesprochen hat.

3. 3Die Nebenintervenientin hat somit (nur) Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten (ohne die Urkundenvorlage ON 24) durch den Kläger auf Basis des Zweifelsstreitwerts von EUR 24.000,00.

Der Berufung im Kostenpunkt war daher insofern teilweise Folge zu geben.

4.1. 1Die Kostenentscheidung gründet sich im Verhältnis zur Beklagten in der Hauptsache auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

4.1. 2§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG ist zwar grundsätzlich auch im Verfahren über die Berufung im Kostenpunkt anzuwenden (vgl etwa Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 10). Ein Anspruch auf Kostenersatz für die Berufung im Kostenpunkt gegenüber der Beklagten scheidet aber aus, weil der Kläger damit im Verhältnis zur Beklagten – deren Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Nebenintervenientin er angestrebt hat – zur Gänze unterlegen ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass er mit dem ausschließlich gegen die Nebenintervenientin gerichteten Teil – der von der Beklagten nicht beeinflusst werden konnte und gesondert zu beurteilen ist (vgl dazu grundsätzlich Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.363, 1.370) – teilweise durchgedrungen ist.

4. 2Im Verhältnis zur Nebenintervenientin gründet sich die Kostenentscheidung auf §§ 41, 43 Abs 1, 50 ZPO.

Der Kläger ist in der Hauptsache zur Gänze unterlegen und hat der Nebenintervenientin daher die Kosten der Berufungsbeantwortung auf Basis des Streitwerts von EUR 24.000,00 zu ersetzen. Im Kostenpunkt – in dem diese eine Kostenersatzpflicht treffen könnte (vgl etwa OLG Linz 2 R 143/21v, 1 R 15/21p jeweils mwN; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.370) – hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz, weil er bei einem Berufungsinteresse von EUR 21.905,58 nur mit EUR 8.562,48 – also mit etwa 39 % – durchgedrungen ist.

5. 1Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die einzige relevante Rechtsfrage bereits in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist.

5. 2Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

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