OLG Innsbruck 11Bs12/25i

11Bs12/25iCourt of AppealMay 20, 2025

Full text

OLG Innsbruck 11Bs12/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00012.25I.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Erstangeklagten A* B*, des Drittangeklagten C* B* und des Viertangeklagten D* B* wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.10.2024, GZ -33, nach der am 20.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Scherl, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StAin GLin Dr.in Eder-Stöffler, des Privatbeteiligtenvertreters RA Dr. Wolfgang Kasseroler (für E F), der Erstangeklagten A* B*, des Drittangeklagten C* B* und des Viertangeklagten D* B* sowie deren Verteidiger RA Mag. Antonius Falkner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren weiteren Berufungen werden die Angeklagten ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die ** geborene Erstangeklagte A* B* des Vergehens des „versuchten“ schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (zu 1.) sowie der ** geborene Drittangeklagte C* B* und der ** geborene Viertangeklagte D* B* jeweils wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu 2.) schuldig erkannt.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben in **

Hiefür verhängte die Einzelrichterin jeweils in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB über die Erstangeklagte nach § 147 Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 5,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, über den Drittangeklagten nach § 288 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen à EUR 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und über den Viertangeklagten nach § 288 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen à EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 140 Tage Ersatzfrei- heitsstrafe, verpflichtete alle drei Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von jeweils EUR 500,-- an die Privatbeteiligte E* F* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und verurteilte alle drei Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Beim Dritt- und beim Viertangeklagten sah sie gemäß § 43a Abs 1 StGB jeweils 140 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Alle drei Angeklagten meldeten sogleich nach Urteilsverkündung Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 32, S. 17), die in der Folge jeweils fristgerecht vom gemeinsam Verteidiger ausgeführt wurden (ON 37.1, ON 37.2, ON 37.3). Diese Rechtsmittel tragen darauf an, einen Freispruch zu fällen und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die Kosten des Strafverfahrens der Republik Österreich aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch hinsichtlich aller drei Angeklagter mit einer ebenfalls rechtzeitig angemeldeten (ON 31) und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung (ON 35), mit der sie wegen behaupteter unrichtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe - beim Dritt- und beim Viertangeklagten unter Ausscheidung des § 43a Abs 1 StGB - eine Erhöhung der Geldstrafen anstrebt.

Während die Staatsanwaltschaft auf Gegenausführungen zu den Berufungen der Angeklagten verzichtete (ON 38.1), beantragen diese, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben bzw diese zu verwerfen (ON 39); die Privatbeteiligte beantragt ihrerseits in ihren Gegenausführungen, den Rechtsmitteln der Angeklagten keine Folge zu geben (ON 40, ON 41 und ON 42).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen der Angeklagten kein Erfolg zukomme, hingegen der auf eine Strafverschärfung sinnenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.

Bereits den Berufungen wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.

Zum Sachverhalt traf die Erstrichterin - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - nachfolgende Sachverhaltsannahmen, wobei sie nach Ausscheidung des Verfahrens gegen den Zweitangeklagten G* H* den Dritt- als Zweitangeklagten und den Viert- als Drittangeklagten bezeichnete:

Auf der Liegenschaft der Erstangeklagten besteht zwischen dem auf Gst .178 und teilweise auf Gst .179 errichteten Wohnhaus ** und einer Garagenanlage eine asphaltierte Fläche, welche leicht talwärts Richtung Süden verläuft, sich sodann – ebenfalls asphaltiert – auf dem Grundstück ** eben bis zum Haus ** fortsetzt. Diese asphaltierte Fläche stellt die einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit auf die Liegenschaft der E* F* dar.

Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, im Jahr 1987 oder 1988, wurde exakt in jenem Bereich, wo die „Zufahrtstrasse“ an das Grundstück der E* F* grenzt, noch auf dem Grundstück der Erstangeklagten, eine Zaunanlage aus Holz errichtet. Der errichtete Holzzaun war „zweiflügelig“ ausgeführt, der kleinere Teil des Zaunes (im östlichen Bereich) wies eine Breite von ca. 1,2 m auf und bestand aus einem schwenkbaren Gatter (Tor) für Fußgänger. Der größere - westliche - und ca 4 m breite Teil der Zaunanlage war von Beginn an so konstruiert, dass er bei Bedarf ausgehängt und an die Seite gegeben werden konnte.

Im September 2022 wurde eine neue Zaunanlage im selben Bereich errichtet. Der neu errichtete Zaun wurde mit Metallwinkeln im Boden fixiert und ist unbeweglich. Ein Zufahren über die auf dem Grundstück der Erstangeklagten gelegene „Zufahrtstrasse“ zum Grundstück der E* F* ist seit Errichtung dieses Zaunes nicht mehr möglich. Mit einer am 08.11.2022 beim Landesgericht Innsbruck ua wider die Erstangeklagte eingebrachter Klage begehrte E* F* daher Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie Entfernung; Bemessungsgrundlage: EUR 35.000,-- sA. (Akt ** LG Innsbruck).

Zu Punkt 1.:

Am 05.12.2022 brachte die Erstangeklagte, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Antonius Falkner eine Klagebeantwortung zu ** ein, welche in ihrem Auftrag erstellt worden war. Das Vorbringen in der Klagebeantwortung basierte auf den Angaben der Erstangeklagten gegenüber ihrem Vertreter. Die Klagebeantwortung wies auszugsweise folgenden Inhalt auf:

„Im Ergebnis darf also festgehalten werden, dass weder in der Vergangenheit noch zu einem späteren Zeitpunkt irgendwann ein Zufahrtsrecht im Sinne einer Dienstbarkeit zur Parzelle der Klägerin vereinbart war oder wurde, ein solches Zufahrtsrecht hat niemals bestanden und wurde im tatsächlichen auch in keinem Zeitpunkt ausgeübt.

In diesem Zusammenhang geradezu dreist sind die weiteren Ausführungen der Klägerin, wenn sie in der Klage behauptet, die Beklagten hätten ihr das seit Jahrzehnten angeblich bestehende Zufahrtsrecht durch einen aktuell neu errichteten Zaun verunmöglicht. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang bewusst die Unwahrheit hervor, es muss ihr der Vorwurf des versuchten Prozessbetruges gemacht werden.

Es darf also festgehalten werden, dass an jener Stelle, an der sich nunmehr der neu errichtete Zaun auf der Liegenschaft der Beklagten befindet, bereits vorab seit 1987 durchgängig ein Zaun befunden hat, dies wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Durch diesen Zaun war ein Zufahren zur Parzelle der Klägerin unmöglich, es war einzig wie von den Beklagten nie in Abrede gestellt das Zugehen zur Liegenschaft der Klägerin möglich, dies entlang der Garagenanlage durch Benützung des rund 1,2 Meter breiten, von der Klägerin nicht entfernten Zugangsgatters bei diesem Zaun.“

Das Vorbringen in der Klagebeantwortung entspricht nicht der Wahrheit, da tatsächlich ein Zufahren über die „Zufahrtsstraße“ bis zur Neuerrichtung des Zaunes im September 2022 möglich war und der neu errichtete Zaun nicht dem Vorgängermodell entsprach. Die Erstangeklagte wusste dies und erteilte in diesem Wissen dennoch den Auftrag zur Klagebeantwortung mit den zitierten wahrheitswidrigen Inhalten.

Die Erstangeklagte gab bei ihrer Einvernahme als Partei in der Tagsatzung des Landesgerichtes Innsbruck zu ** vom 12.5.2023 auszugsweise folgendes an:

„Auch sonst habe ich nie jemanden gesehen da herunter oder herein fahren. Auch nie habe ich gesehen, dass der Zaun ausgehängt war. Der Zaun war ja fix. Da vorne ist er zum Aushängen gegangen. Wenn ich noch einmal gefragt werde, ob der Zaun also doch zum Aushängen gegangen ist, so gebe ich an, dass die Klägerin ihn ja ausgehängt hat. Ich weiß auch nicht. Niemals habe ich jemanden gesehen herunter fahren.“

„Zuerst war der Zaun fix und dann war er auf einmal zum Aushängen. Da hat nämlich jemand Paletten hergestellt und dann hat mein Mann gesehen, dass der Zaun ausgehängt ist.“

Diese Aussage der Erstangeklagten, dass der Zaun fix montiert gewesen sei, entspricht nicht der Wahrheit. Der Zaun war von Beginn an so konstruiert, dass man ihn aushängen konnte. Die Erstangeklagte wusste dies und machte diese Angaben trotzdem.

...

Mit Urteil vom 22.12.2023 wies das Landesgericht Innsbruck zu ** das restliche Klagebegehren (Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Fahrens auf der „Zufahrtsstraße“ und Entfernung) ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten in Höhe von insgesamt EUR 24.633,--. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Zaun auf der „Zufahrtsstraße“ zwar von Beginn an so konstruiert gewesen sei, dass er bei Bedarf ausgehängt und an die Seite gegeben werden konnte, die Klägerin habe die Dienstbarkeit des Fahrens jedoch trotz Ausübung derselben nicht ersessen, da sie dabei unredlich gewesen sei, da das Beweisverfahren erbracht habe, dass seitens der beklagten Parteien immer kommuniziert worden sei, dass das Zufahren nicht erlaubt sei (rechtskräftiges Urteil zum genannten Akt, hier: ON 2.7, insbesondere S 21 f).

Zu Punkt 2.:

Am 12.05.2023 wurde der Zweitangeklagte C* B* im Zivilverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** als Zeuge förmlich vernommen. Er wurde zuvor über die Wahrheitspflicht als Zeuge belehrt. Er machte bei seiner Einvernahme folgende wahrheitswidrige Aussage:

„Wenn ich gefragt werde, ob der Zaun fix war oder beweglich, so gebe ich an, dass wir den Zaun mit vier Winkeln fix montiert hatten. Wenn ich gefragt werde, wo die vier Winkel waren, so gebe ich an, dass sie von den Zaunlatten zur Zaunsäule gegangen sind.“

Am 8.11.2023 wurde der Drittangeklagte D* B* im Zivilverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** als Zeuge förmlich vernommen. Er wurde zuvor über die Wahrheitspflicht als Zeuge belehrt. Er machte bei seiner Einvernahme folgende wahrheitswidrige Aussage:

„Auf Frage, ob dieser Zaun fixiert gewesen ist, oder ob man den abnehmen hat können, so war der fix verankert. Ich glaube der Zaun war mit Winkeln fixiert.“

Diesen Feststellungen legte die Erstrichterin nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:

Die in diesem Verfahren wesentliche Feststellung, dass der Zaun von Beginn an, also ab Errichtung 1987 oder 1988 (ZV I*) so konstruiert war, dass dieser bei Bedarf ausgehängt und an die Seite gegeben werden konnte, beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen E* F* (S 2 in ON 32), J* F* (S 3 in ON 32) und I* (S 11 in ON 32).

Die Zeugen machten sowohl im Verfahren ** (ON 6.2), als auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Beweglichkeit des Zaunes. Diese Angaben lassen sich widerspruchsfrei mit den vom Zeugen J* F* in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern in Einklang bringen (Beilage ./I). Auf dem Lichtbild 2. in Beilage ./I ist für das erkennende Gericht klar erkennbar, dass der Zaun an der Seite über Scharniere verfügt und dadurch zu öffnen ist. Die genannten Zeugen gaben allesamt an, dass der Zaun seit Beginn an so konstruiert gewesen sei. Dabei kommt der Zeugin I* und ihren Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da sie im Zivilverfahren beklagte Partei war und keinen Zweifel daran ließ, dass ihr Mann eine Firma mit dem Zaunbau beauftragt hatte, weil er stolz darauf war, das Haus und Grundstück gekauft zu haben.

Den Angaben der Angeklagten hingegen war kein Glauben zu schenken: Im Zuge des Verfahrens gewann das erkennende Gericht den Eindruck, dass A* B* die treibende Kraft hinter den unrichtigen Angaben zur (Un-) Beweglichkeit des Zaunes war und sich die Angeklagten diesbezüglich abgesprochen hatten. Sämtliche Angeklagten verwickelten sich bei ihren falschen Angaben in nicht aufzulösende Widersprüche, die ihre Unglaubwürdigkeit deutlich unterstreichen. So ließ die Erstangeklagte in der Tagsatzung des Landesgerichtes Innsbruck zu ** vom 25.1.2023 durch ihren Anwalt vorbringen, dass sie „völlig erstaunt“ zur Kenntnis genommen habe und es nicht bekannt gewesen sei, dass die Zaunanlage beweglich sei und diese manipuliert worden sei (S 4 in ON 2.4). In der Hauptverhandlung gab sie hingegen an, dass der Zaun manipuliert gewesen und es dadurch möglich gewesen sei, den Zaun auszuhängen (S 8 in ON 20). Dieser Widerspruch ist nur dadurch zu erklären, dass die Erstangeklagte im Zivilprozess ihre Aussage an die Angaben ihres Mannes, hier Zweitangeklagter D* B*, angepasst hat, da dieser angegeben hatte, dass der Zaun später manipuliert worden sei (S 14 in ON 6.2).

Auch den Angaben des D* B* konnte kein Glauben geschenkt werden. Diesbezüglich kann gleichfalls auf den nicht aufzulösenden Widerspruch zwischen Vorbringen im Zivilverfahren und Angaben in der Hauptverhandlung (S 14 in ON 20) verwiesen werden. Über Vorhalt dieses Widerspruches (S 15 und 16 in ON 20) gab er nur an, dass es wirklich lange her sei und es so sei, wie er es geschildert habe. Gleiches gilt für die Angaben des Drittangeklagten D* B*, auch diese Angaben sind mit Blick auf die genannten, mit der Einlassung und der Zeugenaussage des Genannten in Widerspruch stehenden Beweisergebnisse nicht glaubwürdig.

Im Zusammenschau mit den bisherigen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Angeklagten ist auch die krass und diametral zur eigenen Aussage im Zivilverfahren stehende Aussage des Zeugen K* H* zu sehen (S 14 in ON 2.5 versus S 5 in ON 32). Das Gericht geht gesichert insbesondere mit Blick auf die Lichtbilder in Beilage ./I, dieselben wie im Zivilvrefahren, davon aus, dass der Zeuge im Zivilverfahren noch die Wahrheit gesagt hat, als er angab, dass man den Zaun aushängen konnte und dies auch notwendig gewesen sei, weil der Durchgangsbereich sonst zu schmal gewesen wäre (S 15 in ON 2.5). Gleichfalls gab der Zeuge damals an, dass die Scharniere auf der alten Holzsäule die originalen von damals gewesen seien (S 16 in ON 2.5). Diese Angaben sind mit den Lichtbildern (S 5 in Beilage ./I) in Einklang zu bringen und wurden auch im Zivilverfahren für die Feststellung herangezogen, dass der Zaun von Beginn an beweglich war (S 14 und 15 in ON 2.7). In der Hauptverhandlung log der Zeuge K* H* eindeutig: Er änderte seine Aussage vollständig ab und behauptete nunmehr, dass der Zaun von Beginn an fix montiert gewesen sei, er sei im Zivilprozess falsch verstanden worden und er habe nur das kleine Gatter gemeint, wenn er gesagt habe, dass der Zaun beweglich gewesen sei (S 7 und 8 in ON 32).

Diese Angaben des Zeugen stellen Falschaussagen dar; das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Zeuge jetzt im Strafverfahren seine Aussage bewusst und gezielt zum Vorteil der Angeklagten abgeändert hat. Diese Überzeugung ergibt sich unter anderem daraus, dass der Zeuge nicht vom Gatter gesprochen haben kann, weil er explizit angab, dass der Durchgangsbereich sonst zu schmal gewesen wäre (S 15 in ON 2.5), die Aussage ist sohin völlig sinnfrei. Darüber hinaus konnte der Zeuge die Widersprüche in seinen Angaben nicht aufklären, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüchlichkeiten. Hervorzuheben ist hierbei noch die unglaubhafte Erklärung, der Zeuge habe - als nach eigenen Angaben gelernter Schlosser- bei seiner Aussage vor dem Zivilgericht Scharniere mit Kegeln verwechselt und daher damals geantwortet, dass es sich um originale Scharniere gehandelt habe (S 9 in ON 32 und S. 16 in ON 2.5), wohlgemerkt über Vorhalt derselben Lichtbilder wie im Zivilprozess.

Aufgrund dieser Beweisergebnisse hat das Gericht – aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen Ehepaar F* und I* – keinen Zweifel daran, dass der Zaun von Beginn an beweglich war und dass alle hier Angeklagten das auch wussten, und dass alle hier Angeklagten das auch bereits zum Zeitpunkt der Einleitung und Verhandlung des oben genannten Zivilverfahrens wussten.

...

Die Feststellung, dass die Klagebeantwortung aufgrund der Angaben der Erstangeklagten erstellt wurde, beruht auf den Angaben ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung (S 12 in ON 20) und der damit übereinstimmenden Angabe der Erstangeklagten (S. 6 in ON 20).

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Ausführungen in der Klagebeantwortung und die Angaben der A* B* als Partei im Zivilverfahren inhaltlich unrichtig sind, kann auf die Beweiswürdigung zur Beweglichkeit des Zaunes verwiesen werden.

Zu Punkt 2.:

Die Feststellung, dass der Zweit- und Drittangeklagte vor ihrer jeweiligen Einvernahme jeweils über die Wahrheitspflicht belehrt wurden, ergibt sich bereits aus den Protokollen des Zivilverfahrens, an deren Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hat (ON 6.2 und 6.3). Gegenteilige Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen und haben weder D* noch C* B* bestritten, über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden zu sein.

Hinsichtlich der Wahrheitswidrigkeit der Angaben der Zeugen kann erneut auf die Beweiswürdigung zur (Un-) Beweglichkeit des Zaunes verwiesen werden. Das Gericht hat daher bei lebensnaher Betrachtung des objektiven Tatgeschehens unter Hinweis auf obige ausführliche Beweiswürdigung keinerlei Zweifel, dass der Zweit- und der Drittangeklagte es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, als Zeugen vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, als sie im 12 Cg-Verfahren angaben, der Zaun sei fix montiert gewesen, wobei A* B* die treibende Kraft hinter diesen Aussagen gewesen sein dürfte (vgl bspw auch die Angaben und Anregung des G* H* im Zivilverfahren).

Zutreffend machen alle drei Angeklagten mit ihrer jeweiligen Mängelrüge Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) geltend, weil die Erstrichterin in der Beweiswürdigung die in der Hauptverhandlung durch Referat vorgekommene (ON 32, 13 f) Aussage des Zeugen L* B* zu seinen Wahrnehmungen zu den Fragen, wann und wer den Zaun erstmals und vor allem wie (fix oder aushängbar) errichtete (ON 2.6, 8 f bzw ON 6.3, 8 f), mit Stillschweigen überging. Dadurch ließ sie bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421).

Bereits dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

Mit ihren weiteren Berufungen waren die Angeklagten ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Für den weiteren Rechtsgang sei angemerkt, dass im Falle eines erneuten Schuldspruchs das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) den festgestellten entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) zu entsprechen hat und sich der (intendierte) Vermögensschaden beim Betrug nicht auf eine Wertminderung der im Miteigentum der Erstangeklagten stehenden Liegenschaft beziehen kann (vgl US 8, 12).

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