OLG Graz 8Bs15/25d

8Bs15/25dCourt of AppealMay 20, 2025

Full text

OLG Graz 8Bs15/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00015.25D.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. September 2024, GZ B*-82, nach der am 20. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Rautnig durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Tat (auch) unter § 81 Abs 1 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch, aufgehoben und insoweit zu Recht erkannt:

Für den aufgrund des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Juli 2023, GZ B*-51, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2024, AZ 10 Bs 309/23a (ON 61), bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen (richtig:) des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB wird über A* nach dieser Gesetzesstelle die Freiheitsstrafe von vier Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, verhängt.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* im zweiten Rechtsgang des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Sie wurde unter Einbeziehung des im ersten Rechtsgang (vgl dazu AZ 10 Bs 309/23a [ON 61]) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (wegen [richtig:] des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach § 81 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang zufolge hat sie (zusammengefasst) am 21. Dezember 2021 in C* vorsätzlich eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, nämlich der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 BGBl II 2020/15) unter Menschen herbeizuführen, indem sie trotz der mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft C* vom 19. Dezember 2021 bis einschließlich 29. Dezember 2021 angeordneten Heimquarantäne ihre Wohnung in einem Mehrparteienhaus verließ und im dortigen Stiegenhaus mit D* E* und F* E* im Zuge eines längeren Gesprächs auf engem Raum sowie mit G* im Zuge des Vorbeigehens auf engem Raum Kontakt hatte, ohne dabei eine Nasen-Mund-Maske (FFP2-Maske) zu tragen.

Nach dem Schuldspruch des nun angefochtenen Urteils aus dem zweiten Rechtsgang hat die Angeklagte (zusammengefasst) am 21. Dezember 2021 in C* grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) den Tod des D* E* herbeigeführt, indem sie mit diesem ungeachtet einer bei ihr nachgewiesenen Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 und eines bestehenden Absonderungsbescheids der Bezirkshauptmannschaft C* vom 19. Dezember 2021 im Stiegenhaus des von ihr bewohnten Mehrparteienhauses über einen Zeitraum von einigen Minuten auf beengtem Raum Kontakt hatte, ohne dabei eine Nasen-Mund-Maske (FFP2-Maske) zu tragen, wodurch es geschah, dass sich D* E* im Zuge dieses Kontakts ebenfalls mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierte und letztendlich am 21. Jänner 2022 an einer Globalinsuffizienz des Herzens infolge einer COVID-19-bedingten Lungenentzündung und dadurch verursachten akutem Lungenversagen (ARDS) verstarb.

Hingegen wurde die Angeklagte von dem weiteren gegen sie erhobenen – in der Hauptverhandlung dahingehend modifizierten (ON 64, PS 2) – Vorwurf, sie habe (zusammengefasst am 15. Dezember 2021 in C* vorsätzlich eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, nämlich der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 unter Menschen herbeizuführen, indem sie mit D* E* im Eingangsbereich vor dessen Wohnung ein längeres Gespräch auf engem Raum führte, ohne dabei eine Nasen-Mund-Maske (FFP2-Maske) zu tragen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Freispruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem die Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung noch um Bedenkzeit erbeten hatte (ON 81, PS 11), meldete ihr (seinerzeitiger) Wahlverteidiger – erkennbar gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil – innerhalb der dreitägigen Frist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO schriftlich Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 84).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 18. Oktober 2024 (in der VJ einsehbarer Zustellnachweis zu ON 1.88) gab dieser am 12. November 2024 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 86). Weitere Urteilszustellungen erfolgten am 29. November 2024 an den in der Folge bestellten (ON 1.90) Verfahrenshilfeverteidiger sowie am 10. Dezember 2024 (Zustellnachweis zu ON 1.91) an den nunmehrigen Wahlverteidiger (ON 88). Auf dessen Antrag vom 5. Dezember 2024 (ON 88, Punkt III.) verlängerte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 (ON 90) die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels auf insgesamt sechs Wochen. Am 10. Jänner 2025 brachte der Wahlverteidiger schließlich die Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ein (ON 91).

Nach Anmeldung der Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim (hier) Landesgericht zu überreichen (§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (die dem Gericht gegenüber erst mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insb T2, T3]; zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl im Übrigen § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Urteilszustellung an diesen beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1], RS0116182 [T8, T12, T13]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4).

Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den (vormaligen) Wahlverteidiger am 18. Oktober 2024 ausgelöste Frist zur Ausführung der Berufung endete daher mit Ablauf des 15. November 2024 (vgl § 84 Abs 1 StPO).

Die angesprochene Frist konnte weder

  • durch die Urteilszustellung an den infolge Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung bestellten Verfahrenshilfeverteidiger noch

  • durch die Urteilszustellung an den nunmehrigen Wahlverteidiger noch

  • durch den am 5. Dezember 2024 gestellten Antrag des nunmehrigen Wahlverteidigers auf Fristverlängerung nach § 285 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO noch

  • durch die Bekanntmachung (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) des Beschlusses vom 12. Dezember 2024 (ON 90), mit dem das Erstgericht diesem Antrag im Sinn einer „Verlängerung“ der zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits abgelaufenen Ausführungsfrist um sechs Wochen stattgegeben hat,

erneut in Gang gesetzt oder sonst nachträglich beeinflusst werden (vgl 11 Os 9/24v).

Da die Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, ist auf ihre Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen.

Ihre Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im Ergebnis berechtigt.

Das Berufungsgericht hegte Bedenken gegen die auf US 7 und 8 vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach (zusammengefasst) das Zusammentreffen mit der Angeklagten am 21. Dezember 2021 ursächlich für die Infektion des D* E* mit „Covid-19“ und den daraus resultierenden tödlichen Krankheitsverlauf war. Das Berufungsgericht nahm daher in diesem Umfang eine Beweiswiederholung durch nochmalige Abhörung des Sachverständigen Assoc. Prof. Dr. H* vor (§ 473 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Als deren Ergebnis wird unter gleichzeitiger Abänderung der entgegenstehenden Urteilsannahmen festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, ob sich D* E* bei dem Gespräch mit der Angeklagten am 15. Dezember 2021 oder am 21. Dezember 2021 mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierte.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Sachverständige seine Aussagen in der Hauptverhandlung vom 12. September 2024 (ON 81, PS 7 ff) zu den Wahrscheinlichkeiten für eine Infektion am 21. Dezember 2021 (80 %) bzw. am 15. Dezember 2021 (20 %) aufrecht hielt und ergänzend ausführte, dass die Infektionswahrscheinlichkeit am 21. Dezember 2021 jedenfalls nicht bei 90 oder 95 % lag. Vor diesem Hintergrund ist eine Feststellung zur Ursächlichkeit des – aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs allein maßgeblichen – Zusammentreffens mit der Angeklagten am 21. Dezember 2021 für die Infektion des D* E* mit dem Erreger SARS-CoV-2 nicht mit der im Strafrecht erforderlichen (subjektiv vollen) Gewissheit (vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 30; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098480) zu treffen.

Da sich Schuld- und Freispruch stets auf die Tat im materiellen Sinn (also das unter Anklage gestellte historische Geschehen) und nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung) beziehen und der Wegfall bloß einer rechtlichen Unterstellung der Tat (Idealkonkurrenz) daher nicht zu einem Freispruch von der irrig angenommenen strafbaren Handlung sondern zum Unterbleiben der Subsumtion nach einer weiteren strafbaren Handlung führt (RIS-Justiz RS0115553, RS0120128, RS0091051; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 633; derselbe, WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 20), ist das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom (bereits rechtskräftigen) Schuldspruch erfassten Tat im materiellen Sinn (auch) unter § 81 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben, und über die Angeklagte für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen (richtig:) des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB (vgl dazu bereits die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2024, ON 61, 6 f) eine Strafe zu verhängen.

Bei der Strafneubemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 178 StGB) wirken mildernd, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie der Umstand, dass das Verfahren von durchschnittlicher Komplexität gerechnet ab dem In-Kenntnis-Setzen der Angeklagten von den gegen sie geführten Ermittlungen (ab 11. Februar 2022 [vgl Zustellnachweis zur Verständigung vom 8. Februar 2022, ON 13) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens infolge der Notwendigkeit eines zweiten Rechtsgangs (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2024, ON 61) mehr als drei Jahre und damit aus nicht von der Angeklagten oder von ihrem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB; zu den Kriterien der Angemessenheit der Verfahrensdauer, nämlich der Bedeutung der Sache für den Angeklagten, der Komplexität des Falls und dem Verhalten des Angeklagten und der Strafverfolgungsbehörden vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rn 81 ff; Riffel, WK² StGB § 34Rz 43 ff).

Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

Davon ausgehend wäre auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) – ohne den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StPO – an sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen. Als Ausgleich für die in der (über)langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) wird die Strafe um ein Monat, sohin auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, reduziert. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ergibt sich bereits aus dem Verschlechterungsverbot, die Probezeit ist mit drei Jahren zu bestimmen.

Anzumerken bleibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bereits zufolge Fehlens der Voraussetzungen des § 295 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz, § 471) StPO nicht in Betracht kam.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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