OLG Wien 16R80/24p

16R80/24pCourt of AppealMay 13, 2025

Full text

OLG Wien 16R80/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00080.24P.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A*, geboren am *, 2. B, geboren am **, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. C, geboren am **, Rechtsanwalt, **, wegen EUR 73.180 sA, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2024, **14, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Fortsetzungsantrag vom 20.3.2025 wird den klagenden Parteien binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verbesserung durch Angabe, ob der Masseverwalter Rechtsanwalt MMag. D* im Verfahren über den Konkurs des Beklagten, ** des Handelsgerichts Wien, die von den klagenden Parteien angemeldete Forderung im Konkursverfahren bestritten hat, zurückgestellt.

Für den Fall der erfolgten Bestreitung der angemeldeten Konkursforderung wird den klagenden Parteien aufgetragen, unter einem einen urkundlichen Nachweis der Bestreitung binnen 14 Tagen vorzulegen.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

1. Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RS0103501).

2. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt (wie hier) auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036996). Über ein bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (RS0036996 [T10]). Eine Entscheidung ist erst nach der Fortsetzung des Verfahrens zulässig (vgl RS0036996 [T13]), wobei diese nur über Parteienantrag erfolgt (§ 7 Abs 2 IO).

3. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen (§ 7 Abs 3 IO).

4. Das gegen den Beklagten im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren ist eine Konkursforderung.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Aufnahme des Verfahrens nach § 7 Abs 3 IO voraus, dass der Anspruch im Konkurs angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren daher vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Im allgemeinen kann also der Prozess erst wieder aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet und der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter (und) oder ein bestreitungsberechtigter Gläubiger eine Bestreitungserklärung abgegeben haben (Zbl 1929/245; RZ 1958, 139; JBl 1978, 433; SZ 70/68 = ZIK 1997, 221). Dies soll sicherstellen, dass die Forderung zur Vermeidung eines unnötigen Prozessaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird (RS0109861 [T1]).

5. Mit Schriftsatz vom 20.3.2025 beantragten die Kläger die Fortsetzung des Berufungsverfahrens. Sie brachten vor, dass sie die klagsgegenständliche Forderung im Konkursverfahren angemeldet hätten und die Prüfungstagsatzung am 16.1.2025 stattgefunden habe. Die Kläger brachten jedoch nicht vor, ob der Masseverwalter eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. Den Klägern wird daher der Fortsetzungsantrag zur Verbesserung durch Angabe, ob der Masseverwalter die von den Klägern angemeldeten Konkursforderung bestritten hat, zurückgestellt und ihnen unter einem aufgetragen, für den Fall der Bestreitung einen urkundlichen Nachweis vorzulegen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.