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7Bs91/25b•OLG Innsbruck 7Bs91/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Auslieferungssache des A* wegen Auslieferung des Genannten zur Strafvollstreckung in die Türkei über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.3.2025, AZ ** (= GZ **-18 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), nach der am 8.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Betroffenen und seines Verteidigers RA Dr. Peter Föger öffentlich durchgeführten Verhandlung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und die Auslieferungssache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht v e r w i e s e n.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu ** ein Verfahren zur Auslieferung des ** Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung an die Türkei.
Die türkischen Strafverfolgungsbehörden ersuchen gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen samt dem 2. Zusatzprotokoll nach den vorliegenden Auslieferungsunterlagen um Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (abzüglich einer Vorhaft von 64 Tagen) wegen der Straftat der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung nach Art 85/2 des türkischen Strafgesetzbuchs mit der Gesetzesnummer 5237. Demnach wurde der Betroffene für diese Tat mit dem Urteil des Schwurgerichts ** vom 17.9.2015 mit dem Aktenzeichen: ** und Urteilsnummer ** zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde durch die 12. Strafkammer des Kassationshofs mit Beschluss vom 6.11.2018 mit dem Aktenzeichen ** und der Urteilsnummer ** bestätigt. Die Verurteilung erwuchs am 6.11.2018 in Rechtskraft. Gegen den Betroffenen wurde sodann am 20.12.2018 ein Haftbefehl erlassen. Im angeführten Strafverfahren in der Türkei befand sich der Verurteilte vom 13.9.2009 bis zum 16.11.2009 für insgesamt 64 Tage in Untersuchungshaft. Die Vollstreckungsverjährung für die verhängte Strafe beträgt nach Art 68 Abs 1d des türkischen Strafgesetzbuchs Nr 5237 20 Jahre. Sie tritt erst am 6.11.2038 ein.
Der Verurteilung liegt nach den Auslieferungsunterlagen im Wesentlichen zusammengefasst ein Verkehrsunfall zugrunde, den der Betroffene als Lenker eines Reisebusses am 13.9.2009 im Personenverkehr mit dem amtlichen Kennzeichen ** auf der Strecke Aybasti-Istanbul verschuldete, indem er aufgrund regnerischer Wetterbedingungen sowie der nassen und rutschigen Fahrbahn die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, wodurch ein Rad des Busses in den Entwässerungskanal der Straße kam, sich der Bus überschlug, auf die Gegenfahrbahn geriet und auf die Seite kippte, wobei sie die Ein- und Ausstiegstüren in Unfallendlage auf der Unterseite befanden. Zwei Fahrgäste des Unfallbusses verstarben noch an der Unfallstelle, ein weiterer Fahrgast erlag seinen Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus. Die Todesursache war bei allen Getöteten eine Gehirnblutung infolge eines Schädel-Hirn- Traumas sowie Herz- und Atemstillstand, verursacht durch den Verkehrsunfall (ON 17.1, 1f).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Auslieferung des A* an die türkischen Behörden zur Vollstreckung der mit Urteil des Schwurgerichts von ** vom 17.9.2015 zu Aktenzeichen ** und Urteilsnummer ** (rechtskräftig seit 6.11.2018 durch Urteil der 12. Strafkammer des Kassationshofs zu Aktenzeichen ** und Urteilsnummer **) verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren (abzüglich der Vorhaft/Untersuchungshaft von 64 Tagen) für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass auf das gegenständliche Auslieferungsersuchen primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen samt dem 2. Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen zur Anwendung gelange. Dem Auslieferungsersuchen liege eine aufopferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des genannten Übereinkommens zugrunde. Eine § 22 ARHG entsprechende Härteklausel sehe das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht vor. Mit Blick auf den langen Aufenthalt des Betroffenen in Österreich sei aber zu prüfen gewesen, inwieweit die Auslieferung eine Verletzung der den Betroffenen in Art 8 EMRK garantierten Rechte darstellen würde. Die Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 8 Abs 2 EMRK schlage aber fallbezogen zum Nachteil des Betroffenen aus, weil das öffentliche Interesse des um Auslieferung ersuchenden Staates an der Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe prävaliere (ON 18).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Auslieferung des Betroffenen an die Türkei zur Strafvollstreckung für nicht zulässig erklärt werde. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass die beiderseitige Strafbarkeit zwar zu bejahen sei, mit Blick auf die Strafdrohung des Vergehens der fahrlässigen Tötung in Österreich bezogen auf den Tatzeitpunkt aber ein absoluter Grenzfall vorliege. Zudem sei die in der Türkei verhängte Strafe unverhältnismäßig, weil sie das 10-fache der in Österreich höchstmöglichen Freiheitsstrafe ausmache. Die Auslieferung erweise sich auch mit Blick auf Art 8 EMRK als nicht zulässig, weil der Betroffene seit 1977 faktisch durchgängig seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und hier fast durchgehend einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nachgegangen sei. Er beziehe seit 1.1.2025 eine reguläre Alterspension in Österreich, die es ihm auch erlaube, in Zukunft seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Er sei von der Ehegattin getrennt. Mit ihr habe er vier gemeinsame Kinder, die zwischenzeitlich erwachsen seien. Alle seien österreichische Staatsangehörige. Der ** geborene Sohn B* sei körperlich und geistig schwer behindert und werde in der Pflegeeinrichtung C* GmbH betreut. Er befinde sich im Rollstuhl. Er sei für seinen Sohn als Vater eine der wichtigsten Bezugspersonen. Eine dauerhafte Abwesenheit wäre mit einer schwerwiegenden nicht abschätzbaren medizinischen bzw psychischen Härte verbunden. Zu seiner 12-jährigen Tochter in der Türkei pflege der Betroffene keinen Kontakt. Dies gelte auch für weiter entfernt verwandte Familienangehörige. Bei der in der Türkei abgeurteilten Tat handle es sich um eine Fahrlässigkeitstat die lange zurückliege. Der Betroffene sei 65 Jahre alt und habe sich in Österreich wohlverhalten. Er sei wirtschaftlich und sozial integriert und sei die Abhängigkeit seines Sohnes, der auf die sozialen Kontakte zu ihm angewiesen sei, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders miteinzubeziehen (ON 19). Ergänzend dazu wurde im Beschwerdeverfahren weiters ausgeführt, dass der Betroffene medizinisch schwer vorbelastet sei. 2020 sei bei ihm eine chronisch-koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden, die eine operative Versorgung mit einer vierfachen Stent-Implantation erforderlich gemacht habe. Die Entlassungsdiagnose lautete auf Mehrgefäß-KHK. Dies erfordere eine lebenslange Monotherapie mit ASS. Eine Einschränkung oder Aussetzung dieser Therapie hätte lebensbedrohliche Folgen (ON 10 im Akt 7 Bs 91/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in der mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Betroffenen nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Im Ergebnis, zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass die bisherigen Verfahrens- und Beweisergebnisse zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im Rahmen der gebotenen Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Sinn von Art 8 Abs 2 EMRK nicht hinreichen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK ist auszuführen, dass unter bestimmten Umständen der Schutz des Familienlebens einer Auslieferung entgegen stehen kann, wenn die betroffene Person im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch die Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann.
Bei der zufolge Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in Fällen der Auslieferung zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person – anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik – insbesondere das Interesse des ersuchenden Staats an der Vollstreckung von rechtskräftigen Freiheitsstrafen gegenübersteht (RIS-Justiz RS0123230 [insbesondere T4]).
Beziehungen zwischen Erwachsenen (hier relevant des Betroffenen zu seinem behinderten Sohn) können eine Auslieferung unter dem Aspekt des Art 8 EMRK nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS123220 [T5, T 8 und T10]).
Die Depositionen des Betroffenen zu Art und Schwere der Behinderung seines Sohnes (vgl BV ON 9.2f) in Verbindung mit den dazu im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (vgl ON 19, 9f) und den weiteren Angaben des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung indizieren fallbezogen eine solche bei der Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 Abs 2 EMRK in Anschlag zu bringende Abhängigkeit.
Mit Fragen der Abhängigkeit infolge Behinderung hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt, Verfahrens- und Beweisergebnisse zu diesem relevanten Umstand (etwa zu Art und Schwere der Behinderung des Sohns, dessen Abhängigkeit von Bezugspersonen, Fragen einer allfälligen gesetzlichen Vertretung etc), die dem Beschwerdegericht eine abschließende Beurteilung möglich machen würden, liegen nicht vor.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Auslieferungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im oben angezeigten Sinn dem Erstgericht zu verweisen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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