OLG Innsbruck 5R104/24v

5R104/24vCourt of AppealMay 6, 2025

Full text

OLG Innsbruck 5R104/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00104.24V.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.10.2024, ** (Rekursinteresse EUR 2.448,05), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahin a b g e ä n d e r t , dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 1.394,41 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist des Weiteren schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 336,82 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Der Kläger, ein Verbraucher, hat von Österreich aus über die Internetseite der Beklagten ** Glücksspiele („Casino-Spiele“) gespielt, auf das Konto der Beklagten einbezahlt sowie diese Beträge bei den von der Beklagten angebotenen Spielen eingesetzt und verloren.

Mit 4.4.2024 übermittelte die Klagsvertreterin an die E-Mail-Adresse der Beklagten folgende Nachricht:

„Zunächst erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass uns Herr A* mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Unsere Mandantschaft beabsichtigt in Erfahrung zu bringen, welchen konkreten Geldbetrag sie bei den von Ihnen angebotenen Online-Glücksspielen und bei den von Ihnen angebotenen Sportwetten in den vergangenen Jahren verloren hat.

Wir haben Sie daher namens unserer Mandantschaft aufzufordern, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die unsere Mandantschaft bei Ihnen getätigt hat, sowie sämtliche Gewinne und Verluste, welche unsere Mandantschaft bei den von Ihnen angebotenen Sportwetten erlitten hat, bekanntzugeben und Rechnung zu legen und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem unsere Mandantschaft Konten bei Ihnen hatte.

Ferner haben wir Sie namens unserer Mandantschaft gemäß § 15 DSGVO aufzufordern, uns eine Kopie sämtlicher Daten unserer Mandantschaft, die Gegenstand der Verarbeitung durch ihr Unternehmen sind, digital zu übermitteln.

Wir merken uns hiefür den 18.4.2024 vor.

Bei ungenütztem Verstreichen der vorgenannten Frist geht unsere Mandantschaft davon aus, dass Sie ihr die angeforderte Information (= beim Online-Glücksspiel erlittener Gesamtverlust) bewusst vorenthalten und sind wir in diesem Fall bereits jetzt beauftragt, den Anspruch unserer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

C* D*Rechtsanwalt“ (Beilage A).

Die Beklagte antwortete noch am selben Tag:

„Sehr geehrter Herr D*,

vielen Dank für Ihre Email.

Bitte beachten Sie, dass die E* eine Holdinggesellschaft ist und keine Kundendaten aufbewahrt.

Können Sie bitte bestätigen, an welcher Gesellschaft(en) Sie Ihre Datenschutzanfrage richten, bzw. mit welcher Gesellschaft das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

Wir bitten Sie, uns auch eine gültige Kopie der Vollmacht zu senden, damit wir diese Anfrage erfüllen können. Bitte beachten Sie, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können.

Wenn Sie auf die E-Mail antworten, bitten wir Sie, so zu antworten, dass sämtliche früheren E-Mails und Korrespondenzen ersichtlich sind, damit wir Ihre Anfrage effizienter bearbeiten können.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Kooperation“ (Beilage B).

Soweit steht der Sachverhalt im Rekursverfahren unbekämpft fest.

Mit der am 8.5.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebte der Kläger den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten an, ihm binnen 14 Tagen eine Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln, und brachte – soweit von Interesse – vor, er habe die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die der Kläger getätigt habe, offen zu legen und entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln; weiters sei die Beklagte aufgefordert worden, offen zu legen, ob der Kläger Sportwetten getätigt habe. In gleichgelagerten Fällen habe die Beklagte derartigen Ersuchen entsprochen. Hier weigere sie sich jedoch beharrlich, dem Kläger entsprechende Listen zu übermitteln und Daten zur Verfügung zu stellen. Dieses Begehren bewertete der Kläger mit EUR 5.000,--.

In ihrer (rechtzeitig erstatteten) Klagebeantwortung beantragte die Beklagte das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen und wendete im Wesentlichen ein, sie habe vor Einleiten des gegenständlichen Prozesses ein Auskunftsersuchen von der Klagsvertreterin erhalten, wobei die mitübermittelte Vollmacht mehrere Anwaltskanzleien genannt habe; da sie sichergehen habe wollen, dass die handelnde Kanzlei auch vom entsprechenden Spieler bevollmächtigt sei, habe sie der nunmehrigen Klagsvertreterin geantwortet, dass sie den Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Spielers benötige, um dem Auskunftsersuchen nachkommen zu können. Hierauf sei nie eine Antwort eingelangt, vielmehr habe sie im nächsten Schritt die Klage erhalten. So die nunmehrige Klagsvertreterin eine für die Beklagte eindeutige Bevollmächtigung übermittelt hätte, wäre sie (die Beklagte) dem Auskunftsersuchen bereits entsprechend nachgekommen. Sie hätte gar keine Möglichkeit gehabt, dem Auskunftsersuchen nachzukommen und deshalb zur Klagsführung keine Veranlassung gegeben. Ausgehend davon, dass vor dem nunmehrigen Hintergrund der Klageerhebung sowie der entsprechenden Bevollmächtigung der Klagevertreterin durch den Kläger die ihr (der Beklagten) übermittelte Vollmacht als ausreichend zu betrachten sei, übermittle sie unter ausdrücklicher Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs auf Übermittlung der Transaktionsdaten gemäß Art 15 DSGVO eine entsprechende digitale Kopie sämtlicher Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Damit sei sie dem Klagebegehren vollinhaltlich nachgekommen.

Nach Ausschreibung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 15.10.2024 schränkte der Kläger mit dem am 10.10.2024 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz sein Begehren auf Kosten ein und trug vor, die Beklagte habe die Auskunft zunächst unter Angabe von „fadenscheinigen“ Gründen verweigert (Beilage B) und sei dem Auskunftsbegehren erst nach Klageerhebung und Zustellung im Rahmen der Klagebeantwortung vom 21.6.2024 durch Vorlage der Transaktionslisten nachgekommen. Infolge Erfüllung werde das Begehren auf Kosten eingeschränkt.

Nach Abhaltung der ausgeschriebenen Tagsatzung, in der das Anerkenntnis der Beklagten erörtert wurde, die Beklagte die Angemessenheit der gesetzten Frist bestritt und im Übrigen bloß Urkundenbeweise aufgenommen wurden, verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz von Kosten an die Beklagte in Höhe von EUR 919,99.

Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Rekursverfahren umfochten kursiv hervorgehobene Feststellungen:

„Die Beklagte war bereit, die vom Kläger geforderten Daten nach Vorlage einer Vollmacht zu übermitteln. Mit E-Mail vom 29.5.2024 (richtig: 28.5.2024 [Beilage 1]) hat die Beklagte die vom Kläger begehrten Registrierungsdetails sowie die Transaktionsdaten vollständig übermittelt.“

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging es – auf Tatsachenebene (RIS-Justiz RS0043110 [T2]) davon aus, die Klagsvertreterin sei dem Ersuchen der Beklagten um Übermittlung einer „entsprechenden“ Bevollmächtigung nicht nachgekommen. Rechtlich vertrat es darauf aufbauend die Auffassung, die Beklagte habe durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben, vielmehr den erhobenen Anspruch bei erster Gelegenheit in der Klagebeantwortung anerkannt, sodass sie mit Blick auf § 45 ZPO Anspruch auf Kostenersatz habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 1.528,06 an den Kläger verpflichtet werde.

Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt:

1. Einleitend ist der Auffassung der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung beizupflichten, dass infolge Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten der Streitwert gemäß § 54 Abs 2 JN auf null fällt und daher das Kostenurteil des Erstgerichts nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann (7 Ob 134/06s; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 517 Rz 3; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack TaKo2 § 501 ZPO Rz 2). Auf Mängel-, Beweis- und Aktenrüge ist daher nicht einzugehen. Schon an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds nicht schadet (§ 84 Abs 2 Satz 2 dritter Fall ZPO).

2. Die Klagseinschränkung auf Kostenersatz ist geboten, wenn die bisherige Berechtigung des Hauptbegehrens, aus welchen Gründen immer, wegfällt; schränkt der Kläger dann nicht auf Kostenersatz ein, wird er kostenersatzpflichtig. Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen wie etwa jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten, so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150).

Hier erfolgte die Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Kosten offenkundig aufgrund Erfüllung nach Einleitung des Verfahrens, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Beklagte kostenersatzpflichtig war.

3. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen (§ 45 ZPO).

Diese Bestimmung besagt, dass die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten entgegen dem Prozessausgang zu treffen ist, sie ordnet die Separation der gesamten Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers an. Den Regelungszweck dieser Norm beschreibt das Schrifttum: „Naturgemäß hat dem Prozess ein friedlicher Realisierungsversuch voranzugehen. Einen Willen bezwingen zu wollen, der sich noch gar nicht widersetzt hat, ist ein Kampf gegen den supponierten Gegner, ein Angriffsexzess.“ Veranlassung zur Klage (im Sinn der erstgenannten Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm) gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Das Veranlassen ist nach dem Normtext auf den Zeitpunkt der Klagsführung zu beziehen; in diesem darf der Beklagte hiezu keinen Anlass gegeben haben. Das Anerkenntnis (zweite Voraussetzung) muss sofort (bei erster Gelegenheit) erfolgen, noch vor Einlassung in den Streit, in den Fällen eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes des Beklagten etwa in der Klagebeantwortung. § 45 ZPO setzt zudem eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus; das ist bei einer nur teilweisen Anerkennung nicht der Fall. Das Anerkenntnis muss zudem ein solches nach § 395 ZPO sein, sodass hierauf ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann. Nur ein schlüssiges Anerkennen reicht nicht aus. Sämtliche Voraussetzungen des § 45 ZPO hat der Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen (Obermaier Rz 1.280 bis 1.282).

Auch wenn in der Klagebeantwortung die Abweisung des Klagebegehrens beantragt wurde und das Erstgericht das Anerkenntnis für erörterungsbedürftig hielt, kann das Vorbringen der Beklagten in Punkt 3. ihrer Klagebeantwortung („wir übermitteln unter ausdrücklicher Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs“) letztlich noch von einem hinreichenden Anerkenntnis im aufgezeigten Sinn ausgegangen werden, sodass diese Voraussetzung für die Anwendung des § 45 ZPO vorliegt. Damit bleibt bloß zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

4. Das Erstgericht hat dies insgesamt mit der Begründung verneint, ein Rechtsanwalt könne sich nur vor Gerichten und Behörden wirksam auf eine erteilte Vollmacht berufen. Da es sich bei der Beklagten um beides nicht handle, sondern um einen privaten Glücksspielanbieter, sei sie berechtigt gewesen, eine entsprechende Bevollmächtigung einzufordern, insbesondere sich zu vergewissern, ob die Klagsvertreterin für den Kläger vertretungsbefugt sei. Da sie dem nicht nachgekommen sei und auch keinen schlüssigen Grund behauptet habe, warum nicht, und schließlich sofort Klage eingebracht habe, lägen insgesamt die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 ZPO vor.

Diese Erwägungen greifen zu kurz, weil sie das Verhalten des Klägers (präzise: deren Vertreterin) vor Klagseinbringung ausblendeten:

4.1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich die dislozierte Feststellung des Erstgerichts nur auf einen Zeitpunkt nach Zugang der Mail-Nachricht der Beklagten vom 4.4.2024 beziehen kann, weil erst dieser ein Ersuchen um Übermittlung einer Vollmacht zu entnehmen ist.

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zulässig (RIS-Justiz RS0121557; 8 ObA 115/04a, 6 Ob 157/11y, ErwGr 2.2, 2 Ob 36/14d [in der Verweisung auf das eigene Vorbringen liegt keine Bestreitung der Richtigkeit einer Urkunde]).

Da die Beklagte die Echtheit der Beilage A anerkannt und insoweit zur Richtigkeit auf ihr Vorbringen verwiesen hat (ON 7 S 2), kann nach diesen Grundsätzen der vollständige Inhalt dieser Urkunde vom Rechtsmittelgericht berücksichtigt werden. Nach diesem war dem Mail der Klagsvertreterin vom 4.4.2024 ein Ausweis und eine Vollmacht in pdf-Form angeschlossen (Beilage A ganz oben). Dabei kann es sich im gegebenen Zusammenhang nur um einen Ausweis des Klägers und eine Vollmachtsurkunde des Klägers für die Klagsvertreterin gehandelt haben. In diesem Sinn beanstandet ja auch die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung nicht etwa, dass mit dem Aufforderungsschreiben des Klägers keine Vollmacht übermittelt wurde, sondern gesteht dies vielmehr zu (mitübermittelte Vollmacht). Infolge der Rechtsrüge des Klägers und weil rechtliche Feststellungsmängel im Sinn fehlender Feststellungen der Rechtsrüge zuzuordnen sind, kann dieser Aspekt auch unter der eingeschränkten Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses aufgegriffen werden, sodass insgesamt der Rekursentscheidung zugrundezulegen ist, dass bereits mit dem ersten außergerichtlichen Kontakt des Klägers mit der Beklagten eine auf die Klagsvertreterin lautende Vollmacht des Klägers mitübermittelt wurde. Damit aber hat sie mit ihrem Antwortmail vom selben Tag ausreichend Anlass zur Klage gegeben, weil völlig unverständlich ist, warum eine solche Vollmacht in Tinte vom Kläger unterzeichnet hätte sein sollen oder müssen. Dieses ihr Begehren konnte der Kläger nur im Sinn einer Verweigerung dessen geltend gemachten Anspruchs verstehen. Soweit das Erstgericht feststellt, die Beklagte sei bereit gewesen, die vom Kläger geforderten Daten nach Vorlage einer Vollmacht zu übermitteln, steht dies in keinem Widerspruch zum vom Rekursgericht angenommenen und der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt, weil diese Feststellung bloß eine (grundsätzliche) Bereitschaft der Beklagten wiedergibt, aber in keinem Bezug zur Tatsache steht, dass die Beklagte trotz Übermittlung einer Vollmacht dem Anspruchsersuchen des Klägers nicht folgte, sondern – im Sinn der Diktion des Klägers – die Auskunftserteilung „unter Angabe fadenscheiniger Gründe“ verweigerte. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Rekurswerber in seiner Aktenrüge auf das angehängte Ausweisdokument sowie eine Vollmacht reflektiert und damit zumindest im Ergebnis und in Zusammenschau sämtlicher Ausführungen im Rekurs auch konkret die fehlende Feststellung anspricht.

Da für die Anwendbarkeit des § 45 ZPO somit kein Raum bleibt, kommt dem Kläger dem Grunde nach insgesamt ein Kostenersatzanspruch zu und nicht der Beklagten.

5. Diese hat Einwendungen gegen das vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Kostenverzeichnis erhoben, die nur teilweise berechtigt sind.

5.1. Zunächst wird kritisiert, dass für den Schriftsatz, mit dem die Klagseinschränkung auf Kosten erfolgt ist, Kosten nach TP 3 A verzeichnet wurden; dieser Schriftsatz sei weder aufgetragen noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen; im Übrigen hätte das darin enthaltene Vorbringen auch in der Verhandlung vom 15.10.2024 erstattet werden können.

Richtig ist, dass im Allgemeinen die Kosten eines Schriftsatzes nicht ersatzfähig sind, dessen Inhalt auch in der nächsten Verhandlung vorgetragen hätte werden können (Obermaier Rz 1.244). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Einschränkung auf Kosten der Verfahrensgegenstand und damit das Thema des Prozesses völlig geändert wurden; zudem musste der Kläger aufgrund der erfolgten Erfüllung kostenrechtlich in diesem Sinn reagieren. Damit aber diente der Schriftsatz insgesamt jedenfalls der Vorbereitung für das Erstgericht und auch der Beklagten, sodass er unter diesen konkreten Umständen ersatzfähig ist. Allerdings wurde er außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht, sodass eine Entlohnung nach TP 3 A nicht in Betracht kommt. Auf diesen Aspekt reflektieren die Einwendungen jedenfalls hinreichend deutlich, sodass dahinstehen kann, ob er nicht überhaupt von Amts wegen aufzugreifen wäre. Somit ist dieser Schriftsatz (ON 5) nach dem Tatbestand der TP 2 I 1 lit e RATG zu entlohnen, sohin aufgrund der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 lit b RATG mit insgesamt EUR 136,54 brutto.

5.2. Im Übrigen beanstandet die Beklagte die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.10.2024. Da der Kläger seinen Wohnsitz nicht am Gerichtsort in ** unterhält, ist die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes nicht zu beanstanden (siehe Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1230). Außerdem ist gerichtsbekannt, dass die Klagsvertreterin vielfach in sogenannten „Spielerakten“ vertritt.

5.3. Insgesamt sind somit bloß EUR 133,65 (inklusive USt) von den verzeichneten Kosten zu streichen, sodass der Kläger Kostenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.394,41 hat.

6. Im Rechtsmittelverfahren ist der Kläger mit rund 90 % seines Begehrens durchgedrungen, sodass er Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten seiner Rechtsmittelschrift hat (Obermaier Rz 1.95), zumal ein Tarifsprung nicht vorliegt.

7. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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