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14R8/25m•OLG Wien 14R8/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Koch des Oberlandesgerichts als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. C, pA **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 626.480, sA, über die Berufungen der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 626.000,) und der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse: EUR 626.000,) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.10.2024, **59, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es - einschließlich seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils - insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 626.480, samt 4 % Zinsen aus EUR 1,151.480, vom 1.9.2022 bis 9.10.2023 und aus EUR 626.480, seit 10.10.2023, zuzüglich 4 % Zinseszinsen ab dem Tag der Streitanhängigkeit zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 19.784,24 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 21.771,30 (darin EUR 3.628,55 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.484,48 bestimmten Berufungskosten zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 22.720,52 (darin EUR 896,92 USt und EUR 17.339, Barauslagen) bestimmten Berufungskosten zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene D* B* (in weiterer Folge: Erblasserin) war grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft **. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein 1992 gebautes Einfamilienhaus.
Die Erblasserin war seit 1973 mit dem am ** geborenen E* B* verheiratet. Mit ihm gemeinsam bewohnte sie das Einfamilienhaus seit der Erbauung 1992.
Im Jahr 2010 erkrankte die Erblasserin an Demenz.
Mit Beschluss vom 18.2.2016 bestellte die Nebenintervenientin als Pflegschaftsrichterin zur Besorgung dringender Angelegenheiten E* B* zum einstweiligen Sachwalter der Erblasserin.
Den Rechtsanwalt Dr. F* aus ** bestellte die Nebenintervenientin mit Beschluss vom 18.2.2016 zum Kollisionskurator der Erblasserin für einen Verkauf der Liegenschaft.
Am 10.3.2016 legte der Kollisionskurator Dr. F* der Nebenintervenientin einen Kaufvertrag zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vor (Beiakt ON 13).
Mit Beschluss vom 29.3.2016 (Beiakt ON 17) genehmigte die Nebenintervenientin diesen Kaufvertrag pflegschaftsgerichtlich im Wesentlichen mit der Begründung, der Kaufpreis von EUR 378.000, - unter Berücksichtigung des der Erblasserin und ihrem Ehemann im Kaufvertrag grundbücherlich eingeräumten lebenslangen Wohnrechts - entspreche genau dem im (von E* B*) vorgelegten Verkehrswertgutachten vom Jänner 2016 bestimmten Wert. Da die finanziellen Reserven der Erblasserin und ihres Ehemannes beinahe zur Gänze aufgebraucht seien, sei die Verwertung der Liegenschaft unumgänglich, um die weiteren Lebenshaltungs und Pflegekosten in Zukunft begleichen zu können. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches der Erblasserin, weiter mit einer 24StundenBetreuung in ihrem Haus wohnen bleiben zu können, entspreche der abgeschlossene Kaufvertrag mit dem eingeräumten lebenslangen Wohnrecht jedenfalls dem Wohl der Erblasserin, weil ihr dadurch der weitere Verbleib in dem Haus ermöglicht werde.
Mit Beschluss vom 2.6.2016 bestellte die Nebenintervenientin E* B* zum endgültigen Sachwalter der Erblasserin für alle Angelegenheiten.
Zum Antrittsbericht über die Sachwalterschaft erschien E* B* am 3.8.2016 beim Bezirksgericht Liesing, und gab - unter anderem - zu Protokoll (Protokoll ON 28 im Beiakt), er habe das Haus mit der Erblasserin gemeinsam errichtet und bewirtschaftet. Er wünsche daher, dass ihm die Hälfte des Kaufpreises, nämlich EUR 189.000,, zugesprochen würden. Er sei nur deshalb nicht im Grundbuch als Miteigentümer einverleibt gewesen, weil er als Einzelunternehmer das Risiko vermeiden habe wollen, im Fall einer Insolvenz das Haus zu verlieren.
Die Nebenintervenientin trug E* B* auf, den auf die Erblasserin entfallenden Hälftebetrag des Kaufpreises von EUR 189.000, mündelsicher zu veranlagen.
Die Erblasserin starb am **.
E* B* starb am **.
Der Kläger ist der Neffe (Sohn der Schwester) und Adoptivsohn der Erblasserin und des E* B*, von dessen Existenz die Nebenintervenientin im Anlassverfahren (Pflegschaftsverfahren) nie Kenntnis erlangte.
Am 2.9.2013 hatte die Erblasserin E* B* in einem Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt (ON 4).
Mit Einantwortungsbeschluss vom 17.9.2020 wurde dem Kläger der Nachlass der Erblasserin zur Gänze eingeantwortet.
In zwei - beim Handelsgericht Wien und beim Landesgericht Wels - gegen die Haftpflichtversicherung der Ggesellschaft mbH als Verfasserin des Liegenschaftsbewertungsgutachtens Beilage ./E und den Rechtsanwalt Dr. F als Kollisionskurator (** des Handelsgerichts Wien und ** des Landesgerichts Wels) von ihm geführten Prozessen erhielt der Kläger aufgrund außergerichtlicher Vergleiche insgesamt EUR 525.000, Schadenersatz, aufgrund dessen er das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 25.10.2023 (S 9 im Schriftsatz ON 29) auf EUR 626.480, einschränkte.
Mit der am 22.12.2022 eingelangten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung zunächst EUR 1,227.233, Schadenersatz, bestehend aus EUR 1,226.753, „Vermögensschaden“ und EUR 480, Gutachterkosten der Sachverständigen für das Immobilienwesen H* (S 39 in ON 1).
Er brachte dazu stark zusammengefasst und auf das Wesentliche reduziert in unübersichtlichen redundanten Ausführungen näher ausgeführt vor, die Nebenintervenientin habe den Liegenschaftskaufvertrag am 29.3.2016 (ON 17 im Beiakt) unvertretbar rechtswidrig genehmigt, weil ihr auffallen hätte müssen, dass die im vorgelegten Privatgutachten gewählte Liegenschaftsbewertungsmethode des Ertragswertverfahrens ungeeignet gewesen sei, und deshalb der im Privatgutachten angegeben gewesene Verkehrswert nicht dem richtigen Verkehrswert der Liegenschaft entsprochen habe; ihr auffallen hätte müssen, dass der Kollisionskurator und die Liegenschaftskäuferin aus Oberösterreich gestammt hätten, und sich bei hypothetischer näherer Recherche herausgestellt hätte, dass zwischen dem Bruder der Liegenschaftskäuferin und dem Kollisionskurator ein wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden habe; sowie, weil der Kaufvertrag Vertragsklauseln des Verzichts auf eine Irrtumsanfechtung und auf eine Vertragsanfechtung wegen laesio enormis enthalten habe, die für die Erblasserin nachteilig gewesen seien.
Weiters sei die Vorgangsweise, die Hälfte des Kaufpreises dem Ehemann und Sachwalter E* B* auf bloße Aufforderung hin zu überlassen, obwohl die Erblasserin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen gewesen sei, unvertretbar rechtswidrig gewesen.
Die Nebenintervenientin hätte mangels dringender Interessen der Erblasserin den Liegenschaftsverkauf gar nicht genehmigen dürfen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin wandten stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die Vorgangsweise der Nebenintervenientin als Pflegschaftsrichterin sei durchgängig richtig, jedenfalls aber vertretbar gewesen.
Der Rechtsanwalt Dr. F* trat dem Prozess zunächst als Zweitnebenintervenient bei (Schriftsatz ON 22), widerrief seinen Beitritt jedoch in weiterer Folge unter Kostenverzicht wieder (Schriftsatz ON 27).
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit EUR 626.000, statt, und wies das Mehrbegehren von EUR 480, in Rechtskraft erwachsen ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 15 und 89 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In der rechtlichen Beurteilung traf es darüber hinaus die dislozierte Feststellung, dass die Erblasserin zu einer Willensäußerung insoweit imstande gewesen sei, als sie jedenfalls in ihrem Haus wohnen bleiben wollte (S 12 der UA).
Rechtlich folgerte es näher ausgeführt im Wesentlichen, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags sei entgegen § 223 ABGB unvertretbar rechtswidrig gewesen, und auch die Überlassung der Hälfte des Kaufpreises an den Ehemann und Sachwalter der Erblasserin sei unvertretbar gewesen (S 15 der UA).
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richten sich die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils mit Abänderungsanträgen, die Klage zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, den Berufungen nicht Folge zugeben.
Die Berufungen sind berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge der Nebenintervenientin:
1.1. Die Berufung (Berufung S 13) beanstandet die Textpassage:
„Der Nebenintervenientin hätte bei Durchsicht des vorgelegten Gutachtens auffallen müssen, dass es sich dabei um ein Gutachten zur Ermittlung des durch die Vermietung der Liegenschaft zu erzielenden Ertrages handelte, was für den Verkauf derselben und die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises kaum von Belang sein kann, zumal es sich eben um ein Einfamilienhaus, welches typischerweise nicht vermietet, sondern selbst genutzt wird, handelt. Es hätte ihr daher auffallen müssen, dass das vorgelegte Gutachten nicht dem hier erforderlichen Zweck entsprach.“
Dabei handelt es sich allerdings um bloße rechtliche Beurteilungen, nicht aber um Tatsachen. Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
1.2. Weiters beanstandet die Berufung (Berufung S 15, 16) die Konstatierungen:
„Es steht nicht fest, dass sich der Kläger durch den zunächst zu geringen Kaufpreis etwas erspart hat. Es steht nicht fest, dass er entsprechende Steuern und Gebühren nach Empfang des richtigen Kaufpreises nicht nachzahlen muss.“
Diese Ausführungen sind rechtlich ohne Relevanz, weil sie bloß die Höhe der Klagsforderung betreffen. Sie können daher entfallen und werden vom Berufungsgericht nicht übernommen. Dazu wird auf die Behandlung der Rechtsrügen verwiesen.
1.3. Sodann kritisiert die Berufung (Berufung S 16, 17) die Textpassage:
„In jeder Hinsicht unverständlich und jedenfalls unvertretbar rechtswidrig ist die Überlassung der Hälfte des vereinbarten Preises an E* B*, der nicht einmal behauptet hat, über einen Titel für diese von ihm aufgestellte Forderung zu verfügen, sondern nur ganz allgemein drauf verweist, dass er und seine Frau sich die Kosten immer geteilt hätten.“
Auch bei diesen Ausführungen handelt es sich um bloße rechtliche Beurteilungen. Eine Tatsachenrüge wird daher nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
1.4. Schließlich wendet sich die Berufung (Berufung S 17) gegen die Feststellungen:
„Zum Stichtag des Datums des vorliegenden Gutachten G* betrug der tatsächliche Verkaufswert der Liegenschaft EUR 1,540.000,.
Das den Eheleuten B* eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht war mit EUR 205.000, zu bewerten, sodass sich ein rechtlicher Verkaufswert der Liegenschaft von EUR 1,340.000, errechnet.“
…
„Der Grundstückswert von EUR 1,340.000, war zum damaligen Zeitpunkt am Markt realisierbar.“
Diese Feststellungen betreffen ebenfalls bloß die Höhe der rechtlich bereits dem Grunde nach unberechtigten Klagsforderung. Sie sind daher rechtlich ohne Relevanz und werden vom Berufungsgericht nicht übernommen. Dazu wird auf die Behandlung der Rechtsrügen verwiesen.
2. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Nebenintervenientin:
2.1. Die unterbliebenen Einvernahmen der Nebenintervenientin, des Klägers und des Rechtsanwalts Dr. F* (Berufung S 1926) werden von der Berufung durchgehend bloß zu Rechtsfragen, nicht aber zu Tatsachen vermisst, weshalb abgesehen davon, dass die Berufung auch insoweit auf die Behandlung der Rechtsrügen verwiesen wird keine Verfahrensmängel zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht werden.
2.2. Die diversen von der Berufung der Nebenintervenientin als wesentliche Verfahrensmängel gerügten angeblichen „Begründungsmängel“ (Berufung S 2628) betreffen durchgehend bloß die Höhe der Klagsforderung, und sind daher schon grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz, zumal die Klagsforderung bereits dem Grunde nach unberechtigt ist. Auch insoweit wird die Nebenintervenientin auf die Behandlung der Rechtsrügen verwiesen.
3. Zur Tatsachenrüge der Beklagten:
Auch die Beklagte (Berufung der Beklagten S 2) wendet sich gegen die Feststellungen:
„Zum Stichtag des Datums des vorliegenden Gutachtens G* betrug der tatsächliche Verkaufswert der Liegenschaft EUR 1,540.000,.
Das den Eheleuten B* eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht war mit EUR 205.000, zu bewerten, sodass sich ein restlicher Verkaufswert der Liegenschaft von EUR 1,340.000, errechnet.“
…
„Der Grundstückswert von EUR 1,340.000, war zum damaligen Zeitpunkt am Markt realisierbar.“
Dazu wird auf die Ausführungen zur Berufung der Nebenintervenientin (oben Punkt 1.4.) verwiesen. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen (Berufung der Beklagten S 24) erübrigt sich daher.
4. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Beklagte:
Weiters rügt die Beklagte (Berufung S 4, 5) als wesentlichen Verfahrensmangel die von der Beklagten beantragte unterbliebene Vernehmung der Nebenintervenientin.
Sie führt aus, aufgrund der Angaben der Nebenintervenientin wäre festzustellen gewesen, dass die bei der Erstanhörung überwiegend geistig abwesende Erblasserin sich nur beim Thema „Haus“ und „Einrichtung“ vorübergehend zielgerichtet ansprechbar und stolz gezeigt habe. Für die Nebenintervenientin habe kein Zweifel daran bestanden, dass der weitere Verbleib der Erblasserin im Haus oberste Priorität habe, und daher unbedingt sicherzustellen gewesen sei, weil nur dies dem Wohl der Erblasserin entsprochen habe. Die Nebenintervenientin habe deshalb einer Lösung zugestimmt, die dem von der Erblasserin geäußerten Wunsch entsprochen habe, in „ihrem“ Haus, und damit in der ihr vertrauten Umgebung, weiter wohnen zu können; dies wäre bei einer Verweigerung der Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft, mit dem die Einräumung eines Wohnrechts der Erblasserin für ihre Lebenszeit verbunden gewesen sei, nicht gewährleistet gewesen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehepaares sei zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der Wohnsituation ein Verkauf wie der vorliegende daher alternativlos gewesen. Die Möglichkeit, das Haus nicht zu verkaufen, sei daher aus Sicht der Nebenintervenientin eindeutig nicht im Interesse der Betroffenen gewesen. Was die Hälfteteilung des Kaufpreises anlange, sei die Nebenintervenientin den nachvollziehbaren Angaben des Ehemannes der Erblasserin und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Kollisionskurators der Erblasserin in dessen Schriftsatz vom 10.3.2016 (ON 13) im Pflegschaftsakt ** des Bezirksgerichts Liesing gefolgt.
Der vermissten Vernehmung fehlt es allerdings ebenfalls an rechtlicher Relevanz, weil im Amtshaftungsprozess die relevante Tatsachengrundlage zur rechtlichen Beurteilung der Vertretbarkeit des Organverhaltens der Verfahrensverlauf des Anlassverfahrens ist, der sich aus dem unstrittig gebliebenen Text des Akteninhalts des Anlassverfahrens ergibt. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
5. Zu den Rechtsrügen beider Berufungen:
5.1. Beide Berufungen (S 613 der Berufung der Nebenintervenientin; S 57 der Berufung der Beklagten) machen im Kern geltend, die Vorgangsweise der Nebenintervenientin im Anlassverfahren sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen.
Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht geteilt.
5.2.1. Im Amtshaftungsprozess ist nicht entscheidend, ob ein Organverhalten rechtlich richtig war, sondern vielmehr, ob es auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauffassung beruhte (RS0050216, RS0049955 [T28]). Insbesondere geht es nicht an, Fragen, die in einem Ermessensrahmen zu entscheiden sind, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung innerhalb dieses Ermessensrahmens zu unterziehen (RS0049955, RS0023610 [T2]). Bei einer Ermessensausübung fällt dem Organ vielmehr nur dann ein den Amtshaftungsanspruch zwingend erst begründendes Verschulden zur Last, wenn es das Ermessen entweder missbraucht oder aber den vorhandenen Ermessensspielraum überschritten hat (RS0049974).
Amtshaftungsrechtlich relevante Tatsachengrundlage des Amtshaftungsprozesses ist stets ausschließlich das Verfahrensgeschehen des Anlassverfahrens. Dabei kommt es auf die amtshaftungsrechtlich entscheidende Vertretbarkeit des Organverhaltens zum Zeitpunkt des jeweiligen in Rede stehenden Verhaltens an, und somit von einem Standpunkt ex ante aus betrachtet, nicht aber aus der Perspektive eines erst späteren Zeitpunkts („ex post“).
Festzuhalten ist weiters, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung der Erbe eines Pflegebefohlenen (hier: Kläger) aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten kann, weil er nicht vom Schutzzweck dieser Fürsorgepflicht erfasst ist; er bleibt vielmehr auf solche Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, selbst erwachsen waren. Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist nämlich ausschließlich die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und für sein Vermögen. Daher ist nur er und nicht auch ein Dritter geschützt (RS0050064).
5.2.2. Zu dem im vorliegenden Fall rechtlich relevanten Zeitpunkt der Fassung des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses der Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrags vom 3.3.2016 nämlich am 29.3.2016 (ON 17 im Beiakt des Anlassverfahrens ** des BG Liesing; in weiterer Folge: „Beiakt“) durfte nach der bereits damals ständigen Rechtsprechung ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht dann genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen lag und somit dessen Wohl entsprach (Purtscheller in Schwimann, Taschenkomm3 (2015), § 275 ABGB (aF) Rz 5 mwN; RS0048176 [T1]), wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelte (RS0048176 [T5]).
Gemäß § 275 Abs 1 ABGB (aF) war der Sachwalter und/oder (Kollisions-)Kurator verpflichtet, das Wohl des Besachwalteten bestmöglich zu fördern; nach § 275 Abs 3 ABGB (aF) galten in Vermögensangelegenheiten die §§ 214 bis 224 ABGB (aF) „sinngemäß“ (siehe auch Schwimann ABGBTaschkomm3 (2015) § 275 Abs 1 ABGB), worunter auch die damalige Regelung des § 223 ABGB (aF) fiel.
§ 223 ABGB (aF) lautete zum damaligen Zeitpunkt:
„Ein unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.“
Die Anwendung der Regelungen über die Anlegung und/oder Verwertung des Vermögens (§§ 215223 ABGB aF) wurde jedoch durch die Sonderbestimmung des § 281 Abs 3 ABGB (aF) ergänzt, wonach das Vermögen und Einkommen der besachwalteten Person vorrangig (!) zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der besachwalteten Person zu verwenden seien. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollte dem erwachsenen Pflegebefohlenen eine möglichst hohe Lebensqualität und Lebensfreude ermöglicht werden, sodass insbesondere bei älteren Menschen ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen könne als eine weitere Vermehrung oder Sicherung (Purtscheller in Schwimann, ABGBTaschenkomm3 [2015] § 275 (aF) Rz 4; aaO § 281 (aF) Rz 6 mwN; RS0117512; 3 Ob 81/11z).
§ 281 Abs 1 ABGB (aF) bestimmte, dass danach zu trachten sei, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten könne.
Nach der am 29.3.2016 vorgelegenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war überdies das Wohl eines erwachsenen Pflegebefohlenen nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern mussten die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, und auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigt werden.
Nach der Entscheidung 2 Ob 196/05w war das Spannungsverhältnis zu § 223 ABGB dadurch aufzulösen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine einseitige Orientierung am Kaufpreis (einer Liegenschaft) zu vermeiden sei (vgl Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGBTAschenkomm6, § 223 (nF) ABGB Rz 5 mwN).
5.3. Angesichts der mindestens vertretbar als glaubhaft und realitätsnah zu wertenden Angaben des immerhin seit 1973 mit der Erblasserin verheirateten, damals 84jährigen Ehemannes, und des als Kollisionskurator bestellten Rechtsanwalts Dr. F* - insbesondere in dessen Schriftsatz ON 13 des Anlassverfahrens - wonach die Erblasserin bereits zu Beginn ihrer Demenzerkrankung 2010 den klaren Wunsch geäußert habe, immer in dem Haus bleiben zu können (siehe auch E* B* im Protokoll ON 6 des Anlassverfahrens), nun aber die finanziellen Reserven des Ehepaares aufgrund der seit 2011 notwendigen 24StundenPflege der Erblasserin bereits zu Ende gingen bzw bereits aufgebraucht seien (E* B* im Schreiben ON 5 und im Protokoll ON 6 des Anlassverfahrens; Rechtsanwalt Dr. F* im Schriftsatz ON 13 des Anlassverfahrens), wobei dem notwendigen Gesamtaufwand an Kosten des Hauses (monatlich EUR 1.500,) und Betreuungskosten (monatlich EUR 2.750,) von monatlich insgesamt EUR 4.250, gemeinsame monatliche Einkünfte des Ehepaares von EUR 4.866, gegenüberstünden, durfte die Nebenintervenientin sachlich mit gutem Grund innerhalb des rechtlichen Ermessensrahmens sogar von einem „Notfall“ im Sinne des § 223 ABGB (aF) iVm § 281 Abs 1 und Abs 3 ABGB (aF) ausgehen, der wegen eines akuten Geldbedarfs eine Veräußerung der Liegenschaft zum Wohl der Erblasserin unumgänglich und völlig alternativlos machte - zumal die von der Erblasserin gewünschte und notwendige 24StundenPflege zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung, aber auch die Aufbringung der notwendigen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, etc) akut gefährdet waren.
Es lag auch im Ermessensrahmen und war sachlich schwerwiegend begründet, besonders dem im Kaufvertrag vorgesehenen verbücherten lebenslangen Wohnrecht der Erblasserin völlig prioritäres Gewicht beizumessen, zumal damit ihrem eindeutig geäußerten nachvollziehbaren Wunsch nach einer lebenslangen Wohnmöglichkeit in ihrer gewohnten Umgebung nachhaltig und rechtlich abgesichert Rechnung getragen wurde. Die Höhe des – zusätzlich zur Einräumung des Wohnrechts - erzielten Kaufpreises durfte bei diesen Erwägungen bei pflichtgemäßiger Überlegung unter Anwendung der oben dargelegten Rechtslage allerdings sachlich gerechtfertigt völlig in den Hintergrund treten, und musste daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Klägers keineswegs einer finanziellen/materiellen Optimierung entsprechen.
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags lag daher innerhalb des vorhandenen rechtlichen Ermessensspielraums und war somit mindestens vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts.
Auch was das dem Pflegschaftsgericht im Anlassverfahren vom Ehemann und Sachwalter der Erblasserin vorgelegte Privatgutachten über den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft betrifft, ist den Berufungen beizupflichten, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts der Nebenintervenientin nach dem maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB eines durchschnittlichen Pflegschaftsrichters als in Fragen der Liegenschaftsbewertung fachlich laienhafter Person nicht auffallen musste, dass und gegebenenfalls warum und inwiefern die vom Sachverständigen angewandte Liegenschaftsbewertungsmethode der Ermittlung des Ertragswerts im vorliegenden Fall nicht geeignet bzw unrichtig sein sollte. Immerhin hatte die Nebenintervenientin ja die Vorlage eines Gutachtens über den „Verkehrswert“ gefordert, war das Gutachten als „Wertermittlungsgutachten betreffend den Verkehrswert“ bezeichnet, war in diesem Gutachten als Zweck „Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft“ (Gutachten S 4) angegeben, und war auf Seite 43 dieses Gutachtens der „Verkehrswert der gegenständlichen mit einem Wohnrecht belastenden Liegenschaft“ mit EUR 378.000, angegeben (siehe Beiakt).
Die Auswahl der geeigneten Methode einer Liegenschaftsbewertung obliegt nach ständiger Rechtsprechung allein dem jeweiligen fachkundigen Sachverständigen (RS0109006), und ist von einem durchschnittlichen (Pflegschafts)Richter mangels persönlicher Fachkunde auf dem Gebiet der Liegenschaftsbewertung nicht auf ihre fachliche Richtigkeit hin erkennbar und/oder überprüfbar.
Völlig zutreffend hat das Erstgericht allerdings erkannt (S 12 der UA), dass die Nebenintervenientin überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Annahme hatte, der ebenfalls bereits hochbetagte 84jährige Ehemann der Erblasserin, der mit ihr das in Rede stehende Haus seit 1992 gemeinsam bewohnte und seit 1973 mit ihr verheiratet war, hätte auch nur irgendein Interesse an der Erzielung eines besonders niedrigen und/oder unrichtigen Kaufpreises oder würde sonst gegen die Interessen der Erblasserin agieren. Anlass für irgendwelche Nachforschungen bestand daher aus der mindestens vertretbaren Sicht der Nebenintervenientin vertretbarerweise und innerhalb des Ermessensrahmens entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht; und es war aus diesen Gründen auch innerhalb des pflegschaftsgerichtlichen Ermessensrahmens gelegen, für die Liegenschaftsbewertung bloß die Vorlage eines von E* B* eingeholten Privatgutachtens zu verlangen, statt einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung gerichtlich zu bestellen.
Dasselbe gilt auch, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, in Ansehung der Tatsache, dass der vom Ehemann der Erblasserin namhaft gemachte Rechtsanwalt Dr. F* und die Liegenschaftskäuferin jeweils aus (verschiedenen) Orten in Oberösterreich stammten (S 13 der UA). Eine wie immer geartete Verdachtslage und/oder Nachforschungspflicht ergab sich hier für die Nebenintervenientin mindestens vertretbar in keiner Weise.
Einer Amtshaftung im Zusammenhang mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags ist daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts mangels irgendeiner Unvertretbarkeit des Organverhaltens schon dem Grunde nach der Boden entzogen.
Dasselbe gilt allerdings auch in Ansehung der Überlassung des halben Kaufpreises von EUR 189.000, an den Ehemann der Erblasserin durch die Nebenintervenientin: Da E* B* mit der Erblasserin bereits seit 1973 aufrecht verheiratet war, und das vom Ehepaar gemeinsam bewohnte verkaufte Haus bereits 1992 gebaut worden war, war seine sinngemäße Angabe gegenüber dem Pflegschaftsgericht (Protokoll ON 28 im Beiakt), das Haus sei während der Ehe auch mit seinen Ersparnissen gebaut und gemeinsam erhalten worden, bei pflichtgemäßer Überlegung mindestens vertretbar als lebensnah und glaubwürdig zu beurteilen.
Es lag daher ebenfalls sachlich begründet innerhalb des rechtlich gegebenen Ermessensrahmens, E* B* die Hälfte des Kaufpreises als Ausgleichszahlung für seine sehr plausiblen Aufwendungen zu überlassen, und bloß für die restliche Kaufpreishälfte von EUR 189.000, eine mündelsichere Veranlagung für die Erblasserin anzuordnen, obwohl nach dem Grundbuchsstand die Erblasserin bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen war. Hier auch bei pflichtgemäßer Überlegung plausibles wirtschaftliches Eigentum des Ehemannes der Besachwalteten zu berücksichtigen, lag ebenfalls innerhalb des Ermessensspielraums des Pflegschaftsgerichts.
Soweit sich das Erstgericht und auch der Kläger an den Vertragsklauseln des Kaufvertrags über den Verzicht der Erblasserin auf eine Vertragsanfechtung wegen laesio enormis und wegen Irrtums stoßen, genügt die Anmerkung, dass es sich dabei aber um übliche und im Liegenschaftsverkehr gängige Vertragsklauseln handelt.
Aus pflegschaftsrechtlicher Sicht wesentlich für das Interesse und Wohl der Erblasserin war aber die Erhaltung der Wohnmöglichkeit der Erblasserin durch die Einräumung eines lebenslangen verbücherten Wohnrechts, und die angesichts ihrer damals vorhersehbar nur mehr kurzen Lebenserwartung auch zukünftig abgesicherte Finanzierung der 24StundenPflege und der sonstigen Lebenshaltungskosten durch den zusätzlichen Kaufpreis von EUR 378.000, aber selbst noch ausreichend durch dessen Hälfte (EUR 189.000,).
5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass wie die Beklagte in ihrer Berufung zutreffend geltend macht die Vorgangsweise der Nebenintervenientin im Anlassverfahren durchwegs innerhalb ihres pflegschaftsrechtlichen Ermessensrahmens lag, und daher im amtshaftungsrechtlichen Sinn mindestens vertretbar war.
Einem Amtshaftungsanspruch des Klägers ist daher von Vornherein der Boden entzogen, sodass sich die Feststellung und rechtliche Beurteilung einer Schadenshöhe grundlegend erübrigt, und das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufungen im klagsabweisenden Sinn abzuändern war.
5.5. Rechtliche Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die Rechtssache rechtlich abschließend beurteilt werden kann.
6. Zur Berufungsbeantwortung des Klägers (ON 68):
Der Kläger macht auf den Seiten 5461 seiner Berufungsbeantwortung als eine Rechtsrüge zu wertende Ausführungen einschließlich der Behauptung eines angeblichen rechtlichen Feststellungsmangels (S 55 der Berufungsbeantwortung). Mit diesem Vortrag wird er allerdings auf die Behandlung der Rechtsrügen der Berufungen verwiesen.
7.1. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Sie beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.
7.2. Im Schriftsatz ON 55 wandte der Kläger gegen die Kostennote der Beklagten lapidar ein, die Bekanntgabe vom 13.6.2024 sei statt nach TP 2 lediglich nach TP 1 zu honorieren.
Irgendwelche konkreten Ausführungen hiezu weshalb dies der Fall sein sollte und weshalb überdies den Zahlenaufstellungen im Schriftsatz ON 55 ist keine entsprechende Erklärung zu entnehmen eine andere Bemessungsgrundlage von EUR 26.480, statt von EUR 626.480, zugrundegelegt hätte werden müssen (?), beinhalten diese Einwendungen nicht.
Es ist aber nicht Sache des Gerichts, über eine mögliche inhaltliche Begründung des lapidaren unbegründeten Kosteneinwands einer Partei eigene Mutmaßungen und Spekulationen anzustellen.
Der Einwand ist daher mangels einer eindeutigen und nachvollziehbaren Begründung unbeachtlich.
8. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
9. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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