OLG Graz 1Bs10/25t

1Bs10/25tCourt of AppealMar 21, 2025

Full text

OLG Graz 1Bs10/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00010.25T.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 31. Dezember 2024, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Das errechnete Ende der Strafzeit fällt unter Berücksichtigung des Haftantritts am 7. März 2024 und der Anrechnung einer Vorhaft in der Dauer von zwei Monaten und 22 Tagen auf den 13. April 2025.

Am 13. August 2024 hatte der Strafgefangene die Hälfte und am 2. November 2024 zwei Drittel der Strafzeit verbüßt. Zu diesen Stichtagen nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen in den Verfahren AZ ** und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz jeweils aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Dezember 2024 erachtete das Vollzugsgericht aus Anlass des Antrags des Strafgefangenen auch die weitere Fortsetzung des Strafvollzugs aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich (ON 11).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12).

Dem rechtzeitigen Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass aufgrund des dem Angeklagten rechtskräftig gewährten Aufschubs des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2024, AZ ** unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. März 2024, **, verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die Stichtage nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG ausschließlich unter Berücksichtigung der 16-monatigen Freiheitsstrafe im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten zu ermitteln sind.

Die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 StGB wurde im angefochtenen Beschluss ebenso wie die im konkreten Einzelfall für die Beurteilung wesentlichen Umstände umfassend und zutreffend dargestellt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen (ON 11, 2 f) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Auch das Ergebnis der zu Lasten des Strafgefangenen ausschlagenden Prognose seines hinkünftigen Wohlverhaltens durch das Erstgericht bedarf keiner Korrektur.

Signifikante Anzeichen der beim Strafgefangenen erhöhten Rückfallsgefahr sind die neuerliche Begehung von gleichartigen Straftaten mit gesteigertem Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert teilweise während anhängigen Verfahrens und trotz (unter Berücksichtigung der Zusatzstrafenverhältnisse) zweier Strafvollzüge.

Wesentliche Änderungen der für die Tatbegehung relevanten Lebensumstände sind beim Strafgefangenen im Vergleich zum Tatzeitraum nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt sich in der Ordnungswidrigkeit während der laufenden Anhaltung das weiterhin stabile Niveau der gegenüber rechtliche geschützten Werten zumindest gleichgültigen Einstellung des Strafgefangenen.

Insoweit ist vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe eine wesentlich stärkere spezialpräventive Wirkung zu erwarten, als von der vorzeitigen Entlassung des Strafgefangenen unter Aussetzung des weiteren Vollzugs zur Bewährung.

Die Erfolglosigkeit bedingter Strafnachsichten und der Unterstützung der Bewährungshilfe in der Vergangenheit lassen von Maßnahmen nach §§ 50ff StGB keine signifikante Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung erwarten, sodass die bedingte Entlassung abzulehnen ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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