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21Bs297/24s•OLG Wien 21Bs297/24s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Juli 2024, GZ **-9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Ausspruch über die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B* für Mühewaltung im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Gebühr für Mühewaltung in Ansehung der Erstattung des neurologischen Gutachtens mit 57,60 Euro, somit der Gebührenanspruch insgesamt mit 772,75 Euro zzgl. 20 % USt in Höhe von 154,55 Euro, in Summe gerundet 927 Euro bestimmt.
Das Mehrbegehren des Sachverständigen in Höhe von 133 Euro wird abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 18.4.2024 bestellte das Landesgericht Krems an der Donau DI Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte diesen, binnen acht Wochen Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Angeklagte A* die ihm angelasteten Taten in einem durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 287 StGB) begangen habe. Dem Sachverständigen wurde außerdem aufgetragen, alle zur Gutachtenserstattung notwendigen Unterlagen (Befunde, Krankengeschichten, usw.) selbst beizuschaffen und den Angeklagten zu Übergabe von allfälligen erforderlichen Unterlagen aufzufordern.
Zugleich mit der Gutachtenserstattung (ON 5) begehrte der Sachverständige mit Gebührennote vom 15.6.2024 Gebühren in Höhe von insgesamt 1.060 Euro inkl. 20 % USt, wobei er unter anderem Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von 168,50 Euro für ein neurologisches Gutachten ansprach (ON 6).
Dagegen erhob die Revisorin des Oberlandesgerichts Wien Einwendungen, in der sie die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG nicht begründet sah und die Mühewaltung für das neurologische Gutachten daher nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu vergüten sei (ON 6.1).
In seiner Stellungnahme wies der Sachverständige auf den Wortlaut der lit d des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG hin und - zusammengefasst - darauf, dass er bei gleichartigen Gutachten im Auftrag anderer Gerichte sehr wohl die Gebühren für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zugesprochen bekommen, habe der Gebührenanspruch werde aufrechterhalten (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht - soweit hier relevant - die Gebühren des Sachverständigen für Mühewaltung für das neurologische Gutachten antragsgemäß gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG mit 168,50 Euro.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für eine neurologische Untersuchung in § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ein mehrstufiger Tarif vorgesehen und für die Abgrenzung nur die Art der Begründung des Gutachtens entscheidend sei. Ausreichend für eine eingehende Begründung im Sinn des Tarifs nach lit d seien allgemein verständliche Darlegungen, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse der Sachverständige zur Beurteilung „unauffälliger neurologischer Zustandsbefund“ gekommen sei, der Untersuchte als in neurologischer Hinsicht als gesund anzusehen gewesen sei. Die Länge der gutachterlichen Ausführungen sei für eine eingehende Begründung nicht entscheiden, vielmehr komme es auf die Aussage und den Gehalt des Gutachtens an.
Der Sachverständige habe eingehend und allgemein verständlich dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er zur Beurteilung „im Wesentlichen unauffälliger neurologische Zustandsbefund, auch wenn somit Hinweise auf ein leicht chronisches organisches Psychosyndrom mit testpsychologisch nachweisbaren Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bestehen“ gekommen sei. Er habe nachgewiesen, dass in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen keine Erkrankungen festzustellen seien. Die aus den Unterlagen zu entnehmende früher diagnostizierte leichte Skoliose habe sich nicht verstärkt, auch nicht angesichts des leptosomen Körperbaus zu peripheren neurologischen Schädigungen oder Gelenksproblemen geführt. Sei die Begründung zwar jeweils kurz gehalten, sei dennoch klargestellt worden, dass tatsächlich eine inhaltlich ausführliche Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen notwendig erachteten Aspekte stattgefunden hätten, sodass die vom Sachverständigen angesprochene Gebühr zu honorieren sei (ON 9).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Revisorin des Oberlandesgerichts Wien erhobene Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Argumente in den Einwendungen (ON 6.1) wiederholt und unter Anführung diverser Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung bei neurologischen Gutachten inklusive Befund im Umfang zweier nicht allzu langer Absätze bzw. knappen eineinhalb Seiten nicht von einer eingehenden Begründung auszugehen sei. Dies selbst unter der Berücksichtigung, dass es sich um einen neurologischen Normalbefund handle, der keiner eingehenden Begründung bedürfe (ON 12).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG steht bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens, zu. Eine eingehende Begründung liegt dann nicht vor, wenn das Gutachten nur aus wenigen Sätzen oder Zeilen besteht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler GebAG4 § 43 E 37).
Fallbezogen beschränkte sich die neurologische Diagnose auf elf Zeilen, in denen festgehalten wurde, dass Kopf und Hals in der Beweglichkeit unbeeinträchtigt und die Motorik des Gesichts unbeeinträchtigt seien. Keine Beeinträchtigung des Sensoriums, Pupillen rund, mittelweit, Optomotorik unbeeinträchtigt. Trophik, Kraft und Beweglichkeit der oberen und unteren Extremität unbeeinträchtigt, insbesondere keine Seitendifferenz sichtbar. Stand, Zehen- und Fersengang der unteren Extremität weitgehend unbeeinträchtigt, kein Absinken oder Pronieren im Armvorhalteversuch, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher (AS 16 in ON 5).
Zur Diagnose wurde darüber hinaus ausgeführt, dass aus dem Studium der schriftlichen Unterlagen, den Ergebnissen der Exploration und der eigenen klinisch-neurologischen Untersuchung bei Herrn A* keine Hinweise auf gravierende neurologische Störungen abzuleiten sind. Insbesondere wurden in der Magnet-Resonanz Tomographie des Kopfes aus dem Jahr 2021 keine Auffälligkeiten gefunden.
Die in den Vorbefunden erwähnte Einschränkung der Graphomotorik ist aktuell überwunden, Hinweise auf Störungen der Feinmotorik zeigen sich nicht.
Allerdings ist angesichts der dokumentierten Entwicklungsstörung, dem hohen Förderbedarf während der Grundschule und dem bestätigten Grad der Behinderung von einer leichten organischen Vorschädigung des Gehirns auszugehen. Auch wenn im Untersuchungszeitpunkt bei der klinischen Untersuchung ein im Wesentlichen unauffälliger neurologischer Zustandsbefund zu erheben ist, bestehen somit Hinweise auf ein leichtes chronisches organisches Psychosyndrom mit testpsychologisch nachweisbaren Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit.
Die ebenfalls den Unterlagen zu entnehmende früher diagnostizierte leichte Skoliose hat sich nicht verstärkt, auch nicht angesichts des leptosomen Körperbaus zu peripheren neurologischen Schädigungen oder Gelenksproblemen geführt.
Darüber hinaus sind in neurologischer Hinsicht keine Erkrankungen festzustellen, die das Gehirn direkt oder indirekt betreffen, insbesondere keine Hinweise auf kreislaufabhängige Erkrankungen des Gehirns, raumfordernde intrakranielle Prozesse, traumatische Schädigungen des Gehirns und seiner Hüllen, Epilepsien, entzündliche oder toxische Gehirnschädigungen, Störungen der Bewegungskoordination, Störungen der Willkürmotorik, Sprech- oder Sprachstörungen, bzw. gravierende Störungen der Sinnesfunktionen oder auf gravierende Erkrankungen des Rückenmarks. Weiters sind keine Hinweise auf periphere neurologische Erkrankungen (also Erkrankungen der peripheren Nervenbahnen, neuromuskuläre Störungen, Polyneuropathien etc.) oder systemische Erkrankungen mit neurologischen Auswirkungen festzustellen.
Eine besonders zeitaufwendige neurologische Untersuchung und eingehende gutachterliche Begründung kann dem nicht entnommen werden. Würde für einen derartigen (Teil-)Befund und ein derartiges (Teil-)Gutachten der Tarifansatz nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG gewählt werden, bliebe für jenen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG kein Raum.
Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG nicht vor, sodass nur der Tarifansatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG herangezogen werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 38).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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