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1R186/24y•OLG Innsbruck 1R186/24y
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Kosten, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 6.334,62) gegen die in einem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.11.2024, **20, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, sie habe seine Gattin zum Sommertreff C* am ** kostenfrei eingeladen.
Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst vor, sie sei langjährige, engagierte und verdiente Obfrau des Ausschusses in der Fachgruppe C*. Der Beklagte sei (einfaches) Mitglied dieses Ausschusses. Für den ** sei ein anmeldepflichtiger „Sommertreff“ für die Mitglieder der Fachgruppe, beinhaltend unter anderem ein Abendessen, organisiert worden. Sämtliche teilnahmewilligen Mitglieder mit Ausnahme des Beklagten hätten sich angemeldet. Trotzdem sei auch er zu dieser Feier erschienen, noch dazu in Begleitung seiner Ehegattin, welche kein Mitglied sei. Dem Beklagten sei daher nach der Veranstaltung ein Betrag von EUR 50,-- als Unkostenbeitrag aufgrund der Anwesenheit auch seiner Gattin in Rechnung gestellt worden. Dies habe den Beklagten außerordentlich erbost. Seither habe er die Klägerin mehrfach mit Falschbehauptungen, persönlichen Verunglimpfungen und Beleidigungen konfrontiert, sodass sie sich verhalten gesehen habe, auf rechtlicher Ebene dagegen vorzugehen. Über anwaltliche Intervention habe der Beklagte unter anderem die Widerrufs- und Unterlassungserklärung vom 22.3.2023 unterfertigt, in welcher er die Behauptung widerrufen habe, dass die Klägerin seine Ehegattin kostenfrei zum Sommertreff eingeladen habe. Weiters habe er sich verpflichtet, diese Behauptung ab sofort zu unterlassen.
Der Konflikt zwischen den Streitteilen bzw das Auftreten des Beklagten aufgrund der erwähnten Rechnungsstellung sei auch Gegenstand unter anderem der Ausschusssitzung vom 5.10.2022 gewesen. Über diese Sitzung sei ein Protokoll verfasst worden. Nachfolgend sei der Beklagte bei der Polizeiinspektion ** vorstellig geworden und habe im Rahmen einer Zeugenvernehmung gegenüber der Klägerin mit Bezug auf dieses Protokoll den Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben, dies gestützt auf die Behauptung, er und seine Gattin seien zum Sommertreff vom ** eingeladen gewesen. Der Beklagte habe daher jene Behauptung, welche er im Rahmen der Erklärung vom 22.3.2023 als unrichtig widerrufen und sich verpflichtet habe, diese ab sofort zu unterlassen, zur Grundlage einer jeder Richtigkeit und Vertretbarkeit entbehrenden Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Urkundendelikts der Klägerin gemacht. Das in der Folge eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei rasch eingestellt worden; ein Fortsetzungsantrag des Beklagten sei abgewiesen worden.
Durch seine Strafanzeige mit der inkriminierten Behauptung habe der Beklagte grob schuldhaft gegen jene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, welcher er sich gemäß Unterlassungserklärung vom 22.3.2023 unterworfen hatte, und dadurch die Klägerin einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt. Offenkundig sei die Gefahr gegeben, dass der Beklagte auch künftig seine Version (angebliche Einladung zum Sommertreff vom *) vertreten werde, und sehe sich die Klägerin daher veranlasst, die vorliegende Klage einzubringen, um gegebenenfalls ein rechtskräftiges Urteil für den Fall neuerlicher Verstöße durch den Beklagten vollstrecken lassen zu können. Seinen Standpunkt habe der Beklagte wiederholt auch gegenüber zahlreichen Empfängern seiner EMail dargelegt, darunter alle Ausschussmitglieder und leitende Personen der C, dies stets verbunden mit Angriffen gegenüber der Klägerin. Es verstehe sich von selbst, dass allein dieser Umstand einen markanten Eingriff in die berufliche wie auch in die Privatsphäre einer Person darstelle.
Der Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, die Klägerin habe sowohl ihn als auch seine Ehegattin eingeladen, an der besagten Veranstaltung teilzunehmen, und sie beide auf die Gästeliste setzen lassen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Ausführungen zumindest im guten Glauben gewesen, dass seine Aussage richtig sei. Er sei berechtigt der Meinung gewesen, dass das Buffet gratis sei. Er habe keinerlei rechtswidrige Verhaltensweisen gesetzt und keine tatsachenwidrigen Behauptungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht. Von einer Verleumdung könne nicht im Ansatz die Rede sein. Die inkriminierte Behauptung des Beklagten sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 1330 ABGB bzw im Sinne einer strafrechtlichen Bestimmung. Das Klagebegehren wäre nicht einmal dann berechtigt, wenn man die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellte. Es sei nicht ersichtlich, worin der Schaden für die Klägerin liege, wenn der Beklagte behaupte, die Klägerin hätte seine Gattin gratis zu einer Feier der C* eingeladen.
In der Tagsatzung vom 1.10.2024 schlossen die Streitteile nachstehenden Vergleich:
„1. Die Klägerin ist der Ansicht, die Ehegattin des Beklagten zum Sommertreff am ** der Fachgruppe C* nicht kostenfrei eingeladen zu haben.
2. Der Beklagte ist der Ansicht, dass seine Gattin von der Klägerin zum Sommertreff am ** kostenfrei eingeladen wurde.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, die Behauptung zu Punkt 2. des Vergleichs in Hinkunft zu unterlassen.
4. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dieser Einladung zum Sommertreff am ** endgültig beglichen und bereinigt, dies unbeschadet der unberührt bleibenden vom Beklagten unterfertigten drei Unterlassungs- und Widerrufserklärungen (Unterlassungserklärungen vom 22.3.2023 und 1.6.2023).
5. Die Kostenentscheidung wird dem Gericht überlassen.“
Mit dem angefochtenen (Kosten-)Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin in der Höhe von EUR 3.619,68 (darin EUR 396,-- Barauslagen und EUR 535,70 USt).
Begründend führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Zulässigkeit einer Vereinbarung des Kostenvorbehalts durch die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs werde von der Rechtsprechung bejaht. Über den Kostenersatz sei nach der herrschenden Rechtsprechung durch Urteil zu entscheiden. Es sei dabei vom hypothetischen Prozessausgang auszugehen. Dabei seien die Verfahrensvereinfachungen analog § 50 Abs 2 ZPO anzuwenden und der Kostenersatz nach freier richterlicher Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO zu bestimmen. Der Beklagte habe sich – in Übereinstimmung mit außergerichtlich unterfertigten Unterlassungserklärungen – vergleichsweise dazu verpflichtet, die inkriminierte Aussage in Hinkunft zu unterlassen. Die Klägerin sei daher als vollständig obsiegend anzusehen, weshalb ihr voller Kostenersatz gemäß § 41 ZPO zustehe.
Das Erstgericht setzte sich mit den vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin auseinander und hielt diese für teilweise berechtigt. Der Streitwert sei nach der Streitwertbemängelung des Beklagten gerichtlich auf EUR 15.500,-- festgesetzt worden, weshalb die Kosten auf dieser Bemessungsgrundlage abzurechnen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten stünden jedoch für die vorbereitende Tagsatzung vom 1.10.2024 Kosten nach TP 3A zu. Amtswegig berücksichtigte das Erstgericht, dass die Hälfte der Pauschalgebühr infolge des Abschlusses eines Vergleichs in der vorbereitenden Tagsatzung an die Klägerin zu refundieren sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs des Beklagten, der die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend anstrebt, dass die Klägerin zum Ersatz seiner Verfahrenskosten in Höhe von EUR 2.714,94 verpflichtet werde.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Kostenrekurs des Beklagten keine Folge zu geben.
Dem Kostenrekurs kommt keine Berechtigung zu.
I. Der Beklagte führt ins Treffen, die inkriminierte Äußerung des Beklagten – selbst wenn sie unrichtig gewesen sein sollte – sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, da sie nicht geeignet sei, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der Klägerin zu gefährden. Die Äußerung erfülle auch nicht den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Die Behauptung des Beklagten sei dem Tatsachenbereich zuzuordnen und beinhalte kein Werturteil. Der Beklagte habe sich außergerichtlich zu einer Unterlassung verpflichtet, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1330 ABGB nicht erfüllt seien. Er sei daher als obsiegend zu betrachten.
Die Kosten seien entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts nach § 47 ZPO aufgehoben. Würden die Parteien nach Abschluss eines Vergleichs die Entscheidung über den Kostenpunkt dem Gericht vorbehalten, habe dieses nach freier Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Streitbeilegung sei kein verwertbares Substrat dafür; es sei vielmehr die Berechtigung des Klagebegehrens als Vorfrage zu beurteilen. Da die Behauptungen des Beklagten nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 1330 ABGB seien, wäre die Klage nicht berechtigt gewesen und gebühre der Klägerin daher kein Kostenersatz. Der Beklagte habe Anspruch auf Kostenersatz, da die Klägerin bei Finalisierung des Rechtsstreits mit Urteil unterlegen wäre.
Der Beklagte habe einen Kostenersatzanspruch von EUR 2.714,94. Da die Verhandlung vom 1.10.2024 mit Vergleichsabschluss geendet habe, gebühre für diese nur ein Honoraransatz nach TP 2.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Gemäß § 47 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen.
Nach dem Rekursvorbringen ist sich der Beklagte offenbar selbst nicht recht klar darüber, ob er nun eine gegenseitige Kostenaufhebung gemäß dem Grundgedanken des § 47 ZPO für richtig erachtet oder einen vollen Kostenersatz an ihn. Aus dem Vergleichstext ist jedoch klar zu folgern, dass die Streitteile die Kostenentscheidung dem Erstgericht überlassen, somit eine „andere Vereinbarung“ im Sinne des § 47 ZPO getroffen haben.
2. Wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten dürfen (ausführlich dazu 1 Ob 14/92).
Hat das Gericht in diesen Fällen nach Abschluss eines Teil- oder Gesamtvergleichs in der Hauptsache die Kostenfrage zu beurteilen, so ist dafür der hypothetische Prozessausgang heranziehen, also zu prüfen, inwieweit die eine oder die andere Partei zu Recht oder zu Unrecht bzw ohne entsprechende Veranlassung (§ 45 ZPO) prozessiert hat, wogegen der Vergleichsinhalt oft (nach Ansicht des Rekursgerichts besser: manchmal) kein verwertbares Substrat für die Kostenentscheidung darstellt. Allerdings sind bei der Eruierung des hypothetischen Prozessausgangs die Verfahrensvereinfachungen analog § 50 Abs 2 ZPO anzuwenden und ist der Kostenersatz nach freier richterlicher Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO zu bestimmen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 47 ZPO Rz 5; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 47 ZPO Rz 3; 1 Ob 14/92), worauf bereits das Erstgericht völlig zu Recht hingewiesen hat.
§ 50 Abs 2 ZPO will bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gericht einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand ersparen. Das Gericht soll, wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, von einer weitwendigen Klärung von Tatsachen absehen und § 273 ZPO anwenden. Es hat somit ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die noch ungeklärten Tatsachen zu fällen, das dann auch ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den hypothetischen Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nach sich ziehen kann (Michael Graff, Rechtsschutzinteresse und Kostenersatz - Ein neuer § 50 Abs 2 ZPO, ecolex 1991, 761).
3. Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – die Klagsführung der Klägerin berechtigt war und sie in diesem Verfahren auch als obsiegend anzusehen ist, wobei hier das Vergleichsergebnis durchaus ein „verwertbares Substrat“ darstellt.
3.1. § 1330 ABGB schützt die Ehre in zwei unterschiedlichen Tatbeständen. § 1330 Abs 1 ABGB sieht Ersatzansprüche für durch Ehrenbeleidigungen verschuldete Vermögensschäden vor. Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB können durch herabsetzende Bewertungen (Werturteile), aber auch durch Tatsachenbehauptungen hervorgerufen werden. § 1330 Abs 2 ABGB schützt hingegen den wirtschaftlichen Ruf, der durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen gefährdet wird (Rufschädigung); Werturteile werden von Abs 2 nicht erfasst. Der Beleidigte kann sich auf beide Tatbestände berufen, wenn die inkriminierte Äußerung zugleich ehrenbeleidigend oder rufschädigend ist. Lehre und Rechtsprechung gewähren bei beiden Tatbeständen einen vom Verschulden unabhängigen Unterlassungsanspruch.
Eine Ehrenbeleidigung ist ein der Personenwürde nahetretendes Verhalten, das eine negative Einschätzung des Beleidigten durch seine Umwelt zur Folge hat. Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung als auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung. Maßgebend ist nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern das Verständnis des Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist also so auszulegen, wie sie vom damit angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Äußerungen dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden. (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 1330 Rz 1, 10, 12).
3.2. Auch im vorliegenden Fall ist daher die Äußerung des Beklagten in ihrem Zusammenhang und gemessen am Adressatenkreis zu sehen. Indem er behauptet, die Klägerin habe seine Gattin kostenfrei zum Sommertreffen C* eingeladen, unterstellt er ihr unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm nachfolgend das Essen in Rechnung gestellt wurde, ein unredliches und unehrliches Verhalten. Der Adressatenkreis seiner Äußerung waren Mitglieder der Fachgruppe, die in Kenntnis über die näheren Umstände waren und sohin diese Äußerung des Beklagten in diese Richtung verstehen mussten.
Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine dritte Person hat der Verletzte zu beweisen. Dass eine solche Verbreitung durch den Beklagten stattgefunden hat, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt.
3.3. Zu beachten ist auch, dass sich der Beklagte bereits vorprozessual in einer Erklärung verpflichtete, die inkriminierte Äußerung zu unterlassen. Indem er sich durch die Aussage vor der Polizeiinspektion nicht an die vorprozessual von ihm unterfertigte Widerrufs- und Unterlassungserklärung hielt, hat er Anlass zur Klagsführung gegeben und konnte nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des inkriminierten Verhaltens ungeachtet des angebotenen oder abgeschlossenen Vergleichs, widerlegt werden kann. Nur die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleichs (Unterlassungsvergleichs) beseitigt die Wiederholungsgefahr (RS0079899 [T3, T8, T20, T46]).
Auch das Beharren des Beklagten auf dem eigenen Prozessstandpunkt, die inkriminierten Äußerungen seien zulässig gewesen, lässt auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr schließen. Die Behauptung- und Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann (Kissich aaO Rz 98 mwN).
Bis zum Abschluss des Vergleichs in der Tagsatzung vom 1.10.2024 war daher vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
3.4. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass der Klägerin ein rechtliches Interesse daran zuzugestehen war, die gegenständliche Klage einzubringen. In Anwendung der Verfahrensvereinfachungen analog § 50 Abs 2 ZPO ist auch von einem hypothetischen Prozessgewinn der Klägerin auszugehen. Zu Recht hat das Erstgericht daher den Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin verpflichtet.
4. Der Beklagte bekämpft in seinem Kostenrekurs nicht dezidiert auch die Höhe des vom Erstgericht bestimmten Kostenersatzanspruchs der Klägerin. Indem er jedoch seinem eigenen begehrten Kostenersatzanspruch für die Verhandlung vom 1.10.2024 nur einen Honoraranspruch nach TP 2 RATG zugrunde legt und dazu ausführt, dass die Verhandlung mit Vergleichsabschluss geendet habe, weshalb nur TP 2 zuzusprechen sei, wendet er sich jedoch erkennbar dagegen, dass das Erstgericht bei der Bestimmung des Kostenersatzanspruchs der Klägerin die Verhandlung vom 1.10.2024 nach TP 3A honoriert hat.
4.1. Völlig richtig hat das Erstgericht dazu ausgeführt, dass das Honorar nach TP 3A RATG auch dann gebührt, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung mit Vergleich, Anerkenntnis, Klagsrücknahme etc endet.
Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3A ist das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge. Nur für in der Regel kurze, einfache Tagsatzungen ohne echt kontradiktorischen Charakter gebührt TP 2, für alle anderen TP 3A. Das höhere Honorar nach TP 3A gebührt also auch dann, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung mit Vergleich endet. Wird in einer strittigen Verfahrenssituation aus Anlass einer zu Beweisaufnahmezwecken anberaumten Tagsatzung oder bei der vorbereitenden Tagsatzung nur vergleichsverhandelt, gebührt TP 3A, weil materiell das Verhandeln über einen Vergleich denknotwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt und nicht nur lediglich dem Abschluss des Vergleichs dient (1 Ob 431/60, Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 3.69).
Im vorliegenden Fall wurde in der Tagsatzung vom 1.10.2024 das wechselseitige Prozessvorbringen vorgetragen, über die Streitwertbemängelung des Beklagten gemäß § 7 RATG sowie über dessen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs verhandelt. Die Verhandlung dauerte insgesamt ca. 1,5 Stunden und endete mit Vergleich. Es war daher jedenfalls gerechtfertigt, diese Verhandlung nach TP 3A zu honorieren.
4.2. Auch die Höhe der vom Erstgericht ausgemittelten Prozesskostenersatzansprüche der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden.
5. Dem Kostenrekurs kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekursverfahrens findet ihre Begründung in den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte ist als vollständig unterlegen anzusehen, weshalb er der Klägerin die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen hat.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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