OLG Wien 16R92/24b

16R92/24bCourt of AppealMar 19, 2025

Full text

OLG Wien 16R92/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00092.24B.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, Deutschland, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Heinz Templ, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, *, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. DI C, *, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, 3. D Gesellschaft mbH, *, 4. E, *, beide vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, 5. F, *, 6. G, *, beide vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der drittbeklagten Partei H GmbH, **, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 18.312,--, Rente (Streitwert EUR 3.312,--) und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 23.397,13 [erstbeklagte Partei] bzw EUR 28.301,24 [zweitbeklagte Partei]) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.5.2024, **-157, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 1.258,80 (darin EUR 209,80 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 1.448,34 (EUR 241,39 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Erstbeklagte war Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie im Jahr 2010 Betriebsgebäude errichten ließ. Der Zweitbeklagte wurde bei diesem Bauvorhaben von der Erstbeklagten zum Baustellenplanungs- und Baustellenkoordinator bestellt. Die Drittbeklagte wurde von der Erstbeklagten mit der Durchführung der Baumeisterarbeiten beauftragt, der Viertbeklagte war Dienstnehmer der Drittbeklagten und auf der Baustelle als Baupolier tätig. Die Nebenintervenientin wurde von der Drittbeklagten mit der Lieferung von Beton für das Bauvorhaben der Erstbeklagten beauftragt. Für den Fall, dass die eigenen Betonmischwagen und Betonpumpen ausgelastet waren, mieteten die Nebenintervenientin die erforderlichen Fahrzeuge bzw Geräte von anderen Unternehmen zu, welche für sie dann als Subunternehmer tätig wurden, so auch der Fünftbeklagte. Der Sechstbeklagte war beim Fünftbeklagten als Pumpenmaschinist tätig.

Der Vater der Klägerin wurde am 16.7.2010 bei einem Arbeitsunfall auf dieser Baustelle vom herabstürzenden Arm einer Betonpumpe getroffen und tödlich verletzt.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten die solidarische Zahlung von EUR 18.312,-- (Schmerzengeld sowie Unterhaltsentgang bis zur Einbringung der Klage) und eine monatliche (Unterhalts-)Rente ab 1.8.2013 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für noch unbekannte künftige Unfallfolgen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Im Laufe des Verfahrens wandten sie die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein.

Das Erstgericht erkannte daraufhin mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien, wobei es die Kosten nach §§ 52 Abs 4, 393 Abs 4 ZPO der Endentscheidung vorbehielt (ON 71). Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin im Sinne einer Klageabweisung ab und behielt die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor (ON 81). Der Oberste Gerichtshof stellte infolge Berufung der Klägerin in der Entscheidung 2 Ob 71/21m das Zwischenurteil des Erstgerichts wieder her und behielt die Kostenentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4, 393 Abs 4 ZPO der Endentscheidung vor (ON 92).

Mit Teil- und Teilzwischenurteil vom 26.1.2024 (ON 151) wies das Erstgericht das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zur Gänze ab (Spruchpunkt I.). Weiters sprach es in Spruchpunkt II. aus, das Zahlungsbegehren, die dritt- bis sechstbeklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 18.312,-- zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach mit 75% zu Recht. In Spruchpunkt III. dieses Urteils behielt es die Entscheidung über das Rentenbegehren (Unterhalt) und das Feststellungsbegehren hinsichtlich der dritt- bis sechstbeklagten Parteien sowie die Kostenentscheidung der Endentscheidung bzw „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache“ vor. Den Kostenvorbehalt gründete es auf „§ 52 ZPO“.

Gegen Spruchpunkt II. des Urteils ON 151 erhoben die dritt- bis sechstbeklagten Parteien Berufungen, die Gegenstand des Verfahrens 16 R 72/24m des OLG Wien sind.

Die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten gemäß Spruchpunkt I. des Urteils ON 151 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, der Erstbeklagten die mit EUR 23.397,13 und dem Zweitbeklagten die mit EUR 28.301,24 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Rechtlich folgerte es, es habe im Teil- und Teilzwischenurteil vom 26.1.2024 (ON 151) in Spruchpunkt III. die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Streitsache vorbehalten. Das Teil- und Zwischenurteil vom 26.1.2024 sei in Bezug auf die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten in Rechtskraft erwachsen, sodass nunmehr bereits eine Kostenentscheidung zu fällen sei. Diese gründe auf § 41 ZPO. Die Klägerin sei gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten jeweils zur Gänze unterlegen, weshalb sie ihnen jeweils ihre gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen habe. Einwendungen gegen deren Kostenverzeichnisse habe die Klägerin nicht erhoben.

Dagegen richtet sich der (Kosten-)Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben, in eventu, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Kostenersatz der Klägerin an die Erstbeklagte mit EUR 18.132,73 und an den Zweitbeklagten mit EUR 23.036,84 festgesetzt werde sowie die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Klägerin deren Kosten des Verfahrensabschnitt über die Verjährungsfrage im Ausmaß von EUR 4.121,40 zu ersetzen.

Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte beantragen jeweils, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin argumentiert, infolge des Kostenvorbehalts (in ON 71, ON 92 und ON 151) seien alle Kosten des gesamten Verfahrens mit einem Beschluss nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu erledigen. Die Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt sei angesichts der hohen Kostenersatzpflicht auch unbillig. Jedenfalls hätte das Erstgericht in Hinblick auf den Streit über die Verjährung einen eigenen Verfahrensabschnitt bilden müssen, in welchem die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte gänzlich unterlegen seien, sodass eine Gegenverrechnung der entsprechenden Leistungen hätte stattfinden müssen.

2.1. Der allgemeine Kostenvorbehalt ermöglicht dem Gericht, die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorzubehalten (§ 52 Abs 1 und 2 ZPO). Damit sollen die Gerichte von jenen Kostenentscheidungen entlastet werden, die wegen nachträglicher Aufhebung oder Änderung der Entscheidung in der Hauptsache frustriert werden könnten (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 52 Rz 2). Es werden daher Kostenentscheidungen vermieden, die von einer noch anfechtbaren Hauptsachenentscheidung abhängig sind (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.68). Im Falle eines solchen Kostenvorbehalts ist das Erstgericht erst nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, über alle Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 52 Rz 2).

2.2. Bei einfachen Streitgenossen, wie hier, liegen selbständige, parallel laufende Streitigkeiten vor. Jeder Streitgenosse ist so zu betrachten, als ob er für sich allein Prozess führt (Schneider in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1 § 13 ZPO Rz 4, 6). Hier liegt der Fall eines Teilurteils bei subjektiver Klagenhäufung vor, wobei das Teilurteil dieselben Wirkungen wie ein Endurteil entfaltet (vgl dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 391-392 Rz 2 und 9). Das Erstgericht hat nämlich in Ansehung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten das Klagebegehren ihnen gegenüber zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. in ON 151). Während es in Spruchpunkt III. des Urteils ON 151 die Kostenentscheidung hinsichtlich des - in Ansehung der dritt- bis sechstbeklagten Partei ergangenen - Teilzwischenurteils der Endentscheidung vorbehalten hat, hat es erkennbar hinsichtlich des Teilurteils in Spruchpunkt I. die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Streitsache vorbehalten. Ungeachtet der Bezugnahme des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen bloß allgemein auf „§ 52 ZPO“ lässt sich dies schon daraus erschließen, dass mit dem das Klagebegehren gegenüber Erstbeklagter und Zweitbeklagten abweisenden Teilurteil die Rechtssache in Ansehung dieser beiden Parteien vollständig erledigt wurde und jedenfalls insoweit auch ein Vorbehalt bezogen auf eine „Endentscheidung“ nicht mehr in Frage kam.

In Ansehung der Rechtssache der Klägerin gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten ist das Verfahren aber rechtskräftig erledigt, sodass insoweit eine Änderung der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr eintreten kann. Diese sind hier jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten sind und haben daher auch gesondert Kostennoten gelegt. Eine nachfolgende Kostenentscheidung in Bezug auf die übrigen Beklagten kann keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zur Erstbeklagten und zum Zweitbeklagten mehr zeitigen. Anderes behauptet auch die Rekurswerberin nicht. Ob die Kostenentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt unbillig wäre, ist kein aus dem Gesetz ableitbares Kriterium. Zutreffend hat das Erstgericht daher die „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache“ vorbehaltene Kostenentscheidung in Ansehung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten getroffen.

Die von der Klägerin primär begehrte ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses kommt somit nicht in Betracht.

3.1. Eventualiter begehrt die Klägerin den Abzug der von Erstbeklagter und Zweitbeklagtem jeweils verzeichneten Kosten ihrer Berufung gegen das Zwischenurteil zur Verjährung und ihrer Revisionsbeantwortung im Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das (abändernde) abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Höhe von jeweils EUR 5.264,76 brutto sowie den Zuspruch der Kosten der Klägerin im „Verfahrensabschnitt zur Verjährungsfrage“ in Höhe von EUR 4.121,40.

3.2. Im Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist keine Kostenentscheidung zu verfügen, weil sich ja das Ausmaß des Obsiegens erst im Betragsverfahren ergeben kann (§ 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 III/2 § 393 ZPO Rz 36). Nach ständiger Rechtsprechung sind daher bei der Bestätigung eines Zwischenurteils nach § 393 ZPO gemäß § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.443 mwN; RS0035896). Auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO gilt der Kostenvorbehalt nach § 393 Abs 4 ZPO (RS0128615). Von einem solchen Kostenvorbehalt hat der Oberste Gerichtshof in seiner das die Verjährung verneinende Zwischenurteil des Erstgerichts wiederherstellenden Entscheidung Gebrauch gemacht (siehe ON 92). Auch im Fall eines Zwischenurteils nach § 393a ZPO steht der kostenrelevante Erfolg noch nicht fest, ist doch eine Klagsabweisung trotz Abwehr des Verjährungseinwands – wie hier in Bezug auf die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten - noch aus anderen Gründen möglich (vgl RS0127852 [insb T1]; 2 Ob 6/13s mwN). Ein Zwischenstreit liegt nicht vor, weil es nicht um einen Streit über einen nicht den Klagsanspruch an sich betreffenden Punkt geht (2 Ob 6/13s mwN). Daraus folgt aber, dass in Bezug auf die Frage der Verjährung kein eigener Verfahrensabschnitt zu bilden ist. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Bestimmung des für den Kostenersatz maßgeblichen Prozesserfolgs unerheblich ist, ob die erfolgreiche Partei sich bloß mit einer von mehreren Anspruchsgrundlagen bzw Einwendungen durchgesetzt hat (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 52 ZPO Rz 7).

Ergänzt werden kann, dass die Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat. Auch im Rekursverfahren argumentiert sie nicht etwa, dass deren Berufungen und Revisionsbeantwortungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw –verteidigung von Vornherein nicht notwendig gewesen seien.

3.3. Da die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte insgesamt als obsiegend anzusehen sind, weil das Klagebegehren ihnen gegenüber zur Gänze abgewiesen wurde, hat das Erstgericht zutreffend die Klägerin zum Kostenersatz an die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten nach § 41 ZPO verpflichtet, während sie selbst – auch in Ansehung der auf die Verjährung bezogenen Kosten - ihnen gegenüber keinen Kostenersatzanspruch hat.

Dem unberechtigten Rekurs war daher Erfolg zu versagen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Für die Kostenrekursbeantwortung gebührt nur TP3A.

5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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