OLG Wien 1R154/24k

1R154/24kCourt of AppealMar 19, 2025

Full text

OLG Wien 1R154/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00154.24K.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Tscherner und Mag.a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A*, *, vertreten durch die Koesesnik-Wehrle Langer KG in Wien, wider die beklagte Partei B SA/NV, **, Belgien, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.500; Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 36.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.8.2024, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„I.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:

nachzuentrichten, falls und soweit der verlorene Flugschein oder der in Verlust geratene Flugcoupon von jemand anderem zum Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. […]

erstattet, wenn die Gesellschaft, die den Ursprungsflugschein ausgestellt hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit ausgeflogen worden ist. Wenn Sie den Ursprungsflugschein

wieder finden und der Flugscheinausstellenden Gesellschaft vor Ablauf der Gültigkeit einreichen, so wird der Ersatzflugschein unverzüglich erstattet. […]

Rückbestätigung den Luftfrachtführer zur Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung.

beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.3. zu verlangen.

Zollbeschau erforderlich ist. Artikel 14 (Schadenshaftung) bleibt unberührt.

den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.

10.2.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,

10.2.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken

anwendbaren Flugpreis.

10.3.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,

10.3.1.2. der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung,

10.4.1.1. der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung, Erstattung oder Ersetzung auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht) und dass

10.4.1.2. die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zur Beförderung oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird, es sei denn, dass die missbräuchliche Ausnutzung durch den Dritten auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht.

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen, wird abgewiesen.

II.) Das Klagebegehren, der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „K*“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

III.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.602,60 (darin enthalten EUR 300 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.340,10 (darin enthalten EUR 2.288 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 28 und 28a KSchG befugter Verband.

Die Beklagte ist in Belgien protokolliert. Sie betreibt eine Fluglinie und bietet ihre Leistungen unter anderem im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt laufend auch mit österreichischen Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Beförderungsverträge ab, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, konkret auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) zu Grunde legt. In den ABB sind die gegenständlichen 35 Klauseln enthalten.

Die Beklagte ist eine der vier C* (D*, B*, C* und G*) und Mitglied der L*.

Sie verbindet ** mit mehr als 70 Reisezielen in Europa, Afrika und Nordamerika.

Die Beklagte hat daher pro Jahr am Flughafen ** rund 200.000 Passagiere. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Passagiere, die mit der Beklagten fliegen, vorwiegend belgische Staatsangehörige sind.

Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der angeführten 35 oder sinngleicher Klauseln und des Berufens darauf zu verpflichten.

Für den Fall, dass zwingende österreichische Rechtsvorschriften strenger sein sollten als jene belgischen Normen, denen die inkriminierten Klauseln angeblich genügten, seien diese gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch dann zu verbieten, wenn die Rechtswahlklausel - entgegen dem Standpunkt des Klägers - wirksam und die Klauseln nach belgischem Recht zulässig sein sollten, was in diesem Fall gar nicht mehr gesondert geprüft werden müsste.

Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Verwendung der Klauseln im laufenden Geschäftsverkehr und der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trotz Aufforderung.

Weiters begehrte der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung in der „K*“ zur Aufklärung der betroffenen Verbraucherkreise.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Die Argumentation des Klägers lasse die faktischen Erfordernisse der Luftfahrtbranche außer Acht. Österreichisches Recht sei nicht anwendbar; die Beklagte vereinbare mit ihren Kunden die Anwendbarkeit belgischen Rechts. Die Schutzvorschrift des Art 6 Abs 2 Rom-I VO für Verbraucherverträge sei nicht auf Beförderungsverträge anwendbar. Die Zulässigkeit der beanstandeten Klauseln sei daher auch für Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, nur nach belgischem Recht zu beurteilen.

Das Veröffentlichungsbegehren sei überschießend. Es buchten/kauften tatsächlich nur sehr wenige österreichische Verbraucher bzw Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich ihre Tickets bei der Beklagten.

In Anbetracht der großen Zahl an Klauseln sei eine Leistungsfrist von zumindest 6 Monaten einzuräumen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich aller 35 Klauseln statt. Für die Zugrundelegung und Verwendung bestimmte es eine Leistungsfrist von sechs Monaten. Weiters verurteilte es die Beklagte, es binnen drei Monaten zu unterlassen, sich auf die Klauseln zu berufen. Es ermächtigte den Kläger zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinende Ausgabe der „K*“ auf Kosten der Beklagten.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Zunächst ist das in diesem Verbandsprozess anwendbare Recht zu klären.

Die ABB der Beklagten enthalten in Pkt 2.5 (= 2. bekämpfte Klausel, erster Satz) folgende Rechtswahlklausel, die der Kläger als missbräuchlich und intransparent untersagen lassen will:

„In Übereinstimmung mit der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 5 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. „Rom I Verordnung) unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns sowie diese Beförderungsbedingungen belgischem Recht. […]“

2. Klagsvorbringen

Die Klausel gebe die geltende Rechtslage unrichtig wieder und erwecke den Anschein, dass nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO nur belgisches Recht zur Anwendung kommen könne. Der EuGH habe in seiner Entscheidung zu C 191/15, Amazon, festgehalten, dass eine Rechtswahlklausel nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art 3 Abs 1 Klausel-RL verstoßen dürfe und missbräuchlich sei, wenn sie nicht darauf hinweise, dass der Verbraucher nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO trotz einer anderslautenden Rechtswahl den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatsrechts genieße. Es sei zwar nach Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO das in Abs 2 normierte Günstigkeitsprinzip auf Beförderungsverträge nicht anzuwenden, doch werde in der Literatur vertreten, dass sich die „Amazon-Doktrin“ auch auf Rechtswahlklauseln in Luftbeförderungsverträgen übertragen lasse und dort eine Rechtswahlklausel darauf hinweisen müsse, dass überhaupt nur die in Art 5 Abs 2 lit a bis lit e Rom I-VO genannten Rechtsordnungen wirksam vereinbart werden könnten.

Irreführend sei auch, dass ein Hinweis auf die trotz Rechtswahl geltende Fluggastrechte-VO als zentrale Rechtsquelle in diesem Bereich fehle.

Die Rechtswahl führe im Ergebnis zum Entzug der zwingenden nationalen Schutzbestimmungen. Die Verbraucher müssten darüber aufgeklärt werden.

Diese Klausel verstoße gegen das Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG, sei irreführend und intransparent. Sie sei auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sie die Durchsetzung von Verbraucherrechten deutlich erschwere. Verbraucher müssten nicht damit rechnen, dass die Beklagte eine für sie gröblich benachteiligende Rechtswahl treffe würde, durch die ihnen der Schutz des Heimatlands entzogen werde. Die Klausel sei daher überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.

3. Beklagtenvorbringen

Die Beklagte habe nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO zulässigerweise das Recht jenes Staates vereinbart, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, nämlich belgisches Recht. Die inkriminierte Klausel sei auch nicht missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 Klausel-RL. Das Günstigkeitsprinzip sei aufgrund der Legalausnahme in Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO bei Beförderungsverträgen nicht anwendbar. Die Aussage des EuGH zu C-191/15 zur Unterrichtungspflicht nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO sei daher nicht auf die inkriminierte Klausel zu übertragen. Die Klausel sei iSd Art 5 Klausel-RL klar und verständlich.

Da Art 6 Rom I-VO nicht anwendbar sei, könne mit der Rechtswahl auch keine Erschwerung der Durchsetzung von Verbraucherrechten vorliegen. Eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor. Die Wahl des Rechts am Sitz der Beklagten als Beförderer sei aus dem Blickwinkel der VerbraucherInnen auch nicht überraschend.

4. Erstgericht

Die Rechtswahlklausel sei irreführend, intransparent und missbräuchlich. Daher seien die Klauseln nach österreichischem materiellen Recht auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Der OGH habe bereits judiziert, dass die Rechtswahl in den AGB zu Luftbeförderungsverträgen unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH zu C-191/15 (Amazon) auch ohne nähere Prüfung des nationalen Rechts als irreführend und daher missbräuchlich iSd Art 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) beurteilt werden könne (4 Ob 222/22h). Aus dem Wortlaut der Klausel sei schwer erkennbar, dass es sich um eine konkrete Rechtswahl handle. Die Klausel sei so formuliert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass der konkrete Beförderungsvertrag mit der Beklagten und die Beförderungsbedingungen selbst automatisch dem belgischen Recht unterlägen, ohne dass dafür eine einvernehmliche Rechtswahl erforderlich sei. Die Beklagte hätte in dieser Klausel ausdrücklich auf die Geltung der Fluggastrechte-VO als Grenze der Rechtswahl und darauf hinweisen müssen, dass die Verbraucher durch die Rechtswahl den allenfalls weitergehenden Schutz durch die Rechtsnormen ihres Wohnsitzstaates verlieren können. Diese Hinweise seien unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte auf die grundsätzlich zulässige Rechtswahl wirksam berufen dürfe. Als Konsequenz seien die bekämpften Klauseln daher nach österreichischem Recht zu prüfen.

5. Berufung der Beklagten

In der Entscheidung 4 Ob 222/22h sei die Rechtswahlklausel einer Fluggesellschaft nach ungarischem Recht zu prüfen gewesen. Zahlreiche unbestimmte Begriffe ("im Übereinkommen"; "anderen geltenden Rechtsvorschriften"; "einschlägige Gesetze") - die die verfahrensgegenständliche Rechtswahlklausel aber nicht enthalte - hätten dort letztlich die Unverständlichkeit nach ungarischem Recht begründet. Aus der Entscheidung ergebe sich auch nicht, dass für die Transparenz der Rechtswahlklausel nach der Klausel-RL die Bezugnahme auf die Fluggastrechte-VO Voraussetzung wäre. Der durch die beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl erreichte Verbraucherschutz rechtfertige, dass Personenbeförderungsverträge vom Günstigkeitsprinzip ausdrücklich ausgenommen seien. Die Beklagte sei daher auch nicht verpflichtet, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 der Rom I-VO den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genieße, das ohne die Klausel anzuwenden wäre, zumal diese Regelung für Beförderungsverträge gerade nicht gelte. Die Notwendigkeit dieses Hinweises ergebe sich auch nicht aus 4 Ob 222/22h. Die Klausel sei nicht intransparent.

6. Berufungsbeantwortung des Klägers

Der Kläger bekräftigte die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichts und wiederholte im Wesentlichen seine Argumentation.

7. Beurteilung des Berufungsgerichts

7. 1 Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das anwendbare Recht auch im Verbandsprozess nach der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I VO) zu ermitteln ist. Auf eine - wie hier vorliegende - Rechtswahlklausel in Beförderungsbedingungen sind Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 2 sowie die Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO anzuwenden (RS0131886 [T3]).

Die Zulässigkeit der Rechtswahl ergibt sich unmittelbar aus der - auch in Belgien geltenden - speziellen kollisionsrechtlichen Regelung in Art 3 Abs 1 und 2 Rom I-VO, aus der folgt, dass die Rechtswahl jederzeit und formfrei erfolgen kann. Aus Art 5 Abs 2 lit b Rom I-VO ergibt sich, dass eine beschränkte Rechtswahl zulässig ist.

Gem Art 3 Abs 1 Rom-I VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Eine Rechtswahl kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen (Jesser-Huß in Laimer, IPR Praxiskommentar, Art 5 Rom-I VO Rz 45; Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht9, § 2 Rz 2.23 mwN).

Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel beurteilt sich laut Art 10 Abs 1 Rom I-VO nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Bestimmung wirksam wäre. Das ist hier belgisches Recht. Nach belgischem Recht erfolgt die Einbeziehung durch AGB durch Bekanntgabe an den Vertragspartner sowie die Annahme der Einbeziehung durch den Verwender (Martiny, aaO § 3 Rz 3.44).

Für Beförderungsverträge kann nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO nur das Recht bestimmter Staaten wirksam vereinbart werden. Die Auswahlmöglichkeiten ergeben sich aus dem im zweiten Unterabsatz dieser Bestimmung enthaltenen lit a) bis e). Dazu zählt auch das Recht jenes Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (lit b) oder den Sitz seiner Hauptverwaltung (lit c) hat. Das ist hier unstrittig Belgien, sodass die in den ABB vorgesehene Wahl belgischen Rechts dieser Vorgabe entspricht.

7. 2 Daher sind zunächst die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zutreffend, dass hier die Rechtswahl der in Belgien ansässigen Beklagten zu Gunsten belgischen Rechts in ihren ABB per se für den Verbraucher nicht überraschend (iSd Art 10 Abs 2 Rom I-VO) ist und dass sie innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Schranken getroffen wurde.

7. 3 Das Erstgericht geht davon aus, dass die Rechtswahlklausel selbst (gerade noch) den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit entspricht, wenn es ausführt, die gewählte Formulierung sei „hart an der Grenze der Intransparenz“. Dieser Beurteilung tritt auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht entgegen (→ 7.11).

7. 4 Fraglich ist nun, ob die Rechtsansicht des Erstgerichts zutrifft, wonach die Rechtswahlklausel irreführend und daher auch missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel - RL sei, weil sie (i) nicht ausdrücklich auf die Geltung der Fluggastrechte-VO Bezug nimmt und (ii) nicht darauf hinweist, dass die Verbraucher durch die an sich zulässige Rechtswahl den allenfalls weitergehenden Schutz durch das Recht ihres Aufenthaltsstaates verlieren können.

7. 5 Es existiert bisher keine EuGH-Rechtsprechung, welche Anforderungen Rechtswahlklauseln für Personentransportverträge erfüllen müssen, um eine missbräuchliche Irreführung im Sinne der Klausel-RL zu vermeiden.

7. 6 Nach Art 3 Abs 1 Klausel-RL ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

7. 7 Der EuGH hat in C-191/15 ausgesprochen, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts (= Günstigkeitsprinzip) aufklärt, irreführend und daher auch missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 Klausel-RL sein kann (EuGH C-191/15, Amazon, Rn 71; 7 Ob 44/23f Rz 5 mwN; in diesem Sinn zuletzt auch EuGH 14. 9. 2023, C-821/21, Club La Costa, Rn 72).

7. 8 Personenbeförderungsverträge, wie sie Gegenstand der ABB der Beklagten sind, sind jedoch nach Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO ausdrücklich vom Günstigkeitsprinzip ausgenommen. Der Verbraucherschutz wird für diese Art von Verträgen dadurch erreicht, dass nach Art 5 Abs 2 Rom I- VO die Rechtswahl nicht völlig frei erfolgen kann, sondern auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt ist, zu denen der Beförderungsvertrag einen von mehreren konkret genannten Anknüpfungspunkten aufweist (vgl 4 Ob 222/22h [Rz 19 mwN]).

7. 9 Zu 4 Ob 222/22h wurde die Rechtswahlklausel einer Fluggesellschaft nach ungarischem Recht geprüft, die mit dem Wortlaut der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort enthielt die Rechtswahlklausel zahlreiche unbestimmte Begriffe, die letztlich die Intransparenz der Rechtswahlklausel begründeten, weil unklar blieb, welches Recht zur Anwendung gelangen soll, wenn ein für die Vertragsbeziehung relevanter Aspekt nicht in den ABB geregelt war (4 Ob 222/22h [Rz 32]). Aus der Unzulässigkeit der dort verfahrensgegenständlichen Rechtswahlklausel kann daher nicht schon auf die Unzulässigkeit der hier zu prüfenden Rechtswahlklausel geschlossen werden.

In jener Entscheidung kommt auch nicht zum Ausdruck, dass sich der OGH der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht anschließt, wonach die vom EuGH zu C-191/15 aufgestellten Grundsätze gleichermaßen auf Beförderungsverträge anzuwenden wären und/oder dass Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtswahlvereinbarung die Nennung der Fluggastrechte-VO und/oder der Hinweis auf die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO seien (4 Ob 222/22h [Rz 29]).

7. 10 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die vom EuGH zu C-191/15 aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht über das Günstigkeitsprinzip und damit der vom Erstgericht geforderte Hinweis auf den mit der Rechtswahl einhergehenden Verlust zwingender Schutzbestimmungen nicht auf Personenbeförderungsverträge anzuwenden, weil diese nach Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO ausdrücklich vom Günstigkeitsprinzip ausgenommen sind. Art 5 Abs 2 Rom I-VO enthält keine Art 6 Abs 2 Rom I-VO vergleichbaren Einschränkungen der Wirkungen einer Rechtswahl, die zu Ausnahmen ihrer Geltung führten, wie die Beachtung zwingender verbraucherrechtlicher Bestimmungen jenes Rechts, das ohne Rechtswahl zur Anwendung gelangen würde.

Mankowski (in Internationales Vertragsrecht9, § 15, Rz 15.59, Rz 15.61) spricht in diesem Zusammenhang von einem „anderen Schutzmodell“: Es finde kein Vergleich zwischen dem gewählten und dem hypothetisch bei fehlender Rechtswahl anzuwendenden Recht statt; vielmehr sei die Wahl einer nicht in der Aufzählung enthaltenen Rechtsordnung unwirksam. Der Verordnungsgeber habe dem Beförderer das Recht eingeräumt, sein eigenes Recht zu wählen. Auf diesem Weg könne er Rationalisierung durch Vereinbarung immer desselben, ihm vertrauten Rechts erzielen.

Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber bei Personenbeförderungsverträgen bewusst eine mögliche Verkürzung des Verbraucherschutzes in Kauf genommen hat. Gleichzeitig schafft er mit der beschränkten Rechtswahl zugunsten von Rechtsordnungen, die objektive Verbindungen mit dem Vertrag oder den Parteien aufweisen, einen Ausgleich für dieses mögliche Defizit: Jede zur Auswahl gestellte Rechtsordnung wird vom Verordnungsgeber bei Personenbeförderungsverträgen in räumlicher Hinsicht nicht unfair oder überraschend und einem Verbraucher gegenüber zumutbar bewertet, mag ihm das gewählte Rechte auch inhaltlich unbekannt sein. Die - zu anderen als Personenbeförderungsverträgen - vom EuGH entwickelten Grundsätze zum Verbraucherschutz können daher nicht als Argument gegen die Wertung des Verordnungsgebers vorgebracht werden (vgl etwa OLG Frankfurt am Main 16 U 15/18, Rz 43: Rechtswahlklausel zugunsten englischen und walisischen Rechts).

Daher bedarf es auch keines expliziten Hinweises darauf, dass der Verbraucher durch die zulässige und wirksame Rechtswahl den allenfalls weitergehenden Schutz der Rechtsnormen seinen Aufenthaltsstaates verlieren kann, um den Anforderungen nach Art 3 Abs 1 Klausel-RL zu genügen.

7. 11 Soweit das Vorbringen in der Klage (ON 1, S. 5) so zu verstehen ist, dass die Beklagte in der Rechtswahlklausel explizit darüber informieren müsste, dass die Rechtswahl aus einer begrenzten Anzahl an Möglichkeiten getroffen werde, die in der Klausel angeführt werden müssen, wird diese Rechtsansicht nicht geteilt:

Gem Art 5 Klausel-RL müssen die Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Dass nach belgischem Recht ein strengerer Maßstab an die Klarheit und die Verständlichkeit als in Art 5 Klausel-RL normiert anzulegen wäre, behauptet auch der Kläger nicht.

Die von der Beklagten gewählte Formulierung (Hervorhebung durch das Berufungsgericht), „In Übereinstimmung mit der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 5 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. „Rom I Verordnung) unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns sowie diese Beförderungsbedingungen belgischem Recht“, ist damit nicht zu beanstanden, weil die Beklagte durch den richtigen Verweis auf die gesetzliche Grundlage der Rechtswahl (samt Unterabsatz) und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich zum Ausdruck bringt, dass es einen gesetzlichen Rahmen für die Rechtswahl bei Beförderungsverträgen und Beförderungsbedingungen gibt und dass die Beklagte innerhalb dieses Rahmens eine Wahl zu Gunsten belgischen Rechts vornimmt. Im verwiesenen Unterabsatz finden sich in lit a) bis lit e) die zur Wahl stehenden Rechtsordnungen. Die Aufzählung der Möglichkeiten in der Rechtswahlklausel würde auf eine Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung hinauslaufen, die die Klausel nicht klarer oder verständlicher machen würde (in diesem Sinn auch Staudinger, Reiserecht9, S. 91; gegen eine Hinweispflicht oder Aufnahme in die Klausel auch: Jesser-Huß, aaO Art 5 Rom-I VO Rz 45).

7. 12 Auch das Fehlen des vom Erstgericht als notwendig erachteten Hinweises auf die Geltung der Verordnung EG Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-VO) steht der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nicht entgegen und begründet keine Missbräuchlichkeit nach Art 3 Klausel-RL:

Mankowski (Internationales Vertragsrecht9 [2022], § 15, Rz 15.63 mit Nachweisen zu deutschen [erstinstanzlichen] Entscheidungen in diesem Sinn; ders, Rechtswahlklauseln in den AGB von Fluggesellschaften, Iprax 2019, 208) vertritt zwar den Standpunkt, aus C - 191/15 lasse sich ableiten, dass beschränkte Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen ihre eigene Überlagerung durch die einschlägige Passagierrechteverordnung wie der Fluggastrechte-VO auszusprechen hätten, um den Anforderungen von Art 5 Klausel-RL zu entsprechen, da eine Rechtswahl nur wirksam sei, wenn sie ihre unabdingbare Grenzen transparent aufzeige.

Staudinger (Internationales Vertragsrecht3, Art 5 Rom-I VO, Rz 48a, 48b) hingegen hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in Beförderungsbedingungen innerhalb der Schranken des Art 5 Abs 2 zweiter Unterabsatz, wenn sie nicht zB auf die Fluggastrechte-VO Bezug nehme. Art 14 der Fluggastrechte-VO kreiere eigene Informationspflichten. Die VO betreffe zunächst nur den ausführenden Luftfahrtunternehmer, der mit dem vertraglichen Luftbeförderer und AGB-Verwender nicht kongruent sein müsse. Auch aus C-191/15 folge nichts Abweichendes.

In der 4 Ob 222/22h vorangegangenen Berufungsentscheidung des OLG Wien (3 R 107/21h) hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass ein Verstoß gegen Art 5 Klausel-RL vorliege, weil die Rechtswahlklausel nicht darauf hinweise, dass die Fluggastrechte-VO dem ausbedungenen (ungarischen) Recht vorgehe. Der OGH hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt sondern eine Unverständlichkeit im Sinn des ungarischen BGB angenommen.

Der Berufungssenat schließt sich der Argumentation des 3. Senats des OLG Wien aus folgenden Überlegungen nicht an: Staudinger ist zuzustimmen, dass bei der Beurteilung der Transparenz die Möglichkeit des Auseinanderfallens des Addressats der Fluggastrechte-VO (dem ausführenden Luftfahrtunternehmen) und des vertraglichen Luftbeförderers zu berücksichtigen ist. Die Fluggastrechte-VO steckt ihren Anwendungsbereich – wie alle anderen EU-Verordnungen auch – autonom ab. Fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Verordnung, so gilt die Verordnung direkt und unmittelbar. Sie ist gem Art 288 Abs 2 AEUV ein unmittelbar anwendbarer Rechtsbestandteil in den Mitgliedstaaten und damit ein Teil des gewählten belgischen Rechts.

Die vom Kläger und vom Erstgericht geforderte Anführung der Fluggastrechte-VO würde den Verbrauchern ein unrichtiges und unvollständiges Bild von der geltenden Rechtslage insoweit vermitteln, weil sich auch in anderen EU-Verordnungen materielle Bestimmungen finden, die - unabhängig von einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung durch eine Rechtswahl - auf das Rechtsverhältnis zwischen Verbraucher und Luftbeförderer zur Anwendung gelangen können, wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt: Beispielhaft erwähnt seien die Verordnung (EG) Nr 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr; die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), die Verordnung (EU) Nr 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und die Verordnung (EG) Nr 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Mit der geforderten Anführung der Fluggastrechte-VO wäre einem durchschnittlichen Verbraucher auch nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung anstelle des gewählten Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sie sich doch primär an das ausführende Flugunternehmen, das nicht mit dem AGB-Verwender ident sein muss. Da die Fluggastrechte-VO ohnehin ein unmittelbar anwendbarer Teil (auch) des gewählten Rechts ist, bedarf es keiner expliziten Anführung.

7. 13 Die in der Klausel 2 erster Satz getroffene Rechtswahl zu Gunsten belgischen Rechts ist wirksam gem Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 2 Rom I-VO. Sie entspricht auch den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nach Art 5 Klausel-RL und ist nicht missbräuchlich nach Art 3 Klausel-RL, sodass die Zulässigkeit aller bekämpften Klauseln nach belgischem materiellen Recht zu prüfen ist.

8. Da der Kläger nicht behauptet, dass die inkriminierten Klauseln nach belgischem Recht unzulässig wären und weil das Günstigkeitsprinzip nicht gilt (← 7.8f) und damit zwingende österreichische Bestimmungen auch nicht zu Gunsten von Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zur Anwendung gelangen, ist der Berufung der Beklagten ohne inhaltliche Prüfung der einzelnen Klauseln Folge zu geben.

9. Die Abänderung der Entscheidung bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese beruht auf § 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat gegen die Kostennote der Beklagten keinen Einwand erhoben. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess wie hier kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (vgl RS0114955). Die Höhe der Umsatzsteuer in Belgien ist nicht allgemein bekannt. Die Beklagte hat die verzeichnete Höhe weder behauptet noch bescheinigt. Ihr gebühren daher die verzeichneten Kosten exklusive Umsatzsteuer, das sind im Verfahren erster Instanz EUR 9.602,60 (darin enthalten EUR 300 Barauslagen).

10. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagten gebühren die verzeichneten Kosten exklusive Umsatzsteuer, das sind EUR 5.340,10 (darin enthalten EUR 2.288 Barauslagen).

11. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO ergibt sich aus den hinter den Klauseln stehenden wirtschaftlichen Interessen und folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096, RS0037838 [T38]). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden. Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Ansprüche wird in der Regel auch bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Ansprüche bestehen (RS0037648). Hier stehen die 35 Unterlassungsbegehren in einem solchen rechtlichen Zusammenhang, weil der Kläger hinsichtlich aller Klauseln behauptet, dass selbst bei Gültigkeit der Rechtswahl aufgrund des in Art 6 Abs 2 Rom I-VO normierten Günstigkeitsprinzips zwingende österreichische Rechtsvorschriften gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zu beachten wären. Veröffentlichungsbegehren sind vom Unterlassungsbegehren abhängige Nebenansprüche (RS0079531).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern der OGH diese Klauseln bisher noch nicht beurteilt hat (RS0121516). Der OGH hat sich bisher nicht mit der Frage befasst, ob Rechtswahlklauseln in Personentransportverträgen auf die Geltung der Fluggastrechte-VO oder den Verlust zwingender Schutzbestimmungen des Aufenthaltsstaates hinweisen müssen, um eine missbräuchliche Irreführung im Sinne der Klausel-RL zu vermeiden.

Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

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