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7Ob28/25f•OGH 7Ob28/25f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz sowie Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach P* G*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 92.830 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 4 R 73/24b21, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Verlassenschaft nach P* G*, berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu I.
[1] Der Kläger ist am 5. Oktober 2024 verstorben (*). Die Bezeichnung der klagenden Partei ist daher entsprechend zu berichtigten.
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