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10Bs37/25z•OLG Linz 10Bs37/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Jänner 2025, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. August 2023 (ON 22) der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 erster Fall StGB (siehe dazu aber die erläuternden Ausführungen im angefochtenen Beschluss mwN [S 1 in ON 39]; vgl auch RIS-Justiz RS0121981) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 240.000,00 für verfallen erklärt. Seiner gegen den Straf- und den Verfallsausspruch erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Jänner 2024, 10 Bs 306/23f, nicht Folge gegeben (ON 28).
Nach dem Schuldspruch hat A* im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 30. November 2021 in **
I. als mit der Erteilung von Bewilligungen für Überstellungsfahrten nach § 46 KFG betraute Person, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich bzw die jeweiligen Antragsteller an ihren Rechten auf Kontrolle der Richtigkeit der Angaben und Dokumente der Antragsteller, Gewährleistung der Richtigkeit der in den Registern, insbesondere der Zulassungsevidenz erfassten Daten, Schutz vor Missbrauch von Überstellungsfahrtenbewilligungen sowie persönlicher Daten und Einhaltung des gesetzlich bestimmten Wirkungsbereichs, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, und zwar die Bewilligung von Überstellungsfahrten, vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in insgesamt 4.097 Angriffen Bewilligungen für Überstellungsfahrten erteilte, obwohl die jeweiligen Antragsteller entgegen § 46 KFG ihren Aufenthalt nicht im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde der Zulassungsstelle hatten, den Anträgen keine Vollmachten iSd § 7a Abs 2 Z 2 ZustV beigelegt waren, vorzulegende Dokumente entgegen § 7a Abs 1 ZustV von den Antragstellern nicht im Original vorlagen, er die Echtheit und Plausibilität von Urkunden entgegen § 7a Abs 2 Z 4 ZustV nicht ausreichend überprüfte sowie gleichzeitig als Bevollmächtigter der Antragsteller und beliehenes Organ tätig wurde;
II. als Amtsträger in insgesamt 4.097 Angriffen für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften, und zwar für die unter I. angeführten Bewilligungen für Überstellungsfahrten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 KFG und § 7a ZustV dadurch, dass er jeweils einen Geldbetrag pro Erteilung einer Bewilligung für Überstellungsfahrten in Rechnung stellte, einen Vorteil für einen Dritten, und zwar die B* GmbH gefordert und angenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Jänner 2025 (ON 39) wurde der auf § 353 Z 2 StPO gestützte Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 19. Dezember 2024 (ON 37) – nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 38) – kostenpflichtig abgewiesen; der Antrag auf Hemmung des Vollzugs der Einbringung des Verfallsbetrages wurde zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 40), zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann ein rechtskräftig Verurteilter die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Tatsachen oder Beweismittel sind neu, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 30). Neben der Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln müssen diese darüber hinaus zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Gesetz geeignet erscheinen. Die Eignung ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen oder Beweise im Hinblick auf eine durch sie (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Tatsachen oder Beweismittel müssen demnach einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Ist dies der Fall, so ist zudem – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstandes auf die wiederaufzunehmende Entscheidung zu beurteilen (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 60 ff).
Mit einer Wiederaufnahme nach Maßgabe neuer Tatsachen oder Beweise lassen sich also lediglich Fehler auf der Tatsachenebene korrigieren, nicht aber Rechtsfehler des erkennenden Gerichts (vgl dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352-363 Rz 6 und Rz 63 sowie § 353 Rz 4).
Der Verurteilte legte mit seinem Wiederaufnahmebegehren eine Anfrage des Nationalratsabgeordneten Ing. Mag. C* an die (damalige) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 12. Juni 2024 (Bei lage ./1), deren Antwort vom 12. August 2024 (Beilage ./2), eine zweite Anfrage vom 18. September 2024 sowie deren Beantwortung vom 15. November 2024 (Beilagen ./3 und ./4) und Prüfprotokolle betreffend die KFZ-Zulassungsstelle D* für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Beilagen ./5 bis ./7) vor und führte dazu zusammengefasst aus, dass zur Tatzeit keine der vom Ersturteil seinen Feststellungen zugrunde gelegten Bestimmungen des KFG und der (richtig:) Zulassungsstellenverordnung (kurz: ZustV) auf die vom Verurteilten ausgestellten Überstellungsfahrtbewilligungen im Ausland anwendbar gewesen seien; die parlamentarischen Anfragebeantwortungen und die Prüfungsprotokolle würden seine Verantwortung bestätigen.
Wie vom Erstgericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung am Gesetz orientiert und zutreffend dargelegt (S 3 ff in ON 39), bringt der Verurteilte damit keine wiederaufnahmetauglichen Neuerungen vor.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das erkennende Gericht in seiner Beweiswürdigung mit der Verantwortung des Angeklagten, stets entsprechend seiner Ausbildung gearbeitet zu haben und davon überzeugt gewesen zu sein, alles richtig zu machen, eingehend auseinandergesetzt hat (insbesondere US 8 ff). Ein Beweisantrag auf Ladung eines informierten Vertreters der E* F* zum Beweis dafür, dass auch die E* F G AG bis zum Erlass des Verkehrsministeriums vom 30. September 2021 die laut den Schulungsunterlagen ausgeübte Handlungsweise beibehalten habe, und diesem die Vorlage physischer Akte aller 4.097 Überstellungskennzeichenvorgänge zum Beweis dafür, dass die Plausibilität aufgrund dieser vorliegenden Unterlagen sehr wohl gegeben gewesen sei und die Überstellungskennzeichen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, sowie der digitalen Akten bei der H* zum Beweis dafür, dass sehr wohl die Vollmachten vorlägen, aufzutragen, wurde in der Hauptverhandlung vom 16. August 2023 – so wie der Schuldspruch unbekämpft – abgewiesen (S 25 in ON 21).
Wie bereits vom Erstgericht klar ausgeführt, übergeht der Verurteilte in seinem Wiederaufnahmevorbringen, dass die dem Urteil zugrunde liegenden und damit hier maßgeblichen Gesetzesverletzungen die – unverändert gebliebenen – §§ 46 Abs 1 KFG und 7a Abs 2 Z 2, Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZustV betreffen, sodass für das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, die den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegten Bestimmungen des KFG und der ZustV seien im inkriminierten Tatzeitraum nicht anwendbar gewesen, kein Raum bleibt. Im Übrigen befasste sich das erkennende Gericht aufgrund des Erlasses zu Überstellungsfahrtbewilligungen vom 30. September 2021 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohnehin bereits mit der Thematik „Österreichbezug“ (vgl US 8 f), wenngleich dieser Begriff – grundsätzlich zutreffend – auch vor dem Hintergrund der Verantwortung des damaligen Angeklagten verwendet worden ist. Die mittlerweile – nach den Materialien (1954 der Blg XXVII. GP S 3f) – zur Schaffung eines solchen mit 6. November 2023 in Kraft getretenen Abs 1a und 1b des § 46 KFG (BGBl Nr 35/2023) lassen daher unter Wiederaufnahmekriterien beachtlich keine günstigere Auslegung zum Vorteil des Verurteilten zu. Daran anknüpfend ist mit den im Wiederaufnahmeverfahren ins Treffen geführten Anfragebeantwortungen der Bundesministerin für den Verurteilten daher schon deswegen nichts gewonnen, weil sich diese eben nicht auf sämtliche dem Verurteilten angelasteten – vom Erstgericht detailliert wiedergegebenen – Befugnismissbräuche beziehen.
Anknüpfend an obige Erwägungen zu subjektiven Tatseite wurde der Argumentation des Verurteilten, er sei entgegen den von ihm vorgelegten Schulungsunterlagen seines Arbeitgebers tatsächlich ausgebildet worden und habe in die Unterlagen seines Arbeitgebers auch in seiner langjährigen Berufslaufbahn „niemals Einsicht genommen“, wurde bereits vom erkennenden Schöffengericht erörtert (US 9). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorlage der Schulungsunterlagen an das Gericht bestätige seine Verantwortung, ändert daran nichts. Aber auch die nun beigebrachten Prüfungsprotokolle der E* F* G* ** sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens in Übereinstimmung mit dem Erstgericht noch nicht geeignet, die Tatsachengrundlagen des Urteils des Schöffengerichts zu erschüttern.
Soweit in der Beschwerde nämlich unter anderem auch deswegen die für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erforderliche subjektive Tatseite in Abrede gestellt wird (arg. „alle Zeichen stünden auf Fahrlässigkeit“ [S 3 in ON 40]), werden damit nämlich tatsächlich unter Wiederaufnahmekriterien unbeachtlich die dazu eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 7 ff) bekämpft.
Über allem stehen – wie bereits vom Erstgericht zutreffend zusammengefasst – die dem Verurteilten konkret angelasteten Verstöße gegen eindeutige, auch im Tatzeitraum geltende gesetzliche Bestimmungen, die im Einklang mit den vorgelegten Schulungsunterlagen stehen, sowie die aus dem Verhalten des Verurteilten abgeleitete, vom erkennenden Gericht ausführlich begründete subjektive Tatseite. Die im Wiederaufnahmeverfahren ins Treffen geführten Gesetzesänderungen lassen im Sinne der obigen Kriterien so wie Erlass und Anfragebeantwortungen der Bundesministerin und die vorgelegten Prüfprotokolle, die auf keine Beanstandungen weisen, keine Deutung als wiederaufnahmefähige Neuerungen zu.
Der Grund für diese eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Strafsache bereits einmal (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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