OLG Linz 9Bs47/25p

9Bs47/25pCourt of AppealMar 18, 2025

Full text

OLG Linz 9Bs47/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00047.25P.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. Februar 2025, Hv*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In diesem Verfahren wurde über A* mit Urteil vom 21. Jänner 2025 (ON 13) rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt, wovon ein zehnmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen wurde (§ 43a Abs 3 StGB).

In Betreff des zweimonatigen unbedingten Strafteils wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 22) den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (ON 19) ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 28) ist ohne Erfolg.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn ihr Ausmaß ein Jahr nicht übersteigt, der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug und der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist.

Ein Aufschub ist nur wegen besonderer, im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen (Pieber in WK² StVG § 6 Rz 27). Der Charakter einer Ausnahmevorschrift gebietet eine strenge Auslegung der Voraussetzungen. Eine großzügige Anwendung ist nicht nur vom Standpunkt der Generalprävention, sondern auch von jenem der Spezialprävention aus verfehlt, weil dadurch der Vollzug bis zu einem – vom Verurteilten dann unter Umständen nicht mehr als gerecht empfunden werdenden – Zeitpunkt hinausgezögert würde, wobei ein alsbaldiger Strafvollzug auch deshalb im objektiven Interesse des Verurteilten liegt, weil der Beginn des Laufs der Tilgungsfrist an den Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe anknüpft (Pieber in WK² StVG § 6 Rz 21).

Die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Absicht, vor Strafantritt noch seine Schulden regulieren zu wollen, bildet in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keinen tauglichen Strafaufschubsgrund. Ebenso wenig ist indiziert, dass durch den Haftantritt des Verurteilten die Erfüllung von Unterhaltspflichten oder die Schadensgutmachung eher vereitelt würden. Denn vor dem Hintergrund, dass der – seinen eigenen Angaben zufolge stark verschuldete (ON 19, 1; ON 25.2, 5) – Beschwerdeführer derzeit arbeitslos ist (vgl ON 25.2, 3), ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich ein Strafaufschub im Vergleich zum sofortigen Vollzug kurzfristig effektiver auf sein aktuelles Zahlungsvermögen auswirken könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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