OLG Wien 17Bs65/25w

17Bs65/25wCourt of AppealMar 18, 2025

Full text

OLG Wien 17Bs65/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00065.25W.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 10. März 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt im Erstvollzug in der Justizanstalt Krems den unbedingten Strafteil von sechs Monaten einer gesamt 18-monatigen Freiheitsstrafe, die über sie mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2025, AZ **, wegen §§ 127 ff StGB verhängt wurde. Das errechnete Strafende fällt auf den 16. Juli 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. April 2025 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 16. Mai 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – unter Abweisung des Antrags zum Hälftestichtag - die bedingte Entlassung der A* zum Zwei-Drittel-Stichtag und bestimmte die Probezeit mit drei Jahren.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Anordnung der Bewährungshilfe begehrt (ON 13). Ihr kommt Berechtigung zu.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest derselben unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe haben generalpräventive Erwägungen ausnahmslos außer Betracht zu bleiben, allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper in WK-StGB § 46 Rz 17). Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper aaO Rz 15). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Anwendung nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Regelfall sein und die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 17 mwN).

Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* im August 2024 ihrem Dienstgeber (B*) gewerbsmäßig mit einem Mittäter Fotografieausrüstungen im Wert von über 5.000,-- Euro gestohlen und anschließend betrügerisch zu verkaufen versucht hat. Davor weist sie bereits zwei einschlägige Vorstrafen aus 2022 und 2023 auf, wobei erster Verurteilung (zu einer sechsmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) Diebstähle in Hofläden von vorwiegend Lebensmitteln und geringen Bargeldmengen zugrunde lagen, zweite Verurteilung erfolgte wegen Diebstahls von Bargeld zum Nachteil ihres damaligen Arbeitgebers C*, zu dessen Anstellung sie eine gefälschte Urkunde (nämlich eine um diese Vorstrafe bereinigte Strafregisterauskunft) verwendete, zu einer teilbedingten Strafe (120 Tagessätze à 4,-- Euro und sieben Monate Freiheitsstrafe bedingt).

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung, des raschen Rückfalls und der Wirkungslosigkeit der bislang gewährten bedingten Strafnachsichten ( - zu diesen Anwendungskriterien, die die Bewährungshilfe notwendig und zweckmäßig machen, siehe Schroll/Oshidari in WK-StGB § 50 Rz 3 und 4 mwN - ) eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Teils der teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ohne flankierende Maßnahmen, konkret der Anordnung von Bewährungshilfe, die A* bei dem von ihr verlangten Wohlverhalten unterstützen kann, diese vermutlich weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird, sodass es – wie auch vom zuletzt erkennenden Gericht für die Dauer der Probezeit angeordnet (siehe ON 8) – auch hier für die Dauer der Probezeit der Anordnung von Bewährungshilfe iSd §§ 50, 52 StGB bedarf.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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