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12Rs21/25g•OLG Linz 12Rs21/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Polizeibeamter, **, **straße , vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 2024, Cgs-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter und verletzte sich am 26. Juni 2023 als Lenker eines Streifenwagens im Zuge einer Verfolgungsjagd im Stadtgebiet von **.
Mit Bescheid vom 23. November 2023 erkannte die Beklagte dieses Ereignis als Dienstunfall an, lehnte aber die Leistung einer Versehrtenrente mangels unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß ab. Die Daumenverletzung und die Zerrung der rechten Schulter seien folgenlos verheilt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, auf Gewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage. Auch wenn er schon vor dem Unfall eine Vorschädigung im Schulterbereich gehabt habe, habe der Kläger bis zum Dienstunfall allen dienstlichen Anforderungen entsprechen können. Erst die Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette im Zusammenhang mit der Verfolgungsjagd vom 26. Juni 2023 habe zu einem operativen Eingriff geführt. Diese sei kein Vorschaden, sondern stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Dass auch ohne den Vorfall das Verletzungsbild binnen Jahresfrist eingetreten wäre, sei rein spekulativ.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erwiderte, der Geschehensablauf stimme insofern nicht mit der Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette überein, als es bei einer gesunden Schulter durch das Festhalten am Lenkrad anlässlich einer bewussten Kollision nicht zu einer derartigen Verletzung gekommen wäre. Die aus der Sehnenschädigung resultierende Operation sei daher nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, ohne eine Feststellung dazu zu treffen, ob die Schulterbeschwerden des Klägers innerhalb eines Jahres auch bei einer alltäglichen Verrichtung eingetreten wären.
Nach Verfahrensergänzung wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage erneut ab. Es legte – neben dem eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt – zusammenfasst folgende, im bekämpften Umfang kursiv wiedergegebene Feststellungen zugrunde:
Bei der Verfolgungsjagd touchierte der Kläger mit seinem Fahrzeug mehrfach das gegnerische Auto, ehe dieses Fahrzeug schlussendlich gestoppt werden konnte.
Der Kläger zog sich am 26. Juni 2023 eine Prellung der rechten Schulter bei Vorschaden zu. Am rechten Daumen ist der knöcherne Abriss des ellenseitigen Daumenseitenbandes am Daumengrundgelenk samt Bewegungseinschränkung unfallkausal. Prellungsverletzungen heilen innerhalb von 6 bis 8 Wochen folgenlos aus, sodass die Verletzung am 27. August 2023 abgeheilt war.
Die darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit war bedingt durch die unfallakausal – also nicht dem gegenständlichen Ereignis zuzuordnende, sondern durch die Vorschädigung der Schulter – notwendig gewordene Schulteroperation vom 28. August 2023. Bei dieser Operation wurden die Bizepssehne und die Sehne des Obergrätenmuskels refixiert und ein Knochensporn wegen des Engpasssyndroms abgetragen. Der Kläger war vom 1. September 2023 bis 25. Oktober 2023 im Krankenstand.
Degenerative Veränderungen an Rotatorenmanschettensehnen der Schultern verlaufen über Jahre hinweg symptomfrei. Dies zeigt auch die Tatsache, dass beim Kläger an der unverletzten linken Schulter ebenfalls eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschettensehnen besteht. Es hätten auch alltägliche Belastungen, wie manuelle Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Gewichten, vor allem über Kopf, dieselben Beschwerden innerhalb eines Jahres verursachen können.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt 30% im Zeitraum 27. Juni 2023 bis 27. August 2023 und sodann 0%.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass das gemäß § 101 Abs 1 B-KUVG rentenbegründende Maß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % über drei Monate ab Eintritt des Versicherungsfalls nicht erreicht werde. Da die Beschwerden innerhalb eines Jahres auch bei einer alltäglichen Verrichtung eingetreten wären, erfolge keine Zurechnung zur Unfallversicherung, obwohl die Beschwerden durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehende Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird; im Sinne der Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist nicht jede Bedingung ursächlich, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0084290). Dies hat sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur eine solche Bedingung ist wesentlich, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre (vgl RIS-Justiz RS0084308, RS0084345).
Der Versicherte ist grundsätzlich nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Altersbedingte natürliche Abnützungserscheinungen (zB an Gelenken), die für den Schaden mitverantwortlich sind, schließen daher den Zurechnungszusammenhang nicht von vornherein aus, sondern es bedarf einer wertenden Gegenüberstellung der körpereigenen Ursachen mit den betriebsbedingten Ursachen. Nach den bereits oben dargelegten Grundsätzen über den ursächlichen Zusammenhang ist dann zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Schädigung zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst hätte, ohne dass es dabei noch auf das Alter des Versicherten und die damit verbundene Frage der altersgemäßen Abnützung ankäme. Ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die gesundheitlichen Unfallfolgen wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Die Rechtsprechung hat zur „annähernd gleichen Zeit" einer Schädigung schon mehrfach ausgesprochen, dass eine „Verfrühung" des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen ist (OGH 10 ObS 164/09d – Riss der Supraspinatussehne; vgl RIS-Justiz RS0084318). Die Auswirkungen eines Unfalles sind somit dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustands, wenn dieser auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können (RIS-Justiz RS0084345 insb 10 ObS 36/22z).
1. 2Entscheidend ist daher, ob alltägliche Belastungen innerhalb eines Jahres auch zu denselben Beschwerden geführt hätten bzw führen hätten können. Ist dies der Fall, war die im Zuge der Verfolgungsjagd entstandene Prellung für die Schulterbeschwerden und die anschließende Operation nicht wesentliche Bedingung im Rechtssinn.
Zur Klärung dieser Frage wurde dem Erstgericht im ersten Rechtsgang die Verfahrensergänzung aufgetragen und nach der nunmehr getroffenen Feststellung hätten alltäglichen Belastungen, wie das Heben und Tragen von Gewichten, insbesondere über Kopf, binnen Jahresfrist dieselben Beschwerden verursachen können.
1. 3Insoweit der Kläger in seiner Rechtsrüge diese Feststellung übergeht und auf Basis seines Wunschsachverhalts argumentiert, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603). Auch Überlegungen zur Beweislast erübrigen sich im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt.
Bleibt zu klären, ob die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Beweisverfahren Deckung finden.
2. 1In der Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Feststellungen, wonach (i) er sich bei der Verfolgungsjagd (nur) eine Prellung der rechten Schulter zugezogen habe, die Schulteroperation dem Ereignis vom 26. Juni 2023 nicht zuordenbar sei, (ii) der Krankenstand unfallakausal gewesen sei, (iii) die Beschwerden binnen Jahresfrist jedenfalls entstanden wären und (iv) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur bis 27. August 2023 bestanden habe.
Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass (i) Auslöser des Beschwerdebilds der Einsatz des Klägers vom 26. Juni 2023 und keine alltägliche Verrichtung gewesen sei und die bei dem außergewöhnlichen Ereignis auf den Körper des Klägers einwirkende Kraft dazu geführt habe, dass der Kläger eine Schulteroperation durchführen lassen habe müssen; (ii) der Krankenstand unfallkausal gewesen sei, (iii) nicht feststehe, dass die Beschwerden binnen Jahresfrist entstanden wären und (iv) die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 % zumindest bis zum 25. Oktober 2023 betrage, „wenn nicht auch noch darüber hinaus weiterhin andauernd“.
Ergeben hätten sich diese Ersatzfeststellungen bei entsprechender Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers über die 9-minütige Verfolgungsjagd, bei der er mehrfach aus dem Fahrzeug gesprungen sei und dabei beim Gurt hängen blieben sein dürfte und bei der es bei 40 bis 50 km/h zu drei Touchierungen mit dem verfolgten Fahrzeug und einer starken Drehbewegung gekommen sei. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen könne eine Prellung die Sehnenverletzung aktivieren. Außerdem habe der Sachverständige erklärt, Beschwerden wären irgendwann jedenfalls aufgetreten, er könne den definitiven Zeitpunkt aber nicht nennen; dies könne auch niemand sagen, weil 45 % der 60 bis 69-Jährigen dieses Verletzungsbild aufwiesen. Da somit die Operation unfallbedingt sei, dauere auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit über den 27. August 2023 hinaus an.
2. 2Dass die Rotatorenmanschettensehnen vor dem gegenständlichen Unfallgeschehen schon (teilweise) gerissen waren, ist unstrittig. Diese Schädigung der Sehnen besteht schon seit 2013/2014. Zudem ist das Hängenbleiben beim Gurt oder ein „Drauffallen“ auf die Schulter (im Raum stand ein vom Kläger ins Spiel gebrachtes Anstoßen am Lenkrad) kein geeignetes Ereignis, um den Riss einer Rotatorenmanschettensehne zu bedingen (ON 32.3 S 4). Es ist aus anatomischer Sicht nicht möglich, dass tiefergelegene Strukturen, wie die Sehne der Rotatorenmanschette, bei Direkttraumen verletzt werden, ohne dass auch oberflächlich gelegene Strukturen, wie das knöcherne Skelett oder die Muskulatur oder wie der Haubenmuskel, geschädigt werden (ON 8 S 12). Eine Prellung ist hingegen mit dem Geschehensablauf in Einklang zu bringen (ON 32.3 S 4)
2. 3Darüber hinaus wird von niemanden in Zweifel gezogen, dass die Verfolgungsjagd kein alltägliches Ereignis war, doch kommt es darauf rechtlich nicht an. Entscheidend ist, ob die Beschwerden so leicht ansprechbar waren, dass sie (nicht nur durch ein außergewöhnliches, sondern) auch durch ein alltägliches Ereignis innerhalb eines Jahres ausgelöst werden hätten können. Das hat der unfallchirurgische Sachverständige klar bejaht und auch plausibel mit den ausgeprägten degenerativen Veränderungen erklärt. Aufgrund der Auffaserung, der Teilzusammenhangstrennung der langen Bizepssehne, der degenerativen Veränderung der Sehne des Unterschulterblattmuskels, der degenerativen Teilzusammenhangstrennung der Sehne des Obergrätenmuskels und des Knochensporns an der Unterseite des Schultereckgelenks sei davon auszugehen, dass entsprechende Symptome eines Impingements (Engpasssyndroms) auch innerhalb eines Jahres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgetreten wären (ON 26 S 3 f).
2. 4Dem steht nicht entgegen, dass die letzten 10 Jahre keine Beschwerden aufgetreten sind. Laut unfallchirurgischer Einschätzung kann eine Prellung zwar bis zu deren Ausheilen die Sehnenverletzung aktivieren, danach geht dies aber wieder auf das normale Level zurück und man hat entweder wieder eine asymptomatische Schulterproblematik wie bei der linken Schulter oder anhaltende Beschwerden sind dann symptomatisch und degenerativ bedingt (ON 32.3 S 5). Das gegenständliche Ereignis ist nicht geeignet, eine richtungsweisende Verschlimmerung hervorzurufen (ON 32.3 S 3).
2. 4Angesichts des Umstandes, dass die Prellung nach 6 bis 8 Wochen ausgeheilt war, bestehen auch keine Bedenken gegen die Beurteilung des Sachverständigen, dass die Operation auf die degenerativen Veränderungen und die dadurch bedingten Beschwerden zurückzuführen ist (ON 26 S 3 iVm ON 32.3 S 2 f).
2. 5Daraus folgt auch, dass bis zur Ausheilung der Prellung eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand, die nachfolgende Minderung der Erwerbsfähigkeit aber nicht mehr unfallkausal war (ON 26 S 3).
Gegen die Höhe von 30% hat der Kläger keine Einwände, ihm geht es um die Zeitspanne. Abgesehen davon bestünden auch keine Bedenken gegen die dem Sachverständigen obliegende (vgl RIS-Justiz RS0040554) Einschätzung.
2. 6Insgesamt sind daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen durch das Beweisverfahren gedeckt. Ein Fehler in der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.
Die Einschätzung, was wesentliche Ursache der Beschwerden ist bzw in welchem Umfang die Vorschädigung des Schultergelenks für die Entstehung der Beschwerden eine Rolle spielt, ist eine medizinische Frage und daher vom unfallchirurgischen Sachverständigen zu beantworten. Mit den persönlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen des Klägers hat sich der Sachverständige umfassend auseinander gesetzt und nachvollziehbar dazu Stellung genommen.
3Wie eingangs bereits dargelegt, ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch die rechtliche Beurteilung nicht korrekturbedürftig. Das Ersturteil ist daher zu bestätigen.
4Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zur Lösung anstehen, sondern nicht revisible Tatfragen.
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