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12Ra7/25y•OLG Linz 12Ra7/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **-Straße *, vertreten durch Mag. Maximilian Ladbon, Rechtsanwalt in Salzburg als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Außendienstmitarbeiter, **, **gasse *, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 17.338,70 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 2024, Cga-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bewarb sich im Herbst 2020 bei der damaligen Dienstgeberin des Beklagten; als Dienstbeginn wurde der 1. Dezember 2020 vereinbart. An diesem Tag erhielten die Streitteile den Auftrag, ein Firmenfahrzeug zu überstellen. In einem Gespräch während der gemeinsamen Autofahrt teilte der Kläger dem Beklagten ua mit, dass er noch in einem Dienstverhältnis stehe und sich die nunmehrige Anstellung einmal ansehen werde. Noch am selben Abend informierte der Beklagte seinen Vorgesetzten von dieser Unterhaltung. Am 2. Dezember 2020 wurde das Dienstverhältnis mit dem Kläger beendet.
Mit der am 4. Dezember 2023 eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 17.338,70 sA an entgangenem Gehalt von Dezember 2020 bis Juni 2021. Zusammengefasst brachte er dazu vor, dass er lediglich aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung des Klägers gegenüber dem Vorgesetzten entlassen worden sei. Der Beklagte habe bewusst gelogen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass ihm der Kläger erzählt habe, bei einem weiteren Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt zu sein. Davon habe er seinem Vorgesetzten berichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Rechtlich führte es aus, dass es an einem ersatzfähigen Schaden und einem Verschulden des Beklagten mangle. Ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten liege nicht vor und es fehle auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1Zutreffend ist, dass von einer Neuerungszulässigkeit im Rechtsmittelverfahren gemäß § 63 ASGG auszugehen ist, da der Kläger in erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war.
1. 2Der Kläger behauptet nunmehr in seiner Berufung unter dem Punkt „Neuvorbringen“, dass er bei Dienstbeginn am 1. Dezember 2020 in keinem Dienstverhältnis mehr zur C* GmbH, stand und legt dazu einen Nachweis über Versicherungszeiten (Blg ./F) und einen Versicherungsverlauf (Blg ./G) vor. Die Berufungsausführungen übergehen, dass der Kläger bereits in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen erstattete (vgl ON 9 S 6), und das Erstgericht eine Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bereits mit 31. August 2020 feststellte. Wenn der Kläger vermeint, es habe keinen Anlass gegeben, gegenüber dem Beklagten die Unwahrheit zu verbreiten, so ist ihm entgegen zu halten, dass er am 1. Dezember 2020 mit einem Firmenfahrzeug seiner ehemaligen Dienstgeberin anreiste und es strittig war, ob dieses Dienstverhältnis überhaupt beendet war. Der Kläger brachte auch eine Entfristungsklage in Deutschland ein, was dafür spricht, dass er selbst von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausging. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es aber weder abwegig noch liegt es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger dem Beklagten von einem (weiteren) aufrechten Dienstverhältnis erzählte, wovon das Erstgericht zulässigerweise auch ausging.
2. 1Der Kläger stützt sein Schadenersatzbegehren auf die Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB. Demnach haftet derjenige, der einem anderen durch einen Verstoß gegen die guten Sitten absichtlich einen Schaden zufügt, wobei bedingter Vorsatz genügt (RIS-Justiz RS0026603; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 ABGB Rz 58 mwN). Der Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB kommt im Schadenersatzrecht die Funktion zu, verwerfliches Handeln zu ahnden, also ein Verhalten, das einen Verstoß gegen natürliche Rechtsgrundsätze und allgemein anerkannte Regeln der Ethik darstellt (RIS-Justiz RS0026606).
2. 2So können etwa bewusst wahrheitswidrige Angaben als sittenwidrig qualifiziert werden (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 ABGB Rz 60 mwN). Für ein derartiges sittenwidriges Verhalten des Beklagten bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keinen Raum, berichtete der Kläger doch selbst dem Beklagten von einem zweiten aufrechten Dienstverhältnis. Dass dies unter dem Siegel der Verschwiegenheit geschehen sei, behauptete der Kläger nicht.
3Mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten kommt eine Haftung – unabhängig von der Frage eines vorliegenden Schadens – nicht in Betracht. Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben und das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
4Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zur Lösung anstand.
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