OLG Wien 30Bs36/25a

30Bs36/25aCourt of AppealMar 17, 2025

Full text

OLG Wien 30Bs36/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00036.25A.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2024, GZ **70.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Sternig, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch ein in Rechtskraft erwachsenes Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhafantrechnung nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge hat er von Jänner 2022 bis 17. Mai 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 218 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 20 % Cocain) sowie fünf Gramm Cannabiskraut und eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabisharz (beinhaltend jeweils zumindest 4,6 % THCA und 0,4 % Delta-9-THC) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge den im Urteil namentlich genannten elf Personen in zahlreichen Angriffen gewinnbringend überlassen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht sieben einschlägige Vorstrafen, die Vielzahl der Tathandlungen in einem langen Tatzeitraum, das Erreichen des 2,91fachen der Grenzmenge des § 28b SMG und das Gewinnstreben als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2025, GZ 14 Os 133/24a4, ist über die rechtzeitig angemeldete (ON 71) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 76) zu entscheiden, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht begehrt.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst sind die erstgerichtlichen Srafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass acht einschlägige Vorstrafen vorliegen. Im Übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe jedoch vollständig erfasst und richtig gewichtet.

Das (im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erstatteten) Berufungsvorbringen, wonach sich Suchtgiftdelikte gegen dasselbe Rechtsgut wie Handlungen gegen Leib und Leben richten und deshalb nur zwei einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung (dritte und achte Verurteilung der ECRIS-Auskunft ON 49) vorliegen würden, erweist sich als unzutreffend, weil auch Delikte gegen fremdes Vermögen (vierte, fünfte, sechste, zehnte, elfte und zwölfte Verurteilung der ECRIS-Auskunft ON 49) und – aus Gewinnsucht verübte – Delikte nach dem SMG auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (RIS-Justiz RS0087884).

Der weitere Berufungseinwand, wonach der „Erfolgsunwert der Handlungen äußerst gering“ gewesen sei, weil der Angeklagte lediglich 10.680 Euro abzüglich seiner eigenen Ausgaben eingenommen habe und bei seinen Abnehmern keine negativen Konsequenzen für deren Gesundheit aufgetreten seien, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Einerseits ist der lukrierte Betrag von mehr als 10.000 Euro, auch wenn es sich dabei nicht um den Reingewinn handelt, bei weitem nicht als geringfügig anzusehen und sind die kurz- und langfristigen negativen gesundheitlichen Folgen von Suchtmittelkonsum für Körper und Psyche hinlänglich bekannt.

Wieso die Tat nicht reiflich überlegt worden sein sollte, erschließt sich schon angesichts des über zweijährigen Tatzeitraums und der Mehrzahl der Tathandlungen nicht, verfolgte der Angeklagte nach eigenen Angaben doch vielmehr ein ganz gezielt geplantes Geschäftsmodell im Sinn einer „Notapotheke“, weil er 24 Stunden am Tag für seine Kunden erreichbar gewesen sei (ON 57.1, 9).

Mit der Behauptung eines nur mäßigen Handlungsunwerts trotz längeren Zeitraums und mehrerer Tathandlungen vermag der Rechtsmittelwerber ebenfalls nicht zu überzeugen, wurden diese Umstände doch vielmehr zu Recht als erschwerend gewertet.

Angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten ist auch das Kalkül des Erstgerichts, keine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht zu gewähren, nicht zu beanstanden. Schließlich wusste der Angeklagte die ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährten bedingten Strafnachsichten samt begleitender Maßnahmen wie der Beigabe eines Bewährungshelfers (dritte, zehnte und elfte Verurteilung der ECRIS-Auskunft ON 49) nicht zu nutzen, sodass von der Wirkungslosigkeit dieser Maßnahmen auszugehen ist. Die Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, kann somit nicht begründet werden.

Die verhängte Freiheitsstrafe wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen gerecht, sodass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein Erfolg zu versagen war.

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