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30Bs9/25f•OLG Wien 30Bs9/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom (richtig: vgl ON 37) 29. Februar 2024, GZ **32, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Scherbaum durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Mag. A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Zudem wurde er dazu verhalten, gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO dem Privatbeteiligten Mag. B* 17.158,12 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat er zwischen Sommer 2022 und Sommer 2023 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Entscheidungsträger im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 13. April 2023 verstorbenen DI C* (AZ ** des Bezirksgerichts Döbling) durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich der Vorgabe mithilfe eines falschen Testaments (§ 224 StGB), DI C* habe D* als Erbin und deren Sohn Mag. A* als Ersatzerben eingesetzt, zu Handlungen zu verleiten versucht (§ 15 Abs 1 StGB), nämlich zur Überlassung der Vermögenswerte von DI C* an D*, die die Verlassenschaft nach DI C* bzw die von diesem eingesetzten Erben in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätten, indem er ein falsches fremdhändiges Testament vermeintlich von DI C* datiert mit 17. November 2022 herstellte, es von Rechtsanwalt Dr. E* mit 17. November 2022 im österreichischen Zentralen Testamentsregister registrieren ließ, bei ihm hinterlegte und am 12. Juli 2023 im Verlassenschaftsverfahren nach Erörterung des vorläufigen Vermögens der Verlassenschaft von 1.426.889,45 Euro gegenüber dem Gerichtskommissär im Namen von D* eine bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft abgab, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil schriftvergleichende Gutachten die Fälschung des Testaments aufdeckten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe sowie die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend, mildernd hingegen das „Geständnis zum objektiven Geschehensablauf“ sowie den Umstand, das es beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2024, GZ 11 Os 78/24s10, ist über die rechtzeitig angemeldete (ON 31, 24) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 34) zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar grundsätzlich zutreffend erfasst und richtig gewichtet, doch gelang es dem Berufungswerber, nachträglich einen weiteren gewichtigen Milderungsgrund ins Treffen zu führen.
Zum Monitum, dass das Gericht in der Urteilsausfertigung andere Strafbemessungsgründe als in der mündlichen Begründung des Urteils angeführt habe, ist vorab klarzustellen, dass nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen müssen und keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe besteht (RIS-Justiz RS0098421).
Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber dahingehend, dass der Milderungsgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses vorliegt. Dass sich der Angeklagte erfolglos auf § 16 StGB berufen hat, schadet dabei nicht, hat er doch neben dem Geständnis zum objektiven Tathergang auch die subjektive Tatseite vollumfänglich zugestanden (vgl RIS-Justiz RS0091585). Dennoch ist dem Geständnis mit Blick auf das bereits zuvor existierende schriftvergleichende Gutachten ein vergleichsweise geringeres Gewicht beizumessen, weil ein umfassendes und reumütiges Geständnis und ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zwei voneinander unabhängige einander vertiefende Milderungsumstände darstellen (RIS-Justiz RS0091460). Letzterer fällt jedoch fallkonkret aufgrund der verdichteten Beweislage nicht gesondert ins Gewicht.
Soweit der Berufungswerber eine allfällige Schadensgutmachung thematisiert, war zu erwägen, dass der primäre Schaden von 1.426.889,45 Euro angesichts des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, von vornherein nicht eingetreten ist. Dies findet aber bereits im Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben ist, volle Deckung (RIS-Justiz RS0091302). Soweit der Rechtsmittelwerber den darüberhinausgehenden und vom Privatbeteiligtenzuspruch umfassten Schadensbetrag von 17.158,12 Euro anspricht, bescheinigte er im Rahmen des Gerichtstags die vollständige Bezahlung dieses Betrags sowie der Anwaltskosten des Privatbeteiligten, sodass ihm nunmehr auch der Milderungsrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB zugute kommt. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis vermochte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB (noch) nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0091354).
Die weiteren Rechtsmittelausführungen dahingehend, dass der Angeklagte im Fall der Deliktsvollendung tätige Reue üben hätte können, erweisen sich als spekulativ und vermögen keinen weiteren Milderungsgrund herzustellen.
Bei Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe als unabdingbar, um sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun. Dabei war in spezialpräventiver Hinsicht insbesondere auch ins Kalkül zu ziehen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in Thailand bereits zu einer bedingt nachgesehenen vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 14) und ihn weder der Umstand, dass er im Zuge des dortigen Verfahrens in Thailand vorübergehend inhaftiert war, noch die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten und er zuletzt mit Bedachtnahmeurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2019 (ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) einschlägig wegen §§ 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verurteilt wurde und der dieser Verurteilung zugrundeliegende, ohnehin schon beträchtliche Schadensbetrag von mehr als 180.000 Euro (ON 13) gegenständlich noch um ein Vielfaches übertroffen wurde, was von zunehmender krimineller Energie zeugt. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war daher nicht indiziert.
Eine gänzlich oder teilweise bedingte Nachsicht ist angesichts der Strafhöhe schon ex lege ausgeschlossen (§§ 43 und 43a StGB).
Der Berufung war daher im spruchgemäßen Ausmaß Folge zu geben.
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