OLG Graz 5R40/25d

5R40/25dCourt of AppealMar 14, 2025

Full text

OLG Graz 5R40/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00040.25D.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, *, vertreten durch den bestellten Verfahrenshilfevertreter Mag. Dr. iur. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in Friesach, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen eingeschränkt EUR 22.406,66 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Dezember 2024, **-23 (Berufungsstreitwert: EUR 12.203,33), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 24. Juni 2021 ereignete sich um ca. 16.55 Uhr im Ortsteil **, Gemeinde **, Bezirk **, auf der ** bei Kilometer 15,8 ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des Fahrzeuges der Marke Motorrad ** und dem amtlichen Kennzeichen *, sowie der von C gelenkten PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren. Die Schadenshöhe am Motorrad des Klägers beträgt EUR 1.790,00, die Schadenshöhe am Beklagtenfahrzeug beläuft sich auf EUR 10.443,80.

Zur Unfallörtlichkeit:

Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich auf der ** auf Höhe des Straßenkilometers 15,8. Bei Annäherung an die Unfallstelle in Fahrtrichtung des Klägers verläuft die Landesstraße zunächst entlang eines rund 200 m langen geraden Stücks bergab mit einem Gefälle von rund 5 %. Unmittelbar vor der Unfallstelle geht die Straße in eine Linkskurve über. Die Richtungsänderung in der Linkskurve beträgt rund 60° entlang einer Strecke von rund 50 m. Die Kurveninnenneigung beträgt rund 6 %. In entgegengesetzter Richtung, aus Richtung ** kommend, verläuft die Straße zunächst ebenfalls über ein etwa 150 m langes gerades Stück in Nord-Süd-Richtung, bevor sie in die von dieser Seite zu durchfahrenden Rechtskurve übergeht.

Die Fahrbahn ist mit einer 5 m breiten Asphaltdecke befestigt. Von der Kurvenaußenseite geht die Asphaltdecke in einer absteigenden Stufe in das angrenzende Grasbankett mit einer Breite von etwa 0,8 m über. Hinter dem westlichen Bankettstreifen befindet sich eine leicht abfallende Böschung. An der Innenseite der Kurve schließt direkt an die östliche Asphaltstufe ein Streifen aus Rasengitterziegeln an, gefolgt von einem grasbewachsenen Wassergraben unter einer steil ansteigenden Böschung zu einer aufsteigenden Waldfläche. Auf beiden Straßenseiten sind weiße Verkehrsleitpflöcke errichtet, jedoch sind auf der Fahrbahn keine Längsmarkierungen vorhanden.

Als Bezugslinie (BL) wird eine Fahrbahnnormale zur Längsachse der ** auf Höhe des Straßenkilometers 15,8 gewählt, die sich im Bereich des Kurvenscheitelpunkts befindet.

Die Landesstraße verläuft im Freiland, und es besteht keine ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkung. Innerhalb der Kurve an der Außenseite ist ein Verkehrsspiegel errichtet, der sich rund 8 m nördlich der BL befindet. Aus einer Entfernung von ungefähr 15 m zur BL kann der Verkehrsspiegel genutzt werden, um das jeweils entgegenkommende Geradenstück einzusehen. Im unmittelbaren Unfallsbereich sind in Bezug auf das Unfallgeschehen keine weiteren Verkehrszeichen errichtet.

Der Unfallsbereich ist aus südlicher Annäherungsrichtung ab einer Position von 10 m südlich der BL einsehbar. Die Sicht reicht dabei bis etwa 30 m nördlich der BL. Der weitere Verlauf der Straße ist erst knapp nördlich der BL, also ungefähr nach dem Kurvenscheitelpunkt einsehbar, wodurch an diesem Punkt freie Sicht in beide Richtungen gegeben ist. Aus der Gegenrichtung des Klägers kann der Unfallsbereich bereits aus einer Position von mehr als 100 m nördlich der BL eingesehen werden. Die Sicht reicht dabei maximal bis zur BL. Die Kurve reicht von rund 20 m südlich BL bis etwa 30 m nördlich BL, und die Sichtweite innerhalb der Kurve beträgt 40 m.

Zum Unfallhergang:

Sowohl dem Kläger als auch der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges waren die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle bekannt, da der Kläger in der Vergangenheit schon mehrmals diese Strecke mit seinem Motorrad befahren hatte und die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges im Unfallzeitpunkt einen Zweitwohnsitz auf der ** hatte.

Der Kläger fuhr am Unfalltag um ca. 16.55 Uhr auf der Landesstraße ** von der ** kommend mit seinem Motorrad „“ mit dem amtlichen Kennzeichen ** allein und mit Seitenkoffer sowie einem Topcase am Heck ausgestattet in Richtung Ebene . Das Motorrad hat eine Leistung von 92 PS; eine Länge von 2,3 m bei einer Breite von 0,93 m, wobei die Breite mit den Seitenkoffern knapp 1,1 m beträgt. Das Eigengewicht liegt bei 269 kg. Die Sitzhöhe beträgt 0,84 m und die Lenkergriffhöhe liegt bei 1,1 m. Die Zeugin C fuhr mit dem bei der niederländischen D-Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug „“ mit den amtlichen Kennzeichen ** ebenfalls allein im Wagen auf dieser Landesstraße in die Gegenrichtung, somit in Richtung der **. Der Pkw hat eine Länge von 4,9 m bei einer Breite ohne Spiegel von rund 2 m und mit Spiegeln von circa 2,2 m. Das Eigengewicht des Fahrzeugs liegt bei 2.195 kg. Das Beklagtenfahrzeug fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 40 bis 50 km/h bergwärts in die aus seiner Richtung vorliegende Rechtskurve mit einem Abstand zum rechten Fahrbahnrand von ca 0,5 m hinein. Der Kläger fuhr dabei ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in der Gegenrichtung in die von ihm aus vorliegende Linkskurve hinein, wobei dieser eine äußerst linksorientierte Fahrlinie auf seiner Fahrbahnhälfte einhielt bzw. 1) die Fahrbahnmitte (mit dem Seitenkoffer) möglicherweise sogar überragte, als es zum Anstoß zwischen den Fahrzeugen kam.

Den ersten Sichtkontakt zwischen dem Kläger und der Lenkerin des Beklagtenfahrzeug gab es 3 Sekunden vor der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Kläger stieß in aufrechter Fahrposition gegen das Beklagtenfahrzeug, wodurch er mit seinem Motorrad mit dem linken Seitenkoffer die linke vordere Ecke des Beklagtenfahrzeuges getroffen hatte. In weiterer Folge kam es zu einem weiteren Kontakt des linken Lenkerstummels mit dem linken Außenspiegel des Pkw, wodurch es zur Kratzspuren entlang der linken PKW-Flanke kam, wobei die Fahrzeuglängsachsen im Zuge des Streifkontakts nahezu parallel zueinander standen. Die Überdeckung der Fahrzeuge zwischen dem abstehenden Seitenkoffer des Motorrads und der vorderen Fahrzeugecke des Pkw betrug etwa 10 bis 15 cm. Die Kollision führte zu einem seitlichen Abgleiten des Krads nach rechts aus der ursprünglichen Fahrtrichtung.

Im Rahmen der polizeilichen Erhebungen wurden keine Spuren der Auslaufbewegungen beider Fahrzeuge dokumentiert. Aufgrund der fehlenden Spuren auf der Fahrbahnoberfläche kann ein exakter Unfallspunkt nicht festgestellt werden. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klagsfahrzeuges liegt bei rund 10 bis maximal 20 % infolge des Anstoßes, sodass sich eine Nachkollisionsgeschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h ergibt. Die bergab verlaufende Auslaufstrecke ließ das Motorrad eine durchschnittliche Auslaufverzögerung von 3 bis maximal 4 m/s² erreichen, womit eine Auslaufstrecke von etwa 18 bis 23 m bis in den Stillstand erforderlich war. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Sturzzeit von 0,4 bis maximal 0,5 s, entlang einer Strecke von etwa 5 bis 6 m, ergibt sich ein Unfallspunkt, der rund 36 bis 40 m nördlich der BL lag. Dieser festgestellte Bereich, in dem die harte Streifung stattfand, liegt bereits nördlich des Kurvenausgangs im angrenzenden Geradenstück der **. Die Kurve beginnt etwa 25 m nördlich der BL, wodurch die Streifung bereits am nördlichen Kurveneingang erfolgte.

In der Endlage befindet sich das Motorrad quer zur Fahrbahnlängsachse auf der linken Seite auf dem westlichen Bankettstreifen liegend. Ein Straßenleitpflock knapp nördlich der Endlage blieb unbeschädigt. Der Kläger kam rund 12 m nördlich der BL zum Stillstand, wobei das Motorrad zunächst auf die rechte Seite stürzte und sodann zum rechten Fahrbahnrand rutschte und sich an den westlichen Bankettstreifen überschlug und letztendlich innerhalb der Kurve am kurvenaußenseitigen Straßenrand zum Stillstand kam. Dabei kam es am Motorrad zu massiven Kratzspuren an der rechten Seite, die technisch eine Fahrlinie mit einem Abstand von mindestens 2 m zum westlichen Fahrbahnrand erfordern, damit das Klagsfahrzeug mit dem Seitenkoffer und insbesondere dem rechten Außenspiegel auf der Asphaltoberfläche aufschlagen konnte. Die Endlage des Motorrads am kurvenseitigen Straßenrand und der unberührte Straßenleitpflock knapp nördlich der Endlage (zu sehen auf Lichtbild ./C, 21), widerlegen einen geringen Seitenabstand des Motorrads zum westlichen Fahrbahnrand, also eine rechts gelegene Fahrlinie des Klägers, da dieser sonst den in der direkten Auslaufstrecke befindlichen Straßenleitpflock umgeschlagen hätte (was jedoch nicht der Fall war). Bei einer Fahrlinie des Klägers im Unfallspunkt zum rechten (das heißt westlichen Straßenrand) im Anstoßzeitpunkt nördlich der Kurve wäre darüber hinaus eine Endlage am Kurvenausgang im Bereich des ersten Straßenleitpflocks südlich der Leitschiene am westlichen Straßenrand zu erwarten gewesen. Wenn der Kläger mit seinem Krad eine Fahrlinie mit einem Seitenabstand von rund einem halben Meter zum rechten (das heißt westlichen) Fahrbahnrand eingehalten hätte, wäre ein Rutschvorgang auf der Asphaltoberfläche auf der rechten Seite nahezu unmöglich gewesen.

Die Endlage des Pkw befand sich etwa 50 m nördlich der BL und nahe am rechten (östlichen) Straßenrand in einem Abstand von unter 0,5 m. Das Beklagtenfahrzeug befand sich dabei in der fahrbahnparallelen Position parallel zur Fahrbahnlängsachse der **, mit den Vorderrädern in einer Geradeausposition und mit nicht eingeschlagener Lenkung, weshalb der Pkw, auch bedingt aufgrund der Gesamtlänge von rund 5 m, in einer geraden Bremsstrecke zum Stillstand gebracht wurde und somit auch im Zeitpunkt der Streifung der Abstand zum rechten Fahrbahnrand nahezu gleich gewesen sein muss. Die linke Flanke des Pkw befand sich in der Endposition, bei einer Fahrbahnbreite von 5,2 m, an der Fahrbahnmitte. Aus den Fahrzeugschäden kann eine gravierende Schrägstellung zwischen den Fahrzeugen im Kollisionszeitpunkt ausgeschlossen werden; denn wäre der Pkw durch eine Reaktion der Lenkerin vor dem Anstoß nach rechts in der Fahrlinie verlenkt worden, wäre eine dementsprechende harte Streifung an der linken Flanke des Pkw weiter im hinteren Bereich erfolgt. Das Beklagtenfahrzeug wurde zwischen dem Kollisionszeitpunkt und der Endlage in seiner Fahrlinie nicht verlagert.

Die Schäden an beiden Fahrzeugen, insbesondere am Kotflügel des Pkw, verdeutlichen die harte Streifung im Kollisionszeitpunkt. Durch diese Streifkollision, welche den Straßenleitpflock in der Auslaufstrecke unberührt ließ, sowie aufgrund der Endlage beider Fahrzeuge ergibt sich ein Kollisionspunkt rund 36 bis 40 m nördlich der BL und zwar in etwa in der Fahrbahnmitte in einem Seitenabstand von knapp 2,5 m zum östlichen Fahrbahnrand, wobei die Fahrbahnbreite in diesem Bereich zwischen 5 und 5,2 m betrug. Aufgrund des in der Fahrbahnmitte gelegenen Kollisionspunktes ergibt sich, dass der Kläger zum Anstoßzeitpunkt mit seinem Motorrad eine äußerst linksorientierte Fahrlinie auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren ist. Die Durchfahrtslücke zwischen der linken Pkw-Flanke und dem westlichen Fahrbahnrand betrug 2,3 m bis 2,7 m. Dem Kläger wäre somit eine mittige Fahrlinie auf seiner Fahrbahnhälfte möglich gewesen, da das Motorrad eine Gesamtbreite von 1,1 m aufwies. Hätte der Kläger eine mittige Fahrlinie eingehalten, so wäre er in der Mitte der westlichen Fahrbahnhälfte anstoßfrei vorbeigekommen. Hätte der Kläger zudem tatsächlich einen Seitenabstand von rund einen halben Meter zum rechten (westlichen) Fahrbahnrand eingehalten, so wäre ein Rutschvorgang des Motorrades auf der Asphaltoberfläche auf der rechten Seite nahezu unmöglich gewesen. Das Aufschlagen des Motorrades mit dem rechten Seitenkoffer und insbesondere dem rechten Außenspiegel auf der Asphaltoberfläche, wodurch die Kratzspuren am Klagsfahrzeug entstanden sind, erforderte ebenfalls eine Fahrlinie des Klägers mit einem Abstand von mind. 2 m zum westlichen Fahrbahnrand.

Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges hat bereits vor der Kollision aus einer Fahrgeschwindigkeit von rund 40 bis 50 km/h einen Reaktionsentschluss gefasst. Der Anhalteweg aus einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h beträgt dabei 23,7 m bei einer Verzögerung mit 8 m/s2. Die erforderliche Anhaltezeit liegt dabei bei 2,6 s mit einer zu berücksichtigenden Reaktionszeit von 1 s. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges hat daher bereits 26,4 m nördlich der BL und somit auf der Höhe des zweiten Verkehrsleitpflocks einen Bremsentschluss gefasst, was ca. 17 m vor der Kollision und daher 2,6 bis maximal 2,8 s vor der Endlage erfolgte. Dabei ist von einer reinen Bremsstrecke von 10 bis 12 m auszugehen. Mit einer dementsprechenden Anhaltezeit von 2,6 s hat demnach die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges in einem Abstand von rund 28 m zwischen den beiden Fahrzeugen einen Reaktionsentschluss gefasst. Der Pkw befand sich dabei noch innerhalb der aus dieser Richtung zu durchfahrenden Rechtskurve. Mit einer verbleibenden Strecke von rund 12 m bei einer Sichtweite innerhalb der Kurve von rund 40 m konnte die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges maximal 3 s vor der Kollision das entgegenkommende Motorrad erkennen. Somit liegt eine Reaktionsverspätung der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges nicht vor, da sie bei erster Sicht unverzüglich auf das entgegenkommende Klagsfahrzeug reagiert hat und ihr, insbesondere auch aufgrund der linksorientierten Fahrweise des Klägers, keine unfallverhindernde Reaktion mehr möglich war. Auch dem Kläger war es nicht möglich, aufgrund der Fahrlinie des PKWs innerhalb der Kurve, die unmittelbar bevorstehende Kollision sofort zu erkennen, weshalb auch er keine verspätete Reaktion zeigte.

Fahrzeugschäden:

Durch die Kollision wurde der linke Seitenkoffer des Motorrades zerbrochen. Am linken Sturzbügel fanden sich deutliche Deformationen. Auf der rechten Fahrzeugseite entstanden insbesondere Kratz- und Schürfspuren am Sturzbügel und Seitenspiegel. Der linke Seitenkoffer des Motorrads wurde durch die Kollision abgerissen, ist zerbrochen und befand sich lose in der Endlage neben der Straße. Am linken Sturzbügel sind deutliche Deformationsschäden erkennbar, ohne dass jedoch eine Längsstauchung des Rahmens vorliegt.

Weder an der Vordergabel noch am Vorderrad sind Deformationsschäden ersichtlich. Das Beklagtenfahrzeug wies Schäden insbesondere an der linken vorderen Ecke des Stoßfängers und des linken Blinkers auf. Zudem konnten Anschlagschäden am Kotflügel festgestellt werden. Es kam zudem zu Kratzspuren entlang der linken Einstiegstür und zur Beschädigung des linken Außenspiegels. Zusätzlich sind entlang der linken Einstiegstüren in einer Höhe von 50 bis 70 cm oberhalb der Bodenaufstandsfläche Kratzspuren im Lack der Seitentüren erkenntlich. Der Schaden am Beklagtenfahrzeug wurde von der Versicherung mit insgesamt EUR 10.443,90 ausgemittelt und nach Abzug des Selbstbehalts an die Zeugin C* ein Betrag von EUR 9.843,80 ausbezahlt.

Mit seiner am 13. Mai 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten und mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 (ON 4) verbesserten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Betrag von (richtig:) EUR 22.773,66 samt 4% Zinsen ab Klagseinbringung (1. Schmerzengeld: EUR 10.000,00; 2. Sachschaden: EUR 1.790,00; 3. Verdienstentgang: EUR 7.784,17; 4. Medikamente: EUR 91,09; 5. Fahrtkosten: EUR 1.908,40; 6. Pflegeaufwand: EUR 700,00; 7. Haushaltstätigkeiten: EUR 500,00) und die mit EUR 2.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftigen Spät- und/oder Dauerfolgen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall vom 14. Juni 2021 auf der Landesstraße ** auf Höhe Straßenkilometer 15,8 beschränkt mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG bzw der Mindestvertragssumme aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages des Beklagtenfahrzeuges (ON 1 bzw ON 4, 2).

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 (ON 14) schränkte der Kläger das Zahlungsbegehren auf EUR 22.406,66 samt Anhang ein (Punkt 5. Fahrtkosten: EUR 1.541,40 statt EUR 1.908,40).

In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2024 (ON 19.4,2) konkretisierte der Kläger das Feststellungsbegehren dahin, dass der begehrte Haftungsumfang auf sämtliche zukünftigen Spät- oder Dauerfolgen begrenzt auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme eingeschränkt wird.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (ON 3) wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und Z 3 ZPO gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Kärnten vom 19. Juni 2024 (ON 7) wurde Mag. Dr. iur Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in Friesach, zum Vertreter des Klägers bestellt.

Zur Begründung seiner Ansprüche brachte der Kläger vor (ON 1, ON 14), dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges das Alleinverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalles vom 14. Juni 2021 auf der **, treffe. Der Kläger sei mit seinem Motorrad von der ** kommend in Richtung Ebene ** unterwegs gewesen, wobei er eine Fahrlinie in etwa genau der Mitte des ihm zugedachten Fahrstreifens und eine den dortigen Verhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe. Dem Kläger sei aufgrund oftmaligen Befahrens dieser Strecke sowohl die Beschädigung der Asphaltdecke aufgrund sich ausbreitender Wurzeln von Bäumen als auch die in Fahrtrichtung des Klägers darauffolgende unübersichtliche Linkskurve sehr gut bekannt gewesen. In dieser Linkskurve, etwa bei Straßenkilometer 15,770, sei dem Kläger das Beklagtenfahrzeug entgegengekommen, wobei dieses eine über der gedachten Mitte gelegene Fahrlinie eingehalten habe. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei sohin mit der linken Frontseite in etwa auf Mitte des aus der Sicht des Beklagtenfahrzeuges links gelegenen Fahrstreifens gefahren. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe offenbar den gegenständlichen Gefahrenbereich unterschätzt, keine Fahrlinie am äußerst rechten Fahrbahnrand gewählt und sei dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten. Das Beklagtenfahrzeug habe den seitlich am Motorrad aufgebauten Case erwischt, woraufhin das klägerische Motorrad seitlich am Beklagtenfahrzeug dahingestreift sei, das Gleichgewicht verloren habe, in der Folge gestürzt und die Fahrbahn entlang geschlittert sei, wobei der Kläger mit dem Motorrad nach ca. 15 Metern nach dem Kollisionspunkt neben der Fahrbahn zu liegen gekommen sei. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe nach dem Verkehrsunfall die Endposition des Beklagtenfahrzeuges verändert. Die asphaltierte Fahrbahn im unfallrelevanten Bereich der ** sei 5,1 Meter breit. Der Kläger habe keinerlei Möglichkeit gehabt, eine unfallverhütende Reaktion welcher Art auch immer zu setzen.

Dem Kläger seien unfallskausal die zu Punkt 1. bis 7. oben genannten Schäden entstanden.

Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten, weil aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen (Milzeinriss samt Milzentfernung, Serienrippenbrüche, Bruch des 5. Mittelfußknochens, Lungenquetschung) Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.

Sie wandte auf das Wesentlichste zusammengefasst ein (ON 9, ON 15), dass den Kläger das Alleinverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall treffe. Die Lenkerin des bei der niederländischen D*-Versicherung versicherten Beklagtenfahrzeuges sei mit diesem im Unfallszeitpunkt auf der ** in Richtung ** gefahren. Sie habe dabei eine äußerst rechts gelegene Fahrlinie eingehalten. In einer Kurve sei ihr der Kläger mit seinem Motorrad entgegengekommen, wobei dieser wesentlich zu weit links, nämlich in dem der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges zugedachten Fahrstreifen, gefahren sei und die Kurve geschnitten habe. Entgegen der Darstellung des Klägers sei eine zu weit links gelegene Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges nicht vorgelegen. Für die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei eine Kollision unvermeidbar gewesen, zumal sie eine angepasste geringe Geschwindigkeit eingehalten habe und außerdem soweit wie möglich rechts gefahren sei. Für die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe es sich um ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis gehandelt, sodass kein Verschulden ihrerseits und somit auch keine Verschuldenshaftung der Beklagten gegeben sei, ebensowenig auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger tatsächlich auf seinem Fahrstreifen verblieben sei bzw sich die Kollision auf seinem Fahrstreifen ereignet habe, was jedenfalls bestritten werde, so würde den Kläger ein Verschulden treffen, da er selbst nicht soweit rechts wie möglich gefahren wäre.

Die geltend gemachten unfallskausalen Schäden bestritt die Beklagte – mit Ausnahme des der Höhe nach außer Streit gestellten Schadens gemäß Punkt 2. (Motorradschaden von EUR 1.790,00) – dem Grunde und der Höhe nach bzw als unschlüssig.

Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil unfallskausale Spät- und Dauerfolgen auszuschließen seien. Im Übrigen sei es auch unrichtig bzw unschlüssig. Die Beklagte könne nicht mit der Höhe der Haftungssumme des Versicherungsvertrages des Beklagtenfahrzeuges, sondern lediglich bzw höchstens mit der in Österreich zum Unfallszeitpunkt geltenden Mindestversicherungssumme haften.

Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber wandte die Beklagte eine Gegenforderung iHv EUR 9.843,80 aufrechnungsweise ein. Die D*-Versicherung habe aus einem Kaskoversicherungsverhältnis heraus der Eigentümerin bzw Halterin des Beklagtenfahrzeuges den beim gegenständlichen Unfall entstandenen Schaden abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Der Schaden sei bei EUR 10.443,80 gelegen, der Selbstbehalt habe EUR 600,00 betragen, sodass ein Betrag von EUR 9.843,80 an den Versicherungsnehmer ausgezahlt worden sei. Die D*-Versicherung habe ihre Ansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber dem Kläger an die Beklagte abgetreten, die Beklagte nehme diese Abtretung ausdrücklich an.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 23) wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten der Beklagten iHv EUR 8.101,88 brutto (Spruchpunkt II.).

Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fett gedruckt dargestellte Feststellung wird vom Kläger mit seiner Berufung bekämpft.

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:

„Der Kläger bringt vor, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges die Fahrbahnmitte überfahren und ihn somit aufgrund eines rechtswidrigen, schuldhaften und unfallkausalen Verhaltens am Körper verletzt haben solle. Gemäß den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes haftet nach §§ 1293 ff. ABGB derjenige, der einem anderen rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt. Dabei ist zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Die deliktische Haftung kommt bei der Übertretung allgemeiner Verhaltenspflichten, die gegenüber jemanden bestehen (z.B. die Übertretung gesetzlicher Bestimmungen der StVO), zur Anwendung. Schutzzweck der StVO ist dabei, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Sachschaden zu verhüten (RS0022785). Voraussetzung für einen deliktischen Schadenersatzanspruch ist, dass der Schädiger durch das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt (= rechtswidriges Verhalten) den Schaden beim Geschädigten verursacht hat, und sein Handeln folglich adäquat-kausal für die Schadensfolge des Geschädigten war.

In § 7 Abs 1 StVO wird das Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr geregelt, das bedeutet, dass jeder Lenker eines Fahrzeuges auf seiner Fahrbahn so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehres zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer sowie ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. § 7 Abs 2 StVO bestimmt dazu insbesondere weiters, dass wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen oder bei ungenügender Sicht und bei Gegenverkehr, der Fahrzeuglenker am rechten Fahrbahnrand zu fahren hat.

E 7. Die beiden ersten Abs der Bestimmung des § 7 erfordern ein verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Abs 1 enthält die Grundregel, soweit als möglich rechts zu fahren, wobei ein bestimmter Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist. Abs 2 hingegen verpflichtet den Lenker, am rechten Fahrbahnrand zu fahren und allenfalls – wenn ihm aus bestimmtem Anlass das Fahren am rechten Fahrbahnrand nicht möglich ist – anzuhalten. VwGH 7. 11. 1966, 671/66 ZVR 1967/137. E 8. Der Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand darf bei Gegenverkehr jenes Ausmaß nicht überschreiten, das nach den Umständen des konkreten Falles zur Vermeidung einer Personengefährdung unbedingt erforderlich ist. OGH 18. 4. 1967, 11 Os 28/67 ZVR 1968/192.Pürstl, StVO-ON16 § 7 (Stand 15.9.2023, rdb.at)

E 22. Der rechte Seitenabstand richtet sich nach der dem Fahrzeug zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und den gegebenen Verkehrsverhältnissen, also nach den Umständen des einzelnen Falles; der Verkehrsteilnehmer braucht nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr zu rechnen. OGH 5. 12. 1972, 8 Ob 236/72 ZVR 1974/104;29. 3. 1979, 8 Ob 35, 36/79 ZVR 1979/243. Pürstl, StVO-ON16 § 7 (Stand 15.9.2023, rdb.at)

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass das Beklagtenfahrzeug einen Seitenabstand von unter einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten hat, womit dem Kläger die gesamte Hälfte seines Fahrstreifens und damit jedenfalls eine ausreichend große Durchfahrtslücke zwischen der linken Pkw-Flanke und dem westlichen Fahrbahnrand von 2,3 m bis 2,7 m verblieb. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot seitens der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges liegt somit nicht vor. Auch eine Reaktionsverspätung ihrerseits oder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit lag nicht vor. Zur Kollision kam es ausschließlich deshalb, weil der Kläger selbst eine äußerst links gelegene Fahrlinie einhielt, somit seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot im Sinn des § 7 Abs 1 StVO verstoßen hat, wodurch er nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch das Beklagtenfahrzeug massiv beschädigt hat. Das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall trifft somit den Kläger. Infolgedessen ist eine allfällige Haftung der Beklagten nach dem EKHG nicht weiter zu prüfen und die Klage abzuweisen. […]“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 26) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren mit einem Betrag von EUR 11.203,33 zu Recht besteht, die Beklagte diesen Betrag dem Kläger zu ersetzen hat und das Feststellungsbegehren mit zumindest 50 % zu Recht besteht; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 28) und beantragt, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge:

Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte Feststellung und begehrt deren ersatzlose Behebung.

Er führt unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten zur Begründung aus, dass die Feststellung des Erstgerichtes, wonach es „möglicherweise“ zum Anstoß auf der Fahrbahnhälfte der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges kam, rein theoretisch und durch nichts belegt sei und sich nicht objektivieren lasse.

Hierzu wird erwogen:

1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RIS-Justiz RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 498 ZPO, Rz 1). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichtes angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (OLG Wien, 1 R 39/16m; RIS-Justiz RS0041835 [T3]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 45). Das Gericht hat hierzu – positive oder negative – Feststellungen zu treffen. Ein „ersatzloses Streichen“ würde zu einem sekundären Feststellungsmangel führen (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40/1).

2. Da der Kläger bloß die „ersatzlose Behebung“ der bekämpften Feststellung begehrt, ist seine Beweisrüge iSd zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesetzmäßig ausgeführt und dem Berufungsgericht deren Überprüfung verwehrt.

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

B) Zur Rechtsrüge:

1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge, mit der er eine „Verschuldensteilung 50 : 50“ anstrebt, aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes, den Kläger treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalles verfehlt sei. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei dem Kläger als Verschulden eine nicht rechts gelegene Fahrlinie auf seinem Fahrstreifen anzulasten, während das Verschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges darin liege, dass sie das Beklagtenfahrzeug über die gedachte Fahrbahnmitte gelenkt habe. Der bekämpften Feststellung, wonach möglicherweise eine Kollision auch auf der gedachten Fahrbahnhälfte des Beklagtenfahrzeuges stattgefunden hätte, liege kein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwertbarer Sachverhalt zugrunde.

2. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 0,5 m bezogen auf die rechte Fahrzeugseite bzw 0,4 m bezogen auf den rechten Seitenspiegel eingehalten habe, bzw habe sich im Kollisionszeitpunkt die linke Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges 2,5 m links des östlichen Fahrbahnrandes und somit bei einer Fahrbahnbreite von 5 m exakt auf Höhe der Fahrbahnmitte bzw bei einer Fahrbahnbreite von 5,2 m 10 cm rechts der Fahrbahnmitte und somit innerhalb des Fahrstreifens des Beklagtenfahrzeuges befunden. Es ergebe sich daraus, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges eine rechts orientierte Fahrlinie eingehalten habe, hingegen habe der Kläger eine äußerst links gelegene Fahrlinie eingehalten und vermutlich auch die Fahrbahnmitte im Kollisionszeitpunkt überragt. Der Kläger hätte durchaus 2 m weiter rechts fahren können und hätte schon bei Einhaltung einer Fahrlinie von zB 0,3 m weiter rechts ohne Weiteres eine Kollision vermeiden können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bleibe für ein Mitverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges kein Raum. Diese habe nach den Feststellungen auch weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten noch eine Reaktionsverspätung.

3. Hierzu wird erwogen:

3.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).

3.2. Der Kläger geht mit seiner Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges als Fehlverhalten zur Last legt, sie hätte das Beklagtenfahrzeug über die gedachte Fahrbahnmitte gelenkt. Vielmehr steht fest, dass sich die linke Flanke des Beklagtenfahrzeuges im Kollisionszeitpunkt nicht über der Fahrbahnmitte befand und die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges mit dem Beklagtenfahrzeug einen Abstand der rechten Flanke von weniger als einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand einhielt (US 9 iVm US 12). Damit ist die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen.

3.3. Der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs dann am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr. Von den beispielsweise angeführten Fällen kommen hier nur die unübersichtliche Kurve bzw ungenügende Sicht und der Gegenverkehr in Frage, wobei sich der gegenständliche Verkehrsunfall jedoch nicht im Kurvenbereich sondern bereits nördlich des Kurvenausganges ereignete. Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall zudem, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges bei einer Fahrbahnbreite von 5,0 bis 5,2 m einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von maximal einem halben Meter eingehalten hat, während der Kläger mit seinem Motorrad eine äußerst linksorientierte Fahrlinie auf seiner Fahrbahnhälfte einhielt, wobei der Seitenkoffer die Fahrbahnmitte möglicherweise überragte, ist dem Kläger ein so krasser Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorzuwerfen, dass der Umstand, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges allenfalls zu einer geringfügig weiter rechts gelegenen Fahrlinie verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls vernachlässigbar ist. So wurde beispielsweise vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 241/05p ein Seitenabstand von einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand bei 6,2 m breiter Fahrbahn mit je 3,1 m breiten Fahrstreifen für zulässig erachtet (RS0073997 [T 28]; vgl auch RS0074081).

C) Ergebnis:

1. Aus den genannten Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO) orientiert sich an der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.

4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.

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