OLG Wien 31Bs39/25z

31Bs39/25zCourt of AppealMar 14, 2025

Full text

OLG Wien 31Bs39/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00039.25Z.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2025, GZ **8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering zwei wegen § 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG; § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG; § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG; § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB; § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG; und §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I Nr. 117/2017; verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren, die zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, mit urteilsmäßigem Strafende am 17. Mai 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 17. November 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 17. Jänner 2026 gegeben sein (ON 3 und ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 2), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die nicht berechtigt ist.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).

Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 2, 12 ff und ON 7.9) unverzüglich nachzukommen (ON 2, 4 und ON 7.2), wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.

Den vollzugsgegenständlichen Entscheidungen liegt zugrunde, dass der Strafgefangene von Juni 2020 bis Mai 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in mehreren Angriffen Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 67,63% bzw 80,4%) in einer die 25-fache Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge nach Österreich ein und aus Österreich ausführte und anderen überließ. Weiters hat er im Mai 2021 Kokain in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz befördert und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde. Zwischen August und Oktober 2020 verwirklichte er zudem in drei Angriffen das Verbrechen der Geldwäscherei in Bezug auf mehr als 278.500 Euro, indem er wiederholt Erlöse aus Suchtgiftverkäufen einsammelte und an Kuriere zur Weiterleitung an die Hintermänner übergab (ON 5 und ON 6).

Im konkreten Fall handelt es sich demnach Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil A* – der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist - jeweils nur zum Zweck der Tatbegehung in Österreich aufhältig war, in eine hochprofessionell agierende, hierarchisch organisierte Tätergruppe eingegliedert war und eine auffallende große Menge Suchtgift nach Österreich importierte und anderen überließ. Hierarchisch war er offenkundig nicht auf der niedrigsten Stufe der kriminellen Vereinigung einzuordnen, da er auch in das Einsammeln und Weiterleiten beträchtlicher aus Suchtgiftverkäufen stammender Geldsummen involviert war. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen organisierten Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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