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10Bs61/25h•OLG Graz 10Bs61/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas im Verfahren über die Auslieferung des A* B* zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 2025, AZ ** (ON 36 des Akts AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2025 verhängte Auslieferungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 13. Mai 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 oder 4 StPO oder § 29 Abs 5 ARHG eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Interpol Red Notice Fahndung vom 31. Dezember 2024, Kontrollnr. **, wurde aufgrund des Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Nizip vom 9. Dezember 2022, Nr. , international nach dem am ** geborenen A B, Staatsangehöriger der Republik Türkei, zwecks Festnahme zur Auslieferung gefahndet. Demnach sei der Genannte am 6. Dezember 2022 vom Obersten Strafgericht Nizip zu Nr. **, wegen des am 5. März 2015 begangenen Verbrechens des vorsätzlichen Mordes gemäß Paragraphe 82/1-D.1 und 21/2 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 in Anwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden, wovon noch 15 Jahre, ein Monat und 25 Tage zu verbüßen seien (ON 2.3).
Am 3. Jänner 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Graz deswegen zum AZ ** ein Verfahren zur Auslieferung des Genannten an die Republik Türkei zur Strafvollstreckung ein.
Nachdem A* B* am 16. Jänner 2025 in ** festgenommen worden war (ON 7 iVm ON 8, 2), verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.5) über ihn mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, AZ **, die Auslieferungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 29 Abs 1 ARHG, § 173 „Abs 1 und“ Abs (zu ergänzen:) 2 Z 1 und 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis 31. Jänner 2025 (ON 12).
Mit am 14. Februar 2025 (somit fristgerecht; vgl. ON 22.6) eingelangtem Ersuchen vom 3. Februar 2025 begehrte die Generalstaatsanwaltschaft Nizip die Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung der über ihn mit Urteil des Schwurgerichts Nizip vom 6. Oktober 2021, Nr. **, AZ ** (ON 26.5, 29 ff), bestätigt durch das Urteil der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2022, Nr. **, AZ ** (ON 26.5, 27 f iVm der „Inkrafttretungsbescheinigung“ des Schwurgerichts Nizip vom 6. Dezember 2022 ON 26.5, 26) verhängten Freiheitsstrafe von (restlich) (richtig [ON 26.5, 22]:) 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen (Ablauf der Vollstreckungsverjährung: 7. November 2042; ON 26.5, 22) wegen der strafbaren Handlung der vorsätzlichen Tötung eines Verwandten durch Abstammung nach Paragraphe 82/1-D.1 und 21/2 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237, und übermittelte weitere Unterlagen (ON 26 [Übersetzung S. 20 ff]).
Dem Schuldspruch zufolge hatten A* B* und sein Bruder C* B* am 5. März 2015 in ** Streit wegen einer Schulden- und Kreditangelegenheit. Als C* B* das Haus verließ, begab sich A* B* in den dritten Stock und warf von dort aus ein Brikett in Richtung des C* B*. Da er ihn nicht getroffen hatte, nahm er ein zweites Brikett und warf es erneut in Richtung des Genannten. Dabei wurde deren Vater D* B*, der C* B* durch Wegschupfen schützen wollte, am Kopf getroffen und tödlich verletzt, wobei A* B* vorhersehen hätte müssen, dass das von ihm geworfene Brikett seinen Vater treffen könnte und er den Eintritt der Todesfolge in Kauf nahm, er somit die vorsätzliche Tötung mit möglichem Vorsatz beging (ON 26.5, 36).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Auslieferungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 24. April 2025 (neuerlich) fort (ON 36).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Auslieferungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) zielende Beschwerde des Betroffenen, die sich gegen das Vorliegen von Haftgründen wendet und der Auslieferung entgegenstehende Umstände (insbesondere seine Verurteilung in Abwesenheit, Lebensgefahr infolge seiner Mitgliedschaft in der oder zumindest Sympathie für die Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] sowie Gefahr von Misshandlungen und Folter während der Haft infolge seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit) behauptet (ON 34.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Verhältnis zur Republik Türkei kommt das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll (2. ZP-EuAlÜbk) vom 17. März 1978, BGBl 1983/297, das Dritte Zusatzprotokoll (3. ZP-EuAlÜbk) vom 10. November 2010, BGBl III 2015/70, und das Vierte Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 (4. ZP-EuAlÜbk), BGBl III 2016/42, zur Anwendung.
Nach Art 12 Abs 1 3. ZP-EuAlÜbk und Art 7 Abs 1 4. ZP-EuAlÜbk ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen sinngemäß anzuwenden, soweit es mit den Bestimmungen dieser Protokolle vereinbar ist. In Übereinstimmung mit ihnen findet gemäß Art 22 EuAlÜbk auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staats – somit (hier relevant) das ARHG (vgl. § 1 ARHG) und (diesem gegenüber subsidiär) sinngemäß die StPO (§ 9 ARHG) – Anwendung.
Nach § 29 Abs 1 ARHG darf eine Auslieferungshaft nur dann verhängt und fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung nach dem ARHG unterliegende Straftat begangen habe. Im Auslieferungsverfahren genügt im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität (iS eines hinreichenden Tatverdachts), zumal der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen. Vielmehr hat das (Beschwerde-)Gericht die in den Auslieferungsunterlagen (bzw. der Interpol-Fahndung) enthaltende Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 2, 4, 25).
Aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergibt sich der für die Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche hinreichende Verdacht einer von A* B* begangenen, der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (jeweils nicht der Auslieferung unterliegenden) militärischen (Art 4 EuAlÜbk) oder fiskalischen (Art 5 EuAlÜbk) strafbaren Handlung gibt es nicht.
Dass es sich bei der in Rede stehenden Tat um eine nicht auslieferungsfähige politische strafbare Handlung (zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Prüfung vgl. Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 26; RIS-Justiz RS0111317) iS des Art 3 Abs 1 EuAlÜbk handelt, ist im Gegenstand ebenfalls durch nichts indiziert. Im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung liegen nach den Akten auch keine ernstlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Auslieferungsersuchen wegen der nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Beschwerdeführer aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen (hier:) zu bestrafen oder dass der Genannte einer Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art 3 Abs 2 EuAlÜbk). Sein unsubstantiiertes Vorbringen, dass – weil er „zumindest Sympathisant“ der PKK und Kurde sei – sein Leben in der Türkei „auf das Gröbste gefährdet“ und mit Misshandlungen und Folter während der Haft zu rechnen sei, reicht dafür (insbesondere im Lichte der qualifizierten – negativen – Vorprüfung dieser Argumente durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion E* im Verfahren Zl. ** [ON 33.3]) nicht hin.
Der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist nach österreichischem Recht als das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu qualifizieren. Sowohl nach dem Recht der Republik Türkei als auch nach österreichischem Recht ist diese Tat mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Art 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt. Die noch zu verbüßende Strafe beträgt mehr als vier Monate.
Die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft setzt als weitere materielle Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes iS des § 173 Abs 2 StPO voraus (Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 5).
Fallbezogen ergibt sich – mit Blick auf das lange Zurückliegen der Tat des sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers – aus den Akten kein hinreichend konkretes Sachverhaltssubstrat (vgl. Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28), das die Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu tragen vermag.
Ausgehend von der dargestellten mutmaßlich begründeten Verdachtslage liegt jedoch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Die konkrete Befürchtung, der Betroffene werde sich der Durchführung der Auslieferung entziehen (zu diesem Bezugspunkt 15 Os 151/07f; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 1822) ergibt sich ungeachtet der aufrechten Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich seit 28. Dezember 2022 (ZMR-Auszug ON 2.5, 1), einer selbstständigen Tätigkeit als Tischler (ON 11, 2) und familiärer Anbindung an seine in Österreich lebende Schwester und deren Familie (ON 11, 2; ON 33.3, 6) aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der (bestätigenden) Entscheidung der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2022, Nr. **, AZ **, Kenntnis erlangte, noch im Dezember 2022 seinen Heimatstaat trotz familiärer Bindungen (Gattin, zwei minderjährige Söhne, Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) verließ, um sich dem Strafvollzug nicht stellen zu müssen (s. seine Angaben in ON 11, 5; ON 31, 3; ebenso im fremdenrechtlichen Verfahren lt. ON 33.3, 3, 5, 6 f und 10; vgl. auch das Datum des Antrags auf Asyl [20. Dezember 2022; ON 2,4, 6]). Der aus der Höhe der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen resultierende massive Fluchtanreiz wird durch die (wenngleich nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG), Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG und Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG am 14. Juni 2024 (ON 33.3) iVm seinen Depositionen, nicht an die Republik Türkei ausgeliefert werden zu wollen (ON 11, 5), beträchtlich verstärkt. Dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfügt (ON 33.3, 5), hinderte ihn weder an der Ausreise aus der Türkei noch an der Einreise nach Österreich und kann daher ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung führen wie das inhaltlich nicht schlüssige Beschwerdevorbringen, eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet sei schon deshalb nicht möglich, weil er bei „Habhaftmachung seiner Person“ im Ausland aufgrund der Dublin-Verordnung umgehend nach Österreich zurückgeschoben würde.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist im Gegenstand wegen der Höhe des noch zu vollziehenden Strafrests so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden kann.
Ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 StPO (obligatorische Kaution) kommt bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128943).
Die Fortsetzung der seit 17. Jänner 2025 dauernden Auslieferungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache (Tötung eines nahen Angehörigen) noch zu der noch zu vollstreckenden Sanktion von Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen außer Verhältnis.
Die weiteren, dem Inhalt nach Auslieferungshindernisse iS des Art 3 des 2. ZP-EuAlÜbk und §§ 19 bis 20 ARHG ins Treffen führenden Beschwerdeargumente sind im Rahmen der Haftentscheidung einer Prüfung nicht zugänglich. Denn die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen“ muss (RIS-Justiz RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel, WK2 ARHG § 29 Rz 7). Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 29 ARHG daher keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft (RIS-Justiz RS0120452).
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG.
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