OLG Wien 31Bs1/25m

31Bs1/25mCourt of AppealJan 23, 2025

Full text

OLG Wien 31Bs1/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00001.25M.0123.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Dezember 2024, GZ **19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** wegen § 80 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde am 14. November 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.16).

Am 19. Dezember 2024 beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 393a StPO (gemeint wohl: § 196a Abs 1 StPO) unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über 1258,32 Euro (inklusive 20% USt; ON 18.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO ab, da die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens bereits im Jahr 2023 und somit vor dem im § 516 Abs 12 StPO genannten Stichtag 1. Jänner 2024 erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 20), in der er auf Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung abzielt, weil Vertretungshandlungen am 11. und 19. Juli 2023, demgemäß jedenfalls vor der Einstellung des Verfahrens erfolgt seien und deshalb zu honorieren wären.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 516 Abs 12 StPO ist die Bestimmung des § 196a StPO auf Verfahren anzuwenden, in denen die verfahrensbeendende Entscheidung ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden ist. Da die Einstellung des Verfahrens bereits am 14. November 2023 und somit vor dem oben genannten Stichtag erfolgt war (ON 1.16), ist die Bestimmung des § 196a StPO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Die Einstellungsentscheidung – ist in den anhand gerichtlicher Entscheidungen entwickelten - Kategorien immer sofort formell rechtskräftig, weil der Fortführungsantrag kein ordentliches Rechtsmittel ist, und die materielle Rechtskraft – mangels Bekämpfbarkeit durch ein ordentliches Rechtsmittel bereits mit Erlassung der Entscheidung und Übergabe an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung eintritt (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 190 Rz 2123).

Die Argumentation der Beschwerde, wonach Vertretungshandlungen vor der Einstellung des Verfahrens erfolgt seien, vermag einen Zuspruch nicht zu rechtfertigen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts wird mit diesem Umstand kein maßgebliches Argument zur Darstellung gebracht. Da ein Kostenbeitrag nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erst mit § 196a Abs 1 StPO statuiert wurde, besteht die Möglichkeit einer Ergänzung einer Zuspruchsentscheidung wie nach § 393a StPO (§ 516 Abs 12 2. Satz StPO) im Gegenstand nicht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

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