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5R101/24y•OLG Graz 5R101/24y
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, , vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) B, geboren am **, , vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) Stadt C, vertreten durch die Bürgermeisterin D, **, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 16.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,00) [Gesamtstreitwert: EUR 31.000,00], in eventu 1.) EUR 16.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,00), in eventu 2.) EUR 16.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 31.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. April 2022, E86, und die (Kosten)Rekurse der klagenden Partei (Rekursstreitwert: EUR 3.208,24) und der zweitbeklagten Partei (Rekursstreitwert: EUR 1.956,06) jeweils gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil, in nichtöffentlicher Sitzung (I.) zu Recht erkannt und (II.) beschlossen:
I.) Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
II.1.) Dem (Kosten)Rekurs des Klägers wird teilweise Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wird in ihrem Punkt IV.1. dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„IV. 1.: Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit EUR 23.703,54 (darin enthalten EUR 10.711,00 an Barauslagen und EUR 2.287,59 an USt) bestimmten Prozesskosten zu bezahlen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II.2.) Dem (Kosten)Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 26. April 2020 ereignete sich auf dem Radweg F* im Bereich der G* (Hradweg F) am **, östliches H*ufer, ein Radunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Radfahrer beteiligt waren.
Zur Unfallörtlichkeit:
Die klagsgegenständliche Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von B* am Radweg F*, im Bereich der G*, am östlichen Rand der H*. Der Radweg F* verläuft direkt am östlichen Rand der H*, unter der Hbrücke von Süden in Richtung Norden. Fast mittig unter der Fbrücke bei der Unterführung beginnt eine Leitlinie, die den Radweg in zwei gleich große Fahrstreifen unterteilt. Am südlichen Beginn der Leitlinie wird die Bezugslinie als Normale zum Fahrbahnrand des Radwegs angenommen, wobei beide Fahrstreifen auf Höhe der Bezugslinie jeweils 1,75 m breit und mit Richtungspfeilen markiert sind.
Der Radweg verläuft bis 11 m nördlich der Bezugslinie unter der Brücke vollkommen gerade, eben und horizontal und geht dann in eine Rechtskurve, die in Richtung Nordosten ansteigt, über. Die maximale Steigerung beträgt 7 %. Die Kurve endet 19 m nördlich der Bezugslinie, wobei der bergaufführende Teil betoniert ist, während der ebene Teil bis 19 m nördlich der Bezugslinie asphaltiert ist. Im ansteigenden Teil befinden sich am Asphalt noch Fragmente von Bodenmarkierungen, am betonierten Teil befindet sich bei 28 m nördlich der Bezugslinie ein auf der Fahrbahn aufgemaltes „Achtung“Schild, das für den Verkehr in Richtung Süden dient.
[1] 15,5 m nördlich der Bezugslinie befindet sich am kurvenäußeren Rand hinter dem Geländer ein Verkehrsspiegel, der eine gute Sichtmöglichkeit bietet. Von der Bezugslinie kann man über den Spiegel den gesamten Kurvenbereich bis zum Ende der Rampe bei 29 m nördlich der Bezugslinie überblicken.
Ohne Spiegel ist von 7 m nördlich der Bezugslinie vom östlichen rechten Fahrstreifen kommend bis 16 m nördlich der Bezugslinie auf den kurvenäußeren westlichen Fahrstreifen die direkte Sicht möglich.
Der Radweg ist als kombinierter Rad und Gehweg und als F* gekennzeichnet. Von Süden kommend ist ebenfalls auf der Fahrbahn das „AchtungGefahren“Schild aufgemalt.
[2] Der Radweg ist in beide Fahrtrichtungen und von der Ausprägung der Breite so gebaut, dass sich zwei Radfahrer mit angepasster Fahrgeschwindigkeit leicht aneinander vorbei bewegen können, ohne dass eine Kollisionsgefahr besteht. Eine Fahrstreifenbreite – wie vorliegend – von 1,75 m ist adäquat. Der Radweg ist ausreichend breit gebaut und ist auch der Kurvenverlauf dem Gelände und den gegebenen Möglichkeiten der Brückenunterführung angepasst.
Zum Unfallgeschehen:
Der klagsgegenständliche Unfall fand am 26. April 2020 statt, wobei dies der erste Sonntag nach dem ersten Covid19 bedingten Lockdown war, weswegen es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen kam. Der Kläger war mit seinem Rennrad auf dem Radweg F* Richtung Norden unterwegs, wobei er auf der Rampe wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens seine Geschwindigkeit reduzierte, sodass sich diese unter 20 km/h befand. Der Kläger hielt eine äußerst rechts gelegene Fahrspur ein.
Erstmals 18 m nördlich der Bezugslinie merkte der Kläger, dass ihm auf „seiner“ Fahrspur zwei – nebeneinander fahrende – Radfahrer entgegenkamen, wobei einer dieser Radfahrer der gegenständlich Erstbeklagte war.
Der Kläger versuchte eine Kollision zu vermeiden, indem er eine Vollbremsung einleitete, wobei es trotzdem im Bereich 12 m bis 14 m nördlich der Bezugslinie zum Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten kam. Ganz konkret kam es im Bereich des Kurvenscheitels zu einer Frontalkollision, wobei die Hauptstoßübertragung zuerst über die Köpfe erfolgt ist, wodurch es zur – später noch näher beschriebenen – Fraktur des Orbitabogens des Klägers kam.
Durch den Zusammenstoß prallten die Köpfe der Unfallbeteiligten gegeneinander und der Erstbeklagte stieß mit seinem Fahrrad gegen den linken Oberschenkel des Klägers. Ebendieser fiel dann mit beiden Knien auf den Beton und lag schließlich auf dem Boden.
[3] In den Radweg ist zu diesem Zeitpunkt nichts hineingeragt, auch ist nichts am Weg gelegen, dem man hätte ausweichen müssen.
Von der Unfallstelle sind die Fahrstreifen jeweils 1,75 m breit. Das Fahrrad des Klägers weist eine Lenkerbreite von ca 45 cm auf. Mit der daraus abzuleitenden Haltung ergibt sich selbst mit leichten Kursschwankungen eine Fahrbahnbreite von ca 70 cm, die erforderlich ist, um den Kurvenbereich zu durchfahren. Der Kläger befand sich mit der linken Flanke seines Körpers in einem Abstand von ca 100 cm zum kurveninneren Fahrbahnrand. Er hielt daher einen Abstand von mehr als einem halben Meter zur gedachten Fahrbahnmitte ein. Mit der Überlappung der beiden Körper und auch der Fahrräder folgt, dass sich bei der Kollision der Erstbeklagte im Wesentlichen zur Gänze auf dem kurveninneren östlichen Fahrstreifen – dem Fahrstreifen „des Klägers“ befand, woraus sich eine verfehlte Fahrlinie des Erstbeklagten ergibt. Die vom Erstbeklagten gewählte Fahrbahnlinie ist Ursache der Kollision, den Kläger trifft weder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit, noch ein Beobachtungsfehler oder ein Reaktionsverzug.
Zu den Unfallfolgen:
Der Kläger erlitt durch den klagsgegenständlichen Unfall eine Rissquetschwunde am linken Oberlid, einen Bruch des linken Augenhöhlendachs (Orbitadachfraktur), Schädelprellung, Abschürfungen am Bein und am zweiten und dritten Finger der linken Hand sowie eine Prellung des linken Kniegelenks.
Zu einer Verschlechterung der Sehkraft ist es durch den Unfall nicht gekommen, allerdings ist das Gesichtsfeld in der Sicht eingeschränkt durch ein unfallskausal hängendes Lid. Zur Behebung dieser Gesichtsfeldbeeinträchtigung war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geplant, im Februar 2024 eine Lidoperation durchzuführen.
In neurologischer Hinsicht hat der Kläger zurückgehend auf den Unfall eine Hypästhesie/Dysästhesie über dem linken Auge und im Schläfenbereich und eine leichte Dysphonie mit Räuspern. Während den Kläger seine Veränderungen am Auge zwar deutlich stören, liegt eine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert nicht vor.
Resultierend aus den aufgezählten Verletzungen sowie den notwendigen Operationen am 13. Mai 2020 und am 8. Februar 2021 litt der Kläger insgesamt 3 Tage an starken Schmerzen, 5 Tage an mittelstarken Schmerzen und 45 Tage an leichten Schmerzen (komprimiert auf den 24StundenTag).
Aufgrund der nach Schluss der Verhandlung vorgesehenen Lidoperation am 19. Februar 2024 ist noch mit einem Tag starken Schmerzen, einem Tag mittelstarken Schmerzen und sieben Tagen leichten Schmerzen zu rechnen (diese nicht komprimiert auf den 24StundenTag).
Unfallchirurgische Dauerfolgen liegen beim Kläger nicht vor. Unfallchirurgische Spätfolgen können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die beim Kläger vorliegende Hypästhesie und Dysästhesie über dem linken Auge sind Dauerfolgen. Weitere neurologische Dauerfolgen, welche mit Minder oder Überempfindlichkeit verbunden sind, wie dies auch schon jetzt der Fall ist, können nicht ausgeschlossen werden. Spätfolgen, wie zB verstärkt neuralgische Schmerzen im Rahmen einer Operation sind Faktoren, die im Sinne des Operationsrisikos ebenso nicht ausgeschlossen werden können.
Das Gesichtsfeld des Klägers ist durch sein unfallbedingtes Lidhängen eingeschränkt, wodurch es subjektiv auch zu einer Beeinträchtigung des Sehfeldes kommt. Dies wird mit der noch ausstehenden Lidoperation verbessert.
Mit seiner am 27. Dezember 2021 zu ** (zunächst I* und zuletzt E*) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt der Kläger (1.) die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand für schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von EUR 16.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen und (2.) festzustellen, dass die beiden Beklagten ihm gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche in Zukunft eintretende Schäden, welche er anlässlich des Radunfalls vom 26. April 2020 erleiden wird, zur Gänze haften.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass am Unfall am 26. April 2020 einerseits der Kläger und andererseits der Erstbeklagte jeweils als Radfahrer beteiligt gewesen seien. Eigentümer des Radweges im näheren Unfallsbereich bzw Wegehalter bzw Wegeerhalter sowie Rechtsträger hinsichtlich Fehlverhaltens von Organen sei die Zweitbeklagte.
Der Erstbeklagte hafte für das Zustandekommen des Unfalles, da er einerseits nicht eine rechts gelegene Fahrlinie, andererseits unzulässigerweise eine solche über die Fahrbahnmitte eingehalten habe und dadurch unzulässigerweise in den Fahrlinienbereich des Klägers eingedrungen sei, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe bzw vollkommen unaufmerksam am Verkehrsgeschehen teilgenommen und daher verspätet bzw überhaupt nicht reagiert habe. Der Kläger, der am rechten Fahrbahnrand des Radweges in nördlicher Richtung gefahren sei, habe eine kollisionsverhindernde Maßnahme nicht mehr setzen können. Der Erstbeklagte habe insoweit den Unfall und die unfallsbedingt eingetretenen Verletzungen des Klägers alleine verschuldet bzw alleine zu verantworten.
Zu einem Zusammenstoß des Klägers mit einem Fußgänger sei es nicht gekommen. Der Kläger habe einen tauglichen Fahrradhelm ordnungsgemäß getragen.
Die Haftung der Zweitbeklagten ergebe sich daraus, dass die Unfallsörtlichkeit von vornherein derart technisch bzw auch mangels entsprechender deutlicher Warneinrichtungen/Verkehrsleiteinrichtungen/usw geeignet sei, entsprechende Fahrradunfälle geradezu herbeizuführen bzw zu provozieren, zumindest erheblich zu erleichtern. Im Falle der technisch gefahrlosen Ausgestaltung etwa durch entsprechende Warneinrichtungen/Verkehrsleiteinrichtungen/usw wäre der Unfall trotz des Alleinverschuldens bzw des rechtswidrigen Fahrverhaltens des Erstbeklagten unterblieben.
Dies aufgrund zunächst fehlender Sicht auf den wegen „Kleinheit“ ungeeigneten Panoramaspiegels, mangels Bodenmarkierungen in der nicht ungefährlichen Kurve, wegen unzureichender Gefahrenhinweise/Bodenmarkierungen (Überholverbots, Vorbeifahrverbots, Nebeneinanderfahrverbots und Geschwindigkeitsreduzierungszeichen), fehlender Trennung der Verkehrsführung im Kurvenbereich, eines in den Fahrbahnbereich hineinragenden Handlaufes, einer dort befindlichen Rampe mit 6 bis 7 %, hineinhängenden Bewuchses, einer Gegenrampe, eines offenen und nicht richtig erkennbaren Straßeneinlaufgitters, das zum Ausweichen zwinge, der wechselseitigen Führung von Fahrrad bzw Fußgängerwegen, einer letztlich eingeschränkten Einfahrtsbreite aus Anfahrrichtung des Erstbeklagten infolge eines konkav gebogenen Straßeneinlaufgitters und einer Straßenmulde und einer nicht ordnungsgemäß instandgesetzten bzw erkennbaren bzw lesbaren Leitlinie.
Hätte die Zweitbeklagte all dem entsprochen, so hätte der Erstbeklagte nicht den vom Kläger befahrenen Fahrstreifen benutzt. In diesem Streckenabschnitt seien offenkundig schon zahlreiche Radunfälle passiert. Es liege ein Gefahrenhotspot mit erheblichen Mängeln vor, obwohl es der Zweitbeklagten ein Leichtes gewesen wäre, diverse Maßnahmen zu treffen. Der Radunfall sei geradezu wahrscheinlich bzw voraussehbar gewesen.
Die Zweitbeklagte habe auch offensichtlich nicht in angemessenen Zeitabständen Kontrollen bzw Evaluierungen durchgeführt, um der Gefahrenstelle bzw Gefahrengeneigtheit zu begegnen und eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen.
Die Mitarbeiter der Zweitbeklagten hätten diese Mängel grob fahrlässig im Sinne des § 1319a ABGB verschuldet, die Zweitbeklagte hätte als Rechtsträger bzw Baubehörde schon anlässlich der Errichtung Maßnahmen setzen müssen. Insgesamt sei von der Zweitbeklagten eine Gefahrenquelle geschaffen worden. Sie sei bei der Errichtung des Radweges, bei dessen behördlicher Bewilligung bzw als dessen Halter in Vollziehung der Gesetze gemäß § 1 AHG tätig geworden.
Die Zweitbeklagte hätte entsprechende Maßnahmen gemäß den Gesetzen (StVO) und auch Regelwerken der entsprechenden Normen, bspw. der Richtlinien (RVS 03.02.13 Radverkehr/ etc) setzen müssen.
Die vom Kläger erlittenen Verletzungen (Orbitadachfraktur, Prellungen, Hautabschürfungen) würden (unter Berücksichtigung einer entsprechenden psychischen Alteration) ein Schmerzensgeld von EUR 16.000,00 und vorliegende Dauer und Spätfolgen das Feststellungsbegehren rechtfertigen.
Die beiden Beklagten würden dem Kläger zur ungeteilten Hand bzw solidarisch haften. Die Klage bzw Haftung stütze sich auf sämtliche in Betracht kommenden Sachverhalte und Rechtsgründe.
Die Beklagten brachten jeweils Klagebeantwortungen ein, bestreiten das Klagsvorbringen und beantragen Klagsabweisung.
Die Erstbeklagte wandte ein, dass das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls der Kläger trage bzw diesen jedenfalls ein Mitverschulden treffe.
Die Erstbeklagte habe eine rechts gelegene Fahrlinie eingehalten, keine überhöhte Geschwindigkeit gehabt und nicht verspätet oder überhaupt nicht reagiert.
Die begehrten Beträge seien überhöht.
Der Erstbeklagte habe sich in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (J* des Bezirksgerichts GrazOst) geständig verantwortet und sei es zu einer Einstellung durch Diversion gekommen. Aus diesem Verfahren sei für das Zivilverfahren daher nichts abzuleiten.
Die Zweitbeklagte wandte ein, dass der Fahrradweg im angeblichen Unfallbereich großzügig dimensioniert sei und, soweit die beim Radfahren notwendige Sorgfalt eingehalten wird, ohne jegliche Gefahr genutzt werden könne. Auch der Kläger habe den Radweg ohne jegliche Beeinträchtigung benutzen können. Dieser sei mängelfrei gewesen und habe keine (akute) Gefahrenquelle dargestellt.
Der Kläger bringe selbst vor, dass er den Radweg ordnungsgemäß genutzt habe und dass der Erstbeklagte die Fahrbahnmitte rechtswidrig und schuldhaft überfahren habe, wodurch der Verkehrsunfall verursacht worden sei. Aufgrund dieses Klagsvorbringens, wonach Unfallursache einzig das Fehlverhalten des Erstbeklagten gewesen sei, scheide eine Haftung der Zweitbeklagten aus.
Der Kläger habe tatsächlich eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten, wobei die überhöhte Geschwindigkeit nicht unfallkausal gewesen sei.
Der Kläger stützte sich einerseits auf Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB und andererseits auf Amtshaftung im Sinne des AHG, wobei das bisherige Klagsvorbringen nicht ausreichend bestimmt (§ 226 ZPO) sei, um eine Haftungsvoraussetzung prüfen zu können. Das Klagsbegehren sei (nach Anleitung durch das Gericht) diesbezüglich zu konkretisieren. Der Kläger bringe selbst vor, dass der Unfall einzig und alleine auf ein Verschulden des Erstbeklagten zurückzuführen sei. Ausgehend hiervon liege eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten vor und Ursache des Unfalls sei nicht ein mangelhafter „Weg“ gewesen.
Wenn man davon ausgeht, dass den Nutzern des Radweges die Straßenverkehrsordnung bekannt ist, so hätten auch Warn und Hinweisschilder den Unfall nicht verhindert, da der Kläger selbst eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten behaupte. Ausgehend vom Klagsvorbringen seien auch die Ausgestaltung des Panoramaspiegels und des Radweges nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen.
Wegehalterhaftung sei eine reine Deliktshaftung und setze grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, also ein auffallend sorgloses und zwar den Eintritt des Schadens geradezu vorhersehbares Verhalten voraus. Da es möglich gewesen wäre, dass die beiden Fahrradlenker ihre beiden Fahrräder gefahrenfrei aneinander vorbei lenken, liege ein mangelhafter Zustand eines Weges nicht vor. Das rechtswidrige Verhalten des Erstbeklagten sei offensichtlich unvorhersehbar gewesen und begründe nur dessen Haftung, nicht aber eine solche der Zweitbeklagten im Rahmen der Wegehalterhaftung.
Der Kläger lege nicht konkret dar, welche Grundlage einer Wegehalterhaftung vorliegen, die wiederum in einem Kausalzusammenhang mit einem Unfall stehen sollte bzw welches grob fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten den Mitarbeitern der Zweitbeklagten angelastet werde. Insbesondere das grob fahrlässige Verhalten oder Unterlassen der Zweitbeklagten werde nicht dargelegt.
Ausgehend vom Klagsvorbringen sei der Kläger in keiner Weise aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Radweges gefährdet gewesen. Eine Breite von 4,5 m reiche aus, um in einer angemessenen Geschwindigkeit aneinander vorbeifahren zu können. Auch bei einer größeren Breite wäre es durch die Fahrlinie des Erstbeklagten zur Kollision gekommen. Ausweichstellen seien zur Sicherung der Nutzung nicht notwendig.
Die RVS 03.02.13 sei am 16. Februar 2021 erstellt worden und habe sich der Unfall am 26. April 2020 ereignet. Diese hätten auch keinen Gesetzesrang.
Es bleibe auch im Dunkeln, welches schuldhaft rechtswidrige hoheitliche Verhalten oder Unterlassen die Zweitbeklagte oder deren Organe zu verantworten hätten, das für den Unfall ursächlich sein sollte. Auch insoweit unterstelle der Kläger das Alleinverschulden am Unfall dem Erstbeklagten. Die Behörde könne davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten (Vertrauensgrundsatz). Diese seien also angehalten, das Rechtsfahrgebot zu beachten. Zwingende Normen für das Anbringen von Leitlinien auf einem Fahrradweg bestünden nicht. Ein Verbotsschild hätte den Unfall zwar verhindert, jedoch könne der Kläger das Sperren von Fahrflächen nicht ernsthaft erwarten. Wenn der Kläger am Straßenverkehr teilnimmt, müsse er in Kauf nehmen, dass ihm durch den Gesetzesverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers ein Schaden zugefügt werden kann.
Der Kläger müsse auch darlegen, welches rechtswidrig hoheitliche Handeln oder Unterlassen die Zweitbeklagte oder deren Organe zu verantworten habe.
Auch das aus Amtshaftung abgeleitete Klagebegehren entspreche nicht den Bestimmtheitsvoraussetzungen, da es dem Kläger nicht gelungen sei, sein Klagebegehren so weit zu konkretisieren, dass es nachvollziehbar ist.
Es handle sich um einen kombinierten Geh und Radweg im Sinne von § 52 Z 17a StVO (und nicht um einen solchen nach § 52 Z 17b StVO). Gerade bei einem kombinierten Geh und Radweg könne davon ausgegangen werden, dass Nutzer besonders achtsam sind und auf andere Verkehrsteilnehmer, bei Fahren auf Sicht, achten. Die Situierung des Geh und Radweges, dessen Breite und dessen technische Einrichtung sei umfassend geeignet, um ein sicheres Befahren und Begehen desselben zu gewährleisten.
Auch die Höhe des KIagebegehrens werde bestritten, allfällige Spät und Dauerfolgen müssten von einem Sachverständigen bewertet werden. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens fehle jegliches konkrete Vorbringen und sei dieses dermaßen unbestimmt, dass vor der Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen sei.
In der Verhandlung vom 6. Juli 2022 (ON 26.5) erörterte das Erstgericht mit den Parteien die Sach und Rechtslage. Dabei wies es darauf hin, dass nach seiner Sicht die Klage insgesamt im Hinblick auf die Behauptung der solidarischen Haftung der Beklagten und insbesondere das Vorbringen das Verschulden und die Kausalität betreffend unschlüssig bzw widersprüchlich sei. Die Verhandlung wäre daher zu schließen.
Der Kläger brachte daraufhin ergänzend vor, dass (gemeint wohl) der Erstbeklagte seinen Sorgfaltsverstoß dann nicht begangen hätte, wenn die Zweitbeklagte den Radweg wie vorgebracht ausgestattet und kontrolliert hätte. Darüber hinaus sei die Zweitbeklagte als Baubehörde betreffend Errichtung, Wartung, Erhaltung und Genehmigung des Radwegs hoheitlich tätig geworden. Sie hätte als Baubehörde Geschwindigkeitsreduktionen, Überholverbote, Vorbeifahrverbote, Nebeneinanderfahrverbote, Sperrlinien usw. verordnen können bzw müssen, sodass im Unterbleiben ein Verschulden liege. Bei Auffrischung der Sperrlinie wäre die Erstbeklagte nicht in den Fahrlinienbereich des Klägers gekommen. Unbeschadet des schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens des Erstbeklagten sei der Schaden daher auch durch eine Rechtsverletzung eines Organs der Zweitbeklagten entstanden. Dies auch deshalb, weil sich dort schon vorher Unfälle ereignet hätten. Für den Erstbeklagten sei daher eine intuitive Orientierung und Wahrnehmung von Gefahrenstellen bzw kritischen Straßenverkehrspassagen im bestmöglichen Ausmaß nicht gewährleistet gewesen. Bei einem ausreichenden Spiegel hätte der Erstbeklagte entsprechend agieren können. Der gegenständliche Radwegbereich sei sehr stark frequentiert gewesen und sei eine Kombination von Radweg und Fußgängerweg nach den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere nach RVS, nur bei geringer Verkehrsbelastung möglich.
Weiters brachte der Kläger vor, die Klage vorsorglich bzw eventualiter nicht auf solidarische, sondern auf jeweils eigenständige Haftung der beiden Beklagten zu stützen. Unter einem wurde schon erstattetes Vorbringen zu den jeweiligen Anspruchsgrundlagen wiederholt.
Der Kläger stütze die Haftung gegenüber dem Erstbeklagten vorsorglich auf überwiegendes Mitverschulden, eventualiter auf ein Mitverschulden gegenüber der Zweitbeklagten, sodass bei dieser Betrachtung insgesamt beide Beklagten eine 100 %ige Haftung hätten. Unbeschadet allfälliger Mangelhaftigkeiten der Örtlichkeit hätte sich der Erstbeklagte auf die konkreten Ausgestaltungen vor Ort konzentrieren müssen und ergebe sich dessen Verschulden bzw Mitverschulden bzw überwiegende Verschulden unbeschadet einer allfälligen Haftung der Zweitbeklagten.
Die Zweitbeklagte brachte noch vor, dass der Kläger offensichtlich Wegehalterhaftung und Amtshaftung bezüglich der Wartung und Erhaltung des öffentlichen Weges vermische. Außerdem habe es sich bei der Unfallstelle um einen Geh und Radweg gehandelt, sodass weitere Einschränkungen wie Überholverbote, Nebeneinanderfahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht vorgesehen gewesen seien. Die Zweitbeklagte sei nur verpflichtet gewesen, den kombinierten Geh und Radweg bezüglich des Endes und Anfangs als solchen zu kennzeichnen, was auch vorgelegen habe. Eine weitere Haftung sei ausgeschlossen.
Die Klage sei weiterhin unschlüssig, da sich der Kläger ausdrücklich auf ein Alleinverschulden des Erstbeklagten stütze und daher kein Platz für eine Amtshaftung oder Wegehalterhaftung der Zweitbeklagten verbleibe. Die Unschlüssigkeit der Klage sei nunmehr evident. Es werde offensichtlich nur ein Teilbetrag aufgrund eines Teilverschuldens geltend gemacht, wobei der Kläger Leistungs oder Feststellungsbegehren als Solidarhaftung geltend mache und nicht Teilbeträge gegenüber der Erstbeklagten bzw der Zweitbeklagten.
Daraufhin erhob der Kläger ein mit dem bisherigen Klagebegehren identes, aber nur gegen den Erstbeklagten gerichtetes (erstes) Eventualurteilsbegehren und ein gleichlautendes nur gegen die Zweitbeklagte gerichtetes (zweites) Eventualurteilsbegehren.
Der Erstbeklagte verwies sodann darauf, dass die Eventualbegehren die innere Widersprüchlichkeit der Vorbringen nicht beheben könnten und die Klage nach wie vor unschlüssig sei.
Die Zweitbeklagte wandte ein, dass sich diese Eventualbegehren auf das Klagebegehren so auswirken, dass zwei gesonderte Klagen einzubringen wären und keine Parteienidentität der Beklagten bestehe, sodass diese unzulässig seien. Eventualbegehren würden nur den gleichen Anspruch gegenüber dem gleichen Adressaten in einem Verfahren betreffen.
Mit dem Urteil vom 1. August 2022, I*29 (im ersten Rechtsgang) wies das Erstgericht das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren jeweils ab und das zweite Eventualbegehren zurück und verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz über EUR 4.744,80 brutto an die Erstbeklagte und über EUR 5.031,30 brutto an die Zweitbeklagte. Über den unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es keine Feststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung kam es – auf das Allerwesentlichste zusammengefasst - zum Ergebnis, dass sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge einer (solidarischen) Haftung der Beklagten bzw auch nur einer der beiden aus dem aus dem widersprüchlichen Klagsvorbringen nicht ableiten lasse, weshalb das Hauptbegehren sowie das erste Eventualbegehren wegen Unschlüssigkeit abzuweisen seien. Das zweite Eventualbegehren sei unzulässig, da dessen Behandlung unter anderem von der Abweisung eines ausschließlich gegen eine andere Person gerichteten Begehrens abhängig sei (ON 29).
Dieses Urteil wurde zufolge einer Berufung des Klägers (ON 30) mit dem Beschluss des erkennenden Senates vom 22. Dezember 2022, 5 R 130/22k (ON 37), aufgehoben und dem dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens aufgetragen. Insoweit kann auf die in diesem Beschluss enthaltene Begründung verwiesen werden.
In weiterer Folge erstatteten die Parteien noch folgendes Vorbringen:
Der Kläger brachte im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden (Beilagen ./AG bis ./AJ) noch vor, dass zwischenzeitig von der Zweitbeklagten neue Bodenmarkierungen aufgebracht wurden, wodurch die zum Vorfallszeitpunkt fehlende Ankündigung, um welche Art von Gefährdungen es sich handelt, offenkundig ergänzt bzw die zum Vorfallszeitpunkt mangelhaft ausgeführte bzw. bloß fragmentarisch vorliegende Mittelleitlinie im Kurvenbereich überdeckt worden sei. Damit würde sich bestätigen, dass die grob fahrlässigen verkehrstechnischen Mängel (u.a. mangelhafte oder nicht vorhandene bzw. fehlende „funktionierende“ Leiteinrichtungen/durchgehende Richtungsorientierungen/ Geschwindigkeitsreduktionen aufgrund der Rampen Neigungen und hängenden Kurvenkoppelungen/NutzerUmfeldanalysen/etc.) gemäß den einschlägig geregelten statistischen Erfassungen einen Unfallshäufungspunkt widerspiegeln und zu übermäßigen Häufungen von sekundär menschlichem Fehlverhalten führen konnten (ON 74).
Die Zweitbeklagte brachte vor, dass es sich insoweit um rechtliche Ausführungen handle und folgerichtig der Grundsatz iura novit curia vorliege. Darüber hinaus seien die Urkunden nicht geeignet, irgendein Haftungspotential oder eine Verantwortlichkeit der Zweitbeklagten in schadenersatzrechtlicher Hinsicht zu begründen (ON 80.2).
Der Erst und die Zweitbeklagte brachten noch vor, dass es sich bei dem Fahrrad und Fußgängerweg um eine straßenwegrechtlich bewilligte Anlage gehandelt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil (ON 86) verpflichtete das Erstgericht (I.) die Erstbeklagte zur Bezahlung von EUR 12.500,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung an den Kläger, (II.) stellte fest, dass die Erstbeklagte gegenüber dem Kläger für sämtliche in Zukunft eintretende Schäden, welche dieser anlässlich des Radfahrunfalles vom 26. April 2020 erleiden wird, zur Gänze haftet, wies (III.) das Klage(mehr)begehren, (1.) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 16.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu zahlen, (2.) die Erstbeklagte sei weiters schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 3.500,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen, (3.) die Zweitbeklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 16.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen, (4.) es werde festgestellt, dass die beiden Beklagten dem Kläger gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche in Zukunft auftretende Schäden, welche dieser anlässlich des Radfahrunfalles vom 26. April 2020 erleiden wird, zur Gänze haften und (5.) es werde festgestellt, dass die Zweitbeklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche in Zukunft eintretende Schäden, welche dieser anlässlich des Radfahrunfalles vom 26. April 2020 erleiden wird, zur Gänze haftet, jeweils ab und (IV.) verpflichtete (1.) die Erstbeklagte zu einem Kostenersatz von EUR 22.484,54 brutto an den Kläger, (2.) den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 14.830,14 brutto an die Zweitbeklagte.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass alleinige Ursache der Kollision zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten eine verfehlte Fahrbahnlinie des Erstbeklagten gewesen sei, der neben einem anderen Fahrradfahrer gefahren sei und sich somit auf dem Fahrstreifen des Klägers befunden habe. Der Erstbeklagte habe insoweit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Ein (Mit)Verschulden des Klägers liege nicht vor. Um die vom Kläger erlittenen Schmerzen sowie dessen psychische Belastungen (Dysästhesie, Hypästhesie, subjektiv eingeschränktes Sehfeld) abzugelten, erscheine ein Schmerzengeld von EUR 12.500,00 angemessen. Aufgrund der vorliegenden neurologischen Dauerfolgen und aufgrund von nicht mit an Sicherheit (gemeint offenbar:) auszuschließenden Spätfolgen sowie der noch ausstehenden Lidoperation sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich der Weg (Radweg F*) weder in einem mangelhaften Zustand befunden, noch sei dieser mangelhaft beschildert gewesen. Er sei ausreichend breit gewesen, in der Kurve habe sich ein Verkehrsspiegel mit guter Sichtmöglichkeit befunden, am Boden der Fahrbahn habe sich ein aufgemalter Hinweis auf die kommende Gefahrensituation befunden und es habe kein allfälliges Hindernis in den Fahrradweg hineingehangen. Es habe daher keine Anhaltspunkte gegeben, die eine Haftung der Zweitbeklagten zulassen würden. Dem Klagsvorbringen, wonach der Erstbeklagte den Fahrstreifen des Klägers nicht benutzt hätte, wenn die Zweitbeklagte ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, sei entgegenzuhalten, dass der Erstbeklagte nur deshalb eine verfehlte Fahrlinie gewählt hat, weil er neben einem anderen Radfahrer gefahren ist. Die Kostenentscheidung begründete es betreffend die Erstbeklagte mit § 43 Abs 2 ZPO und betreffend die Zweitbeklagte mit § 41 ZPO.
Gegen die Abweisung von EUR 3.500,00 samt Anhang gegenüber dem Erstbeklagten sowie gegen die (gesamte) Klagsabweisung gegenüber der Zweitbeklagten richtet sich die Berufung des Klägers (ON 90) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen zufolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass unter Einschluss der unbekämpften Urteilsspruchpunkte I. und II. ausgesprochen wird, dass der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger den Betrag von EUR 16.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen, und festzustellen, dass ihm der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand für sämtliche in Zukunft eintretenden Schäden, welche er anlässlich des Radfahrunfalles vom 26. April 2020 erleiden wird, zur Gänze haften. Eventualiter beantragt er die Abänderung der Entscheidung über das Zahlungs und das Feststellungsbegehren in eine gänzliche Haftung der Zweitbeklagten. Ebenso eventualiter stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag. Außerdem erhebt er Kostenrekurs („Berufung im Kostenpunkte“) und beantragt gegenüber der Erstbeklagten den Zuspruch von weiteren EUR 3.208,24 (insgesamt EUR 25.692,78).
Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 94), der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Der Erstbeklagte erstattete weder eine Berufungs noch eine Rekursbeantwortung.
Gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes richtet sich der Kostenrekurs der Zweitbeklagten (ON 87) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass der Kläger zu einem Kostenersatz an sie von insgesamt EUR 16.786,20 (darin EUR 2.797,70 USt) verpflichtet wird.
Der Kläger beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung (ON 89), dem Kostenrekurs der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
I.) Zur Berufung:
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. ) Der Kläger rügt die Nichtbeiziehung von Sachverständigen betreffend Radwegerrichtung/Straßenbau/Bau. Deren Beiziehung hätte die Mangelhaftigkeit der Ausgestaltung des Radweges bzw. die Unterlassung von Maßnahmen, welche Fahrlinienverlagerungen hintanhalten sollten, durch die Zweitbeklagte, und damit deren solidarische Haftung mit dem Erstbeklagten, ergeben.
2. ) Die Zweitbeklagte verneint den behaupteten Verfahrensmangel. Der Kläger habe dessen Relevanz nicht aufgezeigt, zumal sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Zweitbeklagte durch Gefahrenhinweise ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Weges getroffen hat. Der Kläger führe die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Aufnahme eines weiteren Sachverständigenbeweises zu treffen gewesen wären, auch nicht an.
3. ) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RISJustiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RISJustiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RISJustiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RISJustiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RSJustiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RISJustiz RS0120213 [T 14]).
4. ) Das Erstgericht hat Feststellungen zur gegenständlichen Örtlichkeit (Wegverlauf, Bodenmarkierung, Beschilderung, Verkehrsspiegel) getroffen. Ob die von der Zweitbeklagten gesetzten Maßnahmen ausreichend waren oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar.
5. ) Ausgehend von diesen Prämissen ist der Mängelrüge nicht entnehmbar, welche abstrakte Eignung die Nichteinholung der fraglichen Gutachten hatte, (zu Lasten des Klägers) eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, da nicht dargelegt wird, welche konkreten Umstände sich aus solchen Gutachten ergeben hätten. Der Verweis auf eine „Mangelhaftigkeit der Ausgestaltung des Radweges“ und auf die Unterlassung von „Maßnahmen, welche Fahrlinienverlagerungen hintanhalten“ sollten, ist in diesem Zusammenhang gänzlich unkonkret.
6. ) Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung:
1. ) Der Kläger begehrt anstelle der fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen (ohne näher zu differenzieren) folgende Ersatzfeststellungen:
„Die gegenständliche Unfallsörtlichkeit war von vornherein derart technisch, bzw. auch mangels entsprechender deutlicher Warneinrichtungen, bzw. Verkehrsleiteinrichtungen geeignet, entsprechende Fahrradunfälle geradezu herbeizuführen, bzw. zu provozieren, zumindest erheblich zu erleichtern. Im Falle der technisch gefahrlosen Ausgestaltung, etwa durch entsprechende Warneinrichtungen, Verkehrseinrichtungen oder ähnliches, wäre der Unfall trotz des Alleinverschuldens, bzw. trotz des rechtswidrigen Fahrverhaltens der erstbeklagten Partei unterblieben; dies aufgrund zunächst fehlender Sicht auf den wegen Kleinheit ungeeigneten Panoramaspiegel/Halbkuppelspiegel, Mangel der Bodenmarkierungen in der nicht ungefährlichen Kurve, wegen unzureichender Gefahrenhinweise, Bodenmarkierungen (Überholverbots, Vorbeifahrverbots, Nebeneinanderfahrverbotsgebote und Geschwindigkeitsreduzierungen), fehlender Trennung der Verkehrsführung im Kurvenbereich, eines in den Fahrbahnbereich hineinragenden Handlaufs, einer dort befindlichen Rampe mit 6 bis 7 %, hineinhängenden Bewuchses, einer Gegenrampe, eines offenen und nicht richtig erkennbaren Straßeneinlaufgitters, das zum Ausweichen zwinge, der wechselseitigen Führung von Fahrrad bzw. Fußgängerwegen, einer letztlich eingeschränkten Einfahrtsbreite aus Anfahrrichtung der erstbeklagten Partei infolge eines konkav gebogenen Straßeneinlaufgitters, einer Straßenmulde und einer nicht ordnungsgemäß instandgesetzten, bzw. erkennbaren, bzw. lesbaren Leitlinie; hätte die zweitbeklagte Partei all dem entsprochen, so hätte die erstbeklagte Partei nicht den von der klagenden Partei befahrenen Fahrstreifen benutzt; in diesem Streckenabschnitt waren auch offenkundig schon zahlreiche Radunfälle passiert; es liegt ferner ein Gefahrenhotspot mit erheblichen Mängeln vor, obwohl es der zweitbeklagten Partei ein leichtes gewesen wäre, eben diverse Maßnahmen zu treffen; der Radunfall war letztlich geradezu wahrscheinlich, bzw. voraussehbar; die zweitbeklagte Partei hat auch offensichtlich nicht in angemessenen Zeitabständen Kontrollen, bzw. Evaluierungen durchgeführt, um der Gefahrenstelle, bzw. Gefahrengeneigtheit zu begegnen, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen; die Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei hatten überdies diese Mängel grob fahrlässig verschuldet, die zweitbeklagte Partei hätte ferner als Rechtsträger, bzw. als Baubehörde schon anlässlich der Errichtung Maßnahmen setzen müssen, wobei insgesamt letztlich seitens der zweitbeklagten Partei eine Gefahrenquelle geschaffen wurde, wobei die zweitbeklagte Partei bei der Errichtung des Radweges, bei dessen behördlicher Bewilligung, bzw. als dessen Halter zudem auch in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen ist. Von der zweitbeklagten Partei wurden entsprechende Maßnahmen unterlassen, welche die Fahrlinienverlagerungen hintanhalten sollen.“
2.1. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RISJustiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
2.2. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RISJustiz RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RISJustiz RS0041835, RS0043150 [T9]).
3. ) Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.1. ) Die bekämpften Feststellungen befassen sich mit den Sichtverhältnissen [1], mit der Fahrbahnbreite und der Möglichkeit des gefahrlosen AneinandervorbeiBewegens ohne Kollisionsgefahr [2] und mit der Frage, ob am Unfallstag etwas hineingeragt ist, dem man ausweichen musste [3].
4.2. ) Die angestrebten Ersatzfeststellungen beschäftigen sich hingegen mit allfälligen zusätzlichen Warneinrichtungen, durch die der Unfall unterblieben wäre, mit offenkundigen zahlreichen Radunfällen in der Vergangenheit, mit dem Vorliegen eines Gefahrenhotspots, mit der Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen, mit der Voraussehbarkeit weiterer Unfälle, mit Kontrollen bzw. Evaluierungen, mit der Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit, mit der Verpflichtung zu Maßnahmen und mit der Schaffung einer Gefahrenquelle in Vollziehung der Gesetze.
4.3. ) Dabei handelt es sich nicht um korrespondierende Ersatzfeststellungen.
5. ) Die vom Erstgericht erarbeiteten Feststellungen dürfen daher nicht überprüft werden und sind somit der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1. ) Der Kläger macht geltend, dass das Erstgericht die Frage einer Amtshaftung der Zweitbeklagten nicht bearbeitet bzw. deren angebliche Ausscheidung nicht begründet habe. Ein amtshaftungsrechtlich relevantes Verschulden der Organe der Zweitbeklagten ergebe sich schon aus dem Vorliegen von Fragmenten von Bodenmarkierungen, die nicht oder nur kaum aussagekräftig bzw. gefährlich seien. Diese hätten nachgezeichnet bzw. instandgesetzt werden müssen. Diese Unterlassung begründe Amtshaftung bzw (wegen grober Fahrlässigkeit) eine Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Außerdem erscheine der vom Kläger geltend gemachte Schmerzengeldbetrag von EUR 16.000,00 (aufgrund der konkreten Verletzungen, der mehrmaligen Operationen sowie der erlittenen Angstgefühle und Unsicherheiten etc.) nicht überzogen. Die gleichsam mathematischen Schmerzperioden seien bloß als Berechnungshilfe heranzuziehen. Der geltend gemachte Schmerzengeldbetrag finde Deckung in den medizinischen Sachverständigengutachten.
2. ) Die Zweitbeklagte hält dem entgegen, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen zur Unfallsörtlichkeit (Leitlinie, Richtungspfeile, Verkehrsspiegel, Gefahrenhinweisschilder) für eine Haftung der Zweitbeklagten kein Raum bleibe. Es sei erkennbar gewesen, dass mit Gegenverkehr zu rechnen und entsprechende Vorsicht geboten ist. Dass die Gefahrenhinweisschilder missachtet und die Leitlinie ignoriert wird, könne der Zweitbeklagten nicht angelastet werden. Es habe sich außerdem um einen kombinierten Rad und Gehweg gehandelt. Fahrradfahrer müssten daher mit Fußgängern, Kleinkindern und Müttern mit Kinderwägen rechnen. Der Kläger und der Erstbeklagte hätten ausgehend hiervon überhöhte Geschwindigkeiten (ca. 20 km/h) eingehalten. Die Zweitbeklagte könne bei der Sicherung der Radwege bzw. bei deren Ausschilderung davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer gesetzeskonform verhalten und sohin gegebenenfalls eine angemessene Geschwindigkeit bei der Nutzung der Geh und Radwege einhalten.
4.1. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RISJustiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
4.2. ) Infolge einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts grundsätzlich allseitig zu prüfen. Bezieht sich die Rechtsrüge jedoch nur auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen, wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder handelt es sich um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen, bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen, so hat sich die Erledigung der Rechtsrüge auf die geltend gemachten Punkte zu beschränken, und die übrigen Ansprüche sind außer Betracht zu lassen. Der Rechtsmittelwerber muss also Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsverfahren herausfallen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 16; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 137; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 56; RISJustiz RS0043338, RS0043352, RS0043573).
5. ) Amtshaftung setzt stets ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (§ 1 Abs 1 AHG; stRsp; jüngst 1 Ob 24/21t mwN; Schragel, AHG³, Rz 140, 157; Mader in Schwimann/Kodek, ABGB4, vor § 1 AHG, Rz 4, § 1 AHG, Rz 16, 65). Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (stRsp; RISJustiz RS0049955 insb [T 1, 2, 5 bis 8, 28], RS0050216 insb [T5], RS0049951 [T1, 4, 9]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 232/19b, 1 Ob 91/21w, 1 Ob 206/21g ua; zur Einzelfallbezogenheit: RISJustiz RS0110837, RS0049955 [T10]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 192/20x). Zu klären ist insoweit, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (stRsp; RISJustiz RS0049955 [T2, 7, 8], RS0050216 [T2]; jüngst 1 Ob 85/20m, 1 Ob 131/20a, 1 Ob 91/21w). Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist ein Verschulden (bloß) dann zu bejahen, wenn der beanstandeten Entscheidung keine nach den jeweiligen Umständen vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (stRsp; RISJustiz RS0049955, RS0050216 insb [T5]; jüngst 1 Ob 24/21t uva), was in der Regel nur dann der Fall ist, wenn von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen (höchstgerichtlichen) Judikatur abgewichen wird, ohne dass sorgfältige Überlegungen oder Auseinandersetzungen mit gegenteiligen Argumenten angestellt werden (stRsp; RISJustiz RS0049912, RS0049969, RS0049798; 1 Ob 239/18f, 1 Ob 97/20a, 1 Ob 204/20m; Schragel, aaO, Rz 159; Mader, aaO, § 1 AHG, Rz 73). Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag daher rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (stRsp; RISJustiz RS0050216, RS0049951 [T8]; 1 Ob 101/19p). Auch eine Unterlassung kann eine Behörde zur Haftung verpflichten, wenn sie schuldhaft erfolgt ist (RISJustiz RS0081378).
Eine Rechtsverletzung im Sinn des § 1 AHG ist nur dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wird oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden (RISJustiz RS0049798).
Eine Unterlassung ist dann rechtswidrig und kann Schadenersatzverpflichtungen zur Folge haben, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand, wenn also das (unterlassende) Organ zu einem positiven Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte. Eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden besteht etwa dann, wenn eine Entscheidungspflicht normiert ist oder wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestand. Voraussetzung für eine Haftung ist, dass eine amtswegig zu treffende Maßnahme von den Organen schuldhaft nicht gesetzt wurde (1 Ob 282/00b; Schragel, aaO, Rz 141; RISJustiz RS0081378 [T 1, 2, 3, 12]).
6. ) Nach den getroffenen Feststellungen befanden sich (nur) im ansteigenden Teil im Asphalt noch Fragmente von Bodenmarkierungen. Dies betrifft den Bereich, in dem sich der Erstbeklagte angenähert hat, sodass aus einer unzureichenden Bodenmarkierung, konkret einer fehlenden Leitlinie, allenfalls abgeleitet werden könnte, dass dem Erstbeklagten potentieller Gegenverkehr nicht bewusst gewesen sein könnte.
7. ) Die Anbringung von Bodenmarkierungen ist in § 55 StVO geregelt. Bodenmarkierungen, die kein Verkehrsgebot oder verbot zum Ausdruck bringen (vgl. auch § 44 Abs 1 StVO), sondern nur Verkehrsleit oder Ordnungsfunktion haben, wie etwa Leitlinien bedürfen keiner Verordnung und sind vom Straßenerhalter gemäß § 98 Abs 3 StVO anzubringen (Pürstl, StVOON16, § 55 [Stand 15.9.2023, rdb.at], Anm 1). Nach § 98 Abs 3 StVO darf der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anbringen; dies gilt jedoch nicht für die in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Bodenmarkierungen unterliegen gemäß § 96 Abs 2 StVO alle fünf Jahre der Überprüfung durch die Behörde, welche den Straßenerhalter, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, mit Bescheid zur Anbringung oder Entfernung von Bodenmarkierungen verpflichten kann.
8. ) Es besteht auf einem kombinierten Geh und Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO; § 13 BodenmarkierungsVO) keine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung einer Leitlinie und somit umso weniger eine Verpflichtung zur regelmäßigen Erneuerung einer bestehenden Leitlinie.
9. ) Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, dass gute Sichtmöglichkeiten bestanden und dass der Geh- und Radweg so breit war, dass sich zwei Radfahrer mit angepasster Fahrgeschwindigkeit ohne bestehende Kollisionsgefahr leicht aneinander vorbei bewegen konnten. Geht man noch davon aus, dass der Radweg (unbestrittenermaßen und erkennbar) in beide Fahrrichtungen benutzbar war, so sind keinerlei Hinweise dafür erkennbar, dass die Zweitbeklagte mit der (realen) Gefahr rechnen hätte müssen, dass ein Radfahrer eine Fahrlinie wie diejenige des Erstbeklagten wählen würde, die eine Kollision selbst mit einem eine äußerst rechts gelegene Fahrlinie einhaltenden entgegenkommenden Radfahrer (wie dem Kläger) zur Folge haben würde.
9. ) Ein Fehlverhalten der Zweitbeklagten im Sinne des § 1 AHG ist daher nicht erkennbar.
10. ) Umso weniger ist eine – zumindest grobe Fahrlässigkeit voraussetzende (vgl. WeixelbraunMohr in Kletečka/Schauer, ABGBON1.08, § 1319a, [Stand 15.7.2024, rdb.at], Rz 25) – Haftung nach § 1319a ABGB gegeben.
11. ) Die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen für die Zuerkennung von Schmerzengeld sowie für dessen Bemessung wurden vom Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
12. ) Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes ist dessen Einschätzung des im gegenständlichen Fall angemessenen Schmerzengeld nicht korrekturbedürftig. Eine besonders hervortretende psychische Alteration ist nicht erkennbar und wurde in der Berufung – über pauschale Behauptungen hinaus – nicht dargelegt. Die Beeinträchtigung des Sehfeldes durch das unfallbedingte Lidhängen wird mit der (in den Schmerzperioden schon berücksichtigten) noch ausstehenden Lidoperation verbessert. Zur leichten Dysphonie mit Räuspern ist zu beachten, dass beim Kläger bereits seit seiner Jugend ein nicht vollständiger Stimmbandschluss besteht, der zu dysphonen Geräuschen in Stresssituation mit Räuspern führt (unstrittig: Sachverständigengutachten Dris. K*, ON 71, Seite 2). Es verbleibt daher im Wesentlichen neben insgesamt drei Operationen (13. Mai 2020, 8. Februar 2021, künftige Lidoperation) eine Hypästhesie und Dysästhesie (Sensibilitätsstörungen) über dem linken Auge. Eine Fehlbeurteilung wird in der Berufung – etwa durch Verweis auf konkrete Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – nicht aufgezeigt.
1. ) Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
2. ) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
3. ) Der Bewertungsausspruch beruht auf der angemessen erscheinenden Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
4. ) Der (Un)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen, sondern nur ein Einzelfall zu beurteilen war.
II.) Zum Kostenrekurs des Klägers:
1. ) Der Kläger macht geltend, dass die Pauschalgebühr für seine Berufung im ersten Rechtsgang von von EUR 1.219,00 nicht berücksichtigt worden sei. Die Äußerung vom 21. Februar 2022 wäre gegebenenfalls mit TP3A kostenrechtlich zu berücksichtigen, welcher Anfechtungsteil vorsorglich deshalb erhoben werde, als seitens der Zweitbeklagten in deren Kostenrekurs betreffend den Schriftsatz 16. Februar 2022 die Bemessung mit TP3A begehrt werde. Sollte dieser Schriftsatz für die Zweitbeklagte mit TP3A veranschlagt werden, so müsste dies (kostenrechtlich betrachtet) auch für den Kläger gelten.
2. ) Diese Behauptung über die Nichtberücksichtigung der Pauschalgebühr für die Berufung des Klägers im ersten Rechtsgang ist zutreffend, was sich aus der tabellarischen Darstellung der berücksichtigten Kosten durch das Erstgericht (US 17f) ergibt. Die Kostenentscheidung war daher entsprechend abzuändern, da dem Kläger gegenüber dem unterlegenen Erstbeklagten Anspruch auf vollen Kostenersatz mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags zusteht (RISJustiz RS0090822 [T 2, 4]; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 46 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 8; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.357).
3. ) Betreffend die begehrte Honorierung der Äußerung vom 21. Februar 2022 enthält der Kostenrekurs keinerlei inhaltliche Begründung. Die Ausführungen zum Kostenrekurs der Zweitbeklagten gehen im Ergebnis bloß von einem wechselseitigen Ausgleich aus. Diese Überlegung trifft schon deshalb nicht zu, als die Prozessverhältnisse zu den beiden Beklagten naturgemäß unterschiedlich zu betrachten sind. Darüber hinaus ist die Frage der Honorierung einer Prozesshandlung naturgemäß stets für diese selbst zu beurteilen.
4. ) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und § 11 RATG. Der (Kosten)Rekurs war überwiegend erfolglos, sodass der Kläger dessen Kosten selbst zu tragen hat. Der Erstbeklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
5. ) Der (Un)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
III.) Zum Kostenrekurs der Zweitbeklagten:
1. ) Die Zweitbeklagte macht geltend, dass ihr Schriftsatz vom 16. Februar 2022 (ON 11) lediglich nach TP2 RATG (statt nach TP3A RATG) und ihr Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (ON 24) gar nicht honoriert worden sei. Der Schriftsatz vom 16. Februar 2022 sei aufgetragen worden und habe auch Vorbringen zur Relevanz des gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahrens auf das gegenständliche Verfahren enthalten. Es wäre daher ein weiterer Kostenbetrag von EUR 645,30 brutto zuzusprechen gewesen. Der Schriftsatz vom 22. Juni 2022 sei als Reaktion auf den vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2022 erstattet worden, habe neues und umfassendes Bestreitungsvorbringen enthalten und außerdem der Vorbereitung der Tagsatzung vom 6. Juli 2022 gedient. Insoweit wäre ein weiterer Kostenbetrag von EUR 1.310,76 brutto zuzusprechen gewesen.
2. ) Der Kläger hält dem entgegen, dass der Schriftsatz vom 16. Februar 2022 kaum bzw kein verfahrensrelevantes neues Vorbringen enthalten habe. Außerdem habe die Entsprechung der gerichtlichen Verfügung vom 15. Februar 2022 nur einer Äußerung im Sinne von TP1 bedurft. Betreffend den Schriftsatz vom 22. Juni 2022 wird auf die Begründung des Erstgerichtes verwiesen.
4. ) Für alle Schriftsätze – wie überhaupt für alle kostenverursachenden Handlungen – gilt, dass sie – unabhängig von ihrer Bezeichnung und von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation – nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind. Es besteht daher niemals eine Ersatzpflicht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw verteidigung nicht notwendig waren. Es ist etwa nicht zulässig, Vorbringen auf mehrere Eingaben zu verteilen und vor der Verhandlung noch einen Schriftsatz zwecks Ergänzung des bisherigen Vorbringens einzubringen. Die Frage der prozessualen Zulässigkeit dieses Schriftsatzes (§ 257 Abs 3 ZPO) besagt aber noch nicht, dass er auch zweckmäßig und notwendig im Sinne von § 41 Abs 1 ZPO ist, weshalb es trotz der Zulässigkeit eines Schriftsatzes dazu kommen kann, dass dieser nicht (nach TP 3 RATG) zu honorieren ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 3.52 f, 3.56).
5. ) Der Schriftsatz vom 16. Februar 2022 war zwar aufgetragen, jedoch bezog sich die diesbezügliche Aufforderung vom 15. Februar 2022 (ON 10) auf eine (allfällige) Äußerung zu einer Unterbrechung des Verfahrens aufgrund des zu J* des Bezirksgerichtes GrazOst betreffend den Erstbeklagten anhängigen Strafverfahrens (ON 10). Insoweit hätte eine kurze Mitteilung gereicht, sodass die Honorierung nach TP 2 RATG nicht zu beanstanden ist.
6.1. ) Das Erstgericht hat (nach einer zwischenzeitigen Verfahrensunterbrechung: ON 16 und 18) am 6. Mai 2022 eine Verhandlung für den 6. Juli 2022 anberaumt (ON 19) und unter einem einen Schriftsatzwechsel (Kläger: bis 1. Juni 2022; Beklagten: bis 22. Juni 2022) aufgetragen. Die Zweitbeklagte hat sodann in ihrem Schriftsatz (bereits) vom 13. Mai 2022 umfangreiches Vorbringen zur Örtlichkeit und zur (verneinten) Haftung ihrerseits erstattet (ON 21). Nach einem (auftragsgemäß eingebrachten) Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2022 (ON 22) hat die Zweitbeklagte sodann den gegenständlichen (weiteren) Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (ON 24) eingebracht.
6.2. ) Hätte die Zweitbeklagte den Auftrag des Erstgerichts beachtet, so hätte sie die Frist für den Kläger abwarten müssen, um auf diese Weise das aus ihrer Sicht erforderliche Vorbringen in einem einzigen Schriftsatz erstatten zu können. Der Umstand, dass es zu zwei Schriftsätzen gekommen ist, liegt daher in ihrer eigenen Sphäre.
7. ) Der Kostenrekurs der Zweitbeklagten ist daher nicht berechtigt.
8. ) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
9. ) Der (Un)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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