OLG Wien 6R289/24z (6 R 290/24x)

6R289/24z (6 R 290/24x)Court of AppealNov 11, 2024

Full text

OLG Wien 6R289/24z (6 R 290/24x)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00289.24Z.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, *, wegen Eintragung einer aktuellen Geschäftsanschrift, über den Rekurs der Geschäftsführerinnen 1) B, geboren *, ** und 2) C, geboren **, **, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 9.9.2024, **-19, -20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Beschlüsse werden ersatzlos behoben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die A* GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in ** und der eingetragenen Geschäftsanschrift „**“, ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Seit Eintragung der Gesellschaft sind die Rekurswerberinnen B* (eingetragene Anschrift: *) und C (eingetragene Anschrift: **) jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerinnen und die einzigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft.

Mit Beschluss vom 5.10.2023 forderte das Erstgericht die beiden Geschäftsführerinnen auf, binnen drei Wochen die aktuelle Geschäftsanschrift und aktuelle Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen zum Firmenbuch anzumelden. Laut Postfehlbericht (offenbar im Verfahren *; Anmerkung des Rekursgerichts) sei die Gesellschaft von der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift verzogen (ON 1; beiden Geschäftsführerinnen am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt; nur von C, und zwar am 23.10.2023, behoben; neuerliche Zustellung mit Fensterkuvert am 2.11.2023, ON 3).

Die Geschäftsführerin C* teilte dem Erstgericht am 30.10.2023 mit, sie bereite gerade ihren Ausstieg aus der Gesellschaft vor. B* werde den Betrieb weiterführen. Ihres Wissens nach sei die Anschrift in der ** weiterhin aufrecht.

Mit Beschluss vom 2.11.2023 forderte das Erstgericht die Geschäftsführerin C* auf, binnen vier Wochen die Änderungen im Stande der Geschäftsführerinnen und der Gesellschafterinnen zur Eintragung anzumelden (ON 2; es erging ein Postfehlbericht wegen Ortsabwesenheit). Am 29.11.2023 wurde dieser an beide Geschäftsführerinnen abgefertigt (ON 5; Übernahme durch B* am 4.12.2023; Postfehlbericht bei C* wegen Ortsabwesenheit).

Eine neuerliche Aufforderung an C* erging am 10.1.2024 und 19.2.2024 (Postfehlberichte wegen Ortsabwesenheit) und 4.3.2024 (Hinterlegung am 8.3.2024).

Mit Beschluss vom 17.4.2024 wurden beide Geschäftsführerinnen aufgefordert, binnen drei Wochen die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die aktuellen Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Anmeldung zu bringen, oder binnen der selben Frist darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Widrigenfalls müsse jeweils eine Zwangsstrafe von EUR 350,- verhängt werden (ON 12; Zustellung an B* am 26.4.2024; Postfehlbericht wegen Ortsabwesenheit bei C*).

Am 8.5.2024 brachte die Gesellschaft, vertreten durch B* (auch „i.V.“ für C*) im elektronischen Rechtsverkehr einen Schriftsatz ein, wonach die Adresse der Gesellschaft nunmehr „“ laute. Eine „notariell beglaubigte Sitzverlegung“ erfolge, sobald die Zusatzwidmung für das Gewerbe am Standort genehmigt sei. Die Adresse der Geschäftsführerin B* laute wie im Melderegister eingetragen „“.

Dieser Antrag wurde vom Erstgericht zu ** behandelt. Mit Zwischenerledigung vom 13.5.2024 (ON 2 dieses Verfahrens) wurde B* aufgetragen binnen drei Wochen einen Eintragungsantrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen. Er sei von der Geschäftsführerin entweder im Original zu unterfertigen und in Papierform oder elektronisch mittels Bürgerkarte oder Handysignatur „(über justizonline.gv.at (Formular für Firmenbucheingaben) [...]. Auf justizonline.gv.at ist bei den Formularen zuerst die Auswahl "Firmenbuch Grundbuch" zu treffen, anschließend die Auswahl "Firmenbuch" und "Allgemeine Eingabe - Firmenbuch".)“ einzubringen. Im Antrag sei konkret anzugeben, dass sich der Sitz der Gesellschaft nach wie vor in ** befinde und sich nur die Geschäftsanschrift in ** befinde. Weiters sei konkret die aktuelle Geschäftsanschrift und die aktuelle Anschrift von B* („“) zur Eintragung anzumelden. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 22.5.2024. Die Sendung wurde behoben. Die Aufforderung wurde unter Hinweis auf die Strafandrohung vom 17.4.2024 wiederholt (-3; Zustellung durch Hinterlegung am 27.6.2024; nicht behoben).

Am 24.6.2024 wurde die Strafandrohung neuerlich an die Geschäftsführerin C* abgefertigt (ON 16). Laut Postfehlbericht war diese bis 28.10.2024 ortsabwesend.

Am 5.7.2024 langte beim Erstgericht ein Schreiben der Gesellschaft ein, mit dem eine Nichtbetriebsmeldung der Wirtschaftskammer ** vorgelegt und um Aufschub der Bekanntgabe einer aktuellen Firmenadresse bis spätestens September bzw. zur „Einreichung der Steuerbescheide“ ersucht werde.

Mit Beschluss vom 8.7.2024 wurde die Frist für die Anmeldung der Sitzverlegung bzw. der aktuellen Geschäftsanschrift und der Anschriften der beiden Geschäftsführerinnen bis 1.9.2024 erstreckt (**-4; am 15.7.2024 durch Hinterlegung an B* zugestellt und später ausgefolgt).

Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht über beide Geschäftsführerinnen die angedrohten Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- und forderte sie auf, ihrer Anmeldepflicht binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nachzukommen, widrigenfalls Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,- verhängt würden. Die Geschäftsführerinnen seien dem mit einer Strafandrohung verbundenen gerichtlichen Auftrag, die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und die aktuellen Anschriften der Geschäftsführerinnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzumelden, nicht nachgekommen, weswegen gemäß § 24 FBG die Zwangsstrafen zu verhängen seien.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich ein Rekurs der Geschäftsführerinnen mit dem ersichtlichen Antrag auf deren ersatzlose Behebung.

Der Rekurs ist berechtigt.

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