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6Ob137/23z•OGH 6Ob137/23z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 11 Cg 10/18k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H* X*, vertreten durch Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* Y*, 2. X* D*, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2023, GZ 33 R 3/23p9, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, GZ 50 Nc 13/21h5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagten lehnten im beim Handelsgericht Wien geführten Hauptverfahren nach Fällung des Urteils den dortigen Erstrichter als befangen ab.
[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück, weil er nicht sofort nach Bekanntwerden der Ablehnungsgründe gestellt worden sei.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Ablehnungswerber ist unzulässig.
[5] 1. § 24 Abs 2 JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0122963; RS0098751). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]).
[6] 2. Der im Revisionsrekurs angesprochene, vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ausgenommene Fall, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt (RS0044509), liegt hier nicht vor.
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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