OGH 6Nc16/23i

6Nc16/23iSupreme CourtAug 30, 2023

Full text

OGH 6Nc16/23i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060NC00016.23I.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zur AZ 26 C 215/23f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen (ausgedehnt) 1.231,13 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit seiner beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt der in Graz wohnhafte Kläger von der in Salzburg ansässigen Beklagten Zahlung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden des Klägers aus der mangelhaften Aufklärung durch die Beklagte beim Abschluss eines Leasingvertrags.

[2] Das Bezirksgericht Salzburg regte in dem Beschluss, womit es die vorbereitende Tagsatzung ausschrieb, aufgrund des außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts liegenden Wohnsitzes des Klägers sowie von Zeugen „eine Delegierung“ (ohne Nennung eines Gerichts) an.

[3] Daraufhin beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache entweder an das Bezirksgericht Graz Ost oder an das Bezirksgericht Güssing.

[4] Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, das vorlegende Bezirksgericht Salzburg dafür.

[5] Auf die für die Begründung des Delegierungsantrags geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe muss aus nachstehenden Erwägungen nicht eingegangen werden:

[6] In einem Delegierungsantrag muss das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet werden, andernfalls ist der Delegierungsantrag abzuweisen (RS0118473; 5 Nc 134/13w mwN).

[7] An dieser genauen Bezeichnung durch den antragstellenden (und anwaltlich vertretenen) Kläger mangelt es hier insofern, als der Kläger zwei Gerichte alternativ nennt.

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