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12Ns43/23d•OGH 12Ns43/23d
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 26 Hv 7/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2022, GZ 26 Hv 7/21g127, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 48/23b über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat (ON 67). Er ist daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 30) vom Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO).
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