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6Ob87/23x•OGH 6Ob87/23x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beklagten G* L*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 2 R 27/23x36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Ein Vertragsabschluss in Kenntnis des Vorkaufsrechts ist grundsätzlich als unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht; übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, so wird der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag hinfällig (1 Ob 653/83; 7 Ob 522/88). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten entgegen dem Vorkaufsrecht gerade nicht nichtig ist. Der bloße Umstand verschwiegener Informationen (gegenüber dem Vorkaufsberechtigten) macht die Vereinbarung zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem nicht unwirksam. Hinzu tritt hier die Feststellung, dass der Vorkaufsberechtigte gegen Entgelt auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hatte und seine diesbezügliche Klage auf Irrtumsanfechtung rechtskräftig abgewiesen wurde.
[2] Dem Beklagten gelingt es daher nicht, die Beurteilung der Vorinstanzen zu erschüttern, dass der Kaufvertrag gültig und somit vom Beklagten zu erfüllen ist.
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