OGH 6Ob79/23w

6Ob79/23wSupreme CourtJun 28, 2023

Full text

OGH 6Ob79/23w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00079.23W.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Spanien, vertreten durch Oblin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 214.930 GBP sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2023, GZ 5 R 77/22p119, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

[1] Der Beklagte war als Treuhänder für den Kläger tätig gewesen. Aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten war der Kläger gezwungen, eine Liegenschaft, aus der er laufend Mieteinnahmen lukriert hatte, zu verkaufen. Dafür begehrt der Kläger Schadenersatz in Höhe von 214.930 GBP.

[2] Das Berufungsgericht sprach ihm 43.020 GBP sA zu. Das Mehrbegehren wies es teils als verjährt, teils wegen eines Verstoßens des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht ab.

[3] In seiner gegen dieses Urteil erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4] 1.1. Anfang des Jahres 2016 hätte am Immobilienmarkt in Großbritannien eine (auch hinsichtlich der daraus lukrierbaren Mietzinseinnahmen) vergleichbare Liegenschaft „jedenfalls“ zu einem Kaufpreis von 480.000 bis 590.000 GBP erworben werden können. Dem Kläger wäre der Erwerb einer derartigen Liegenschaft nach Erhalt des (im Vorprozess erstrittenen und) vom Beklagten an den Kläger geleisteten Betrags von insgesamt 841.100 GBP Anfang 2016 auch finanziell möglich gewesen.

[5] 1.2. Für die zuletzt genannte Feststellung hatte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darauf gestützt, dass der Kläger (nach ähnlicher Aussage schon zuvor) unmittelbar vor Schluss der Verhandlung (am 14. 12. 2021) selbst eingeräumt habe, „über einen Großteil der GBP 700.000” noch zu verfügen, und es keinen Zweifel gebe, dass er dieses Geld dazu hätte verwenden können, um eine andere Liegenschaft in Großbritannien zu kaufen.

[6] Angesichts dessen kann der Kläger zur Beurteilung des Berufungsgerichts, es bedürfe zu „offenen Kreditverbindlichkeiten“ – schon mangels Konkretisierung und Bezifferung – keiner ergänzenden Feststellungen keine Fehlbeurteilung aufzeigen; dies umso weniger als das Berufungsgericht zudem hervorhob, dass das Erstgericht ohnehin implizit festgestellt habe, der Kläger wäre – selbst wenn er noch offene Kreditverbindlichkeiten gehabt haben sollte – mit den vom Beklagten gezahlten Geldbeträgen in der Lage gewesen, den Ankauf einer geeigneten Ersatzliegenschaft zu finanzieren.

[7] In Wahrheit stellen sich die Ausführungen des Klägers in der Revision, mit denen er auf einzelne seiner (allerdings wiederum ohne Beträge gebliebenen) Aussagen im Rahmen seiner Einvernahme verweist, als ein in dritter Instanz unzulässiger (RS0042903 [T2]) Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Angaben in der Parteiaussage (auf die sich der Kläger bezieht) Prozessbehauptungen nicht ersetzen können (RS0038037).

[8] 1.3. Dem Kläger wäre es demnach möglich gewesen, eine Liegenschaft anzukaufen, mit der er in weiterer Folge Mietzinseinnahmen (wie vor dem Verkauf) hätte erwirtschaften können, was aber unterblieb und ihm als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet wurde.

[9] Die Frage, ob der Geschädigte seine Verpflichtung zur Minderung des Schadens verletzt hat, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787; RS0029874).

[10] Die Behauptung, die Vorinstanzen hätten dabei die Frage der subjektiven Zumutbarkeit nicht berücksichtigt, trifft schlicht nicht zu. Das Berufungsgericht wog die Interessen von Kläger und Beklagtem gegeneinander ab und vertrat den Standpunkt, der Kläger hätte als ein verständiger Durchschnittsmensch das von ihm (als Geschädigter) ins Treffen geführte Interesse, keine Zeit und Mühe für die Suche nach einem Ersatzobjekt aufwenden zu müssen, keinesfalls über das Interesse des Schädigers daran, dass der Schaden insgesamt möglichst gering gehalten werde, gestellt. Darin lässt sich keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen. Der Vorhalt des Klägers, es wäre ihm, sobald er nach jahrelangem Prozess „das Geld“ des Beklagten erhalten habe, „schlichtweg nicht subjektiv zumutbar“ gewesen, dieses – „obwohl es rein objektiv betrachtet finanziell möglich gewesen wäre“ – sofort wieder in den Immobilienmarkt zu investieren, bleibt unverständlich, zumal der Kläger rund 700.000 EUR im Oktober 2015, rund 267.000 EUR im November 2015 und rund 140.000 EUR im Jänner 2016 (insgesamt 1.106.492 EUR [841.100 GBP]) vom Beklagten erhalten hatte und ihm die Vorinstanzen ohnehin (gerechnet erst ab der letzten Zahlung) einen Zeitraum von rund sechs Monaten für den Erwerb eines Ersatzobjekts einräumten.

[11] 2. Andere Fragen führt der Kläger in seiner Zulassungsbeschwerde nicht aus. Die Frage der Verjährung hält er zwar im Rahmen der Ausführung der Revision für falsch beurteilt. Er legt aber nicht dar, warum darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen sollte.

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