AUSL EGMR Bsw24408/16

Bsw24408/16Other CourtMar 30, 2023

Full text

AUSL EGMR Bsw24408/16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW024408.16.0330.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Szolcsan gg Ungarn, Urteil vom 30.3.2023, Bsw. 24408/16.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 2 1. ZPEMRK - Ablehnung einer Schulversetzung aufgrund der Angehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Roma.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. ZPEMRK (einstimmig).

Befolgung der Urteile des EGMR gemäß Art. 46 EMRK: Kroatien hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Beendigung der Segregation von Roma-Kindern an der Jókai Mór Volksschule sicherzustellen und sollte ferner eine Politik gegen die Segregation im Bildungswesen entwickeln sowie Schritte zu ihrer Beseitigung unternehmen.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.000,– für immateriellen Schaden; € 4.537,50 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf, der der ethnischen Gruppe der Roma angehört, besuchte im Schuljahr 2013/14 die Jókai Mór Volksschule. Diese war die einzige staatliche Schule mit allgemeinem Lehrplan in Piliscsaba, die zum Schulbezirk Pilisvörösvár gehört. Die Jókai Mór Volksschule wurde fast nur von Roma-Kindern besucht, obwohl diese Volksgruppe nur 4 % der lokalen Bevölkerung ausmacht. Der Bf behauptete, dass der Lehrplan der Schule mangelhaft und die materiellen und humanen Bedingungen unzureichend seien. Bildungsdaten aus dem Jahr 2013 belegten, dass weniger als 10 % der Schüler, die eine achtjährige Grundausbildung an der Jókai Mór Schule absolvierten, ihre Ausbildung an einem Gymnasium fortsetzten. Bis 2013 unterstand die Schule der örtlichen Gemeinde, welche anerkannte, dass dort eine »Rassentrennung« herrschte. Daraufhin wurde ein Beschluss gefasst, diese Absonderung aufzuheben und aus diesem Grund ein Moratorium für die Einschulung verhängt. Seit Jänner 2013 wird der Schulbezirk Pilisvörösvár vom »Klebelsberg Institution Maintenance Centre« verwaltet, einer staatlichen Behörde, die für die Verwaltung des öffentlichen Bildungswesens zuständig ist.

Im Schuljahr 2013/14 wurden die Einschulungen mit vier Schülern fortgeführt. Am 17.7.2014 stellte der Bf einen Antrag auf Versetzung in die Dózsa György Schule, welche sich in der Nachbarstadt befindet, die ebenfalls zum Schulbezirk Pilisvörösvár gehört und innerhalb von fünf Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Der Bf begründete seinen Antrag damit, dass er dort aufgrund seiner leichten Lernbehinderung (eingeschränktes Hörvermögen) eine angemessene Ausbildung erhalten würde. Der Direktor der Dózsa György Schule lehnte den Antrag des Bf am 6.8.2014 mit der Begründung ab, dass dieser nicht im Einzugsbereich der Schule wohnte. Der Bf legte am 22.8.2014 Beschwerde beim Schulbezirk Pilisvörösvár ein und behauptete, dass ihm die Versetzung nicht genehmigt worden sei, weil er aus der Gruppe der Roma stamme. Durch die Ablehnung sei ihm sein Recht auf ethnisch integrativen Unterricht verwehrt worden. Die Beschwerde wurde am 8.9.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die Jókai Mór Schule für den Bf geografisch näher liege und es daher in seinem besten Interesse sei, diese Schule zu besuchen. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass der Lehrplan dort von angemessener Qualität sei.

Der Bf reichte am 14.10.2014 einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest Umgebung ein und beschwerte sich darüber, dass er durch den getrennten Unterricht Opfer einer Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei. Sein Antrag wurde am 20.1.2015 abgelehnt, wobei das Verwaltungs- und Arbeitsgericht feststellte, dass der Standort der Schule der entscheidende Faktor für die Ablehnung der Versetzung gewesen sei. Der Bf beantragte am 7.4.2015 eine Überprüfung durch die Kúria und behauptete, dass es in seinem besten Interesse sei, einen ethnisch integrativen Schulunterricht zu besuchen. Der Antrag wurde am 2.9.2015 von der Kúria mit der Begründung abgelehnt, es liege im Ermessen des Direktors, über die Aufnahme von Kindern außerhalb des Schuleinzugsgebietes zu entscheiden. Das Recht auf freie Schulwahl begründe keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Die täglichen Fahrten des Bf seien eine unangemessene Belastung, welche ausreiche, den Versetzungsantrag abzulehnen. Auch betonte die Kúria, dass der Bf zum selben Schuleinzugsgebiet wie andere Roma-Kinder gehörte, was der Grund für die hohe Anzahl der Roma-Kinder in der Jókai Mór Schule sei. Der Bf reichte am 7.12.2015 eine Verfassungsbeschwerde ein und machte sein Recht auf Bildung ohne Diskriminierung geltend. Am 5.7.2016 lehnte es das Verfassungsgericht ab, sich mit dem Fall zu befassen, da der Bf keine Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen habe.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art 2 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung), da er aufgrund seiner ethnischen Herkunft beim Genuss seines Rechts auf Bildung diskriminiert worden sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZPEMRK

Zulässigkeit

(30) Der GH betont, dass er sich gemäß Art 35 Abs 1 EMRK nur mit Beschwerden befassen kann, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. [...]

(31) Art 35 Abs 1 EMRK verlangt auch, dass die Beschwerden [...] zumindest in der Sache und unter Einhaltung der [...] innerstaatlichen formellen Erfordernisse und Fristen bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle eingereicht worden sind und dass [...] alle verfahrensrechtlichen Mittel, die eine Verletzung der EMRK verhindern könnten, genutzt worden sind [...].

(32) Gibt es jedoch mehrere innerstaatliche Rechtsbehelfe, derer sich eine Person bedienen kann, so ist sie berechtigt, jenen Rechtsbehelf zu wählen, welcher ihren wesentlichen Beschwerdepunkt betrifft. Mit anderen Worten muss kein [...] zusätzlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn er dasselbe Ziel wie der eingelegte [...] Rechtsbehelf verfolgt [...]. Darüber hinaus kann von einem Bf, der einen wirksamen und ausreichenden Rechtsbehelf eingelegt hat, nicht verlangt werden, dass er auch andere verfügbare Rechtsbehelfe ausprobiert, die aber keine größeren Erfolgsaussichten hatten.

(33) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass sich der Bf bei allen innerstaatlichen Gerichten, inklusive der Kúria, über seine gesonderte Ausbildung und die daraus folgende Diskriminierung beschwert hat. Er stellt weiter fest, dass § 12 des [ungarischen] Gleichbehandlungsgesetzes alternative Möglichkeiten vorsieht, durch die eine Person Schutz vor Diskriminierung suchen kann: entweder durch Erhebung einer Diskriminierungsbeschwerde vor der Gleichbehandlungsstelle [...] oder in einem anderen Verfahren [...]. Da der Bf [...] ausdrücklich eine Diskriminierung rügte und sich dabei auf [...] das Gleichbehandlungsgesetz berief, ist der GH der Ansicht, dass der Bf keine Pflicht hatte, einen anderen Rechtsbehelf nach dem Gleichbehandlungsgesetz [...] einzulegen, um die Anforderungen von Art 35 Abs 1 EMRK zu erfüllen [...]. Das Argument der Regierung, dass die Rechtsbehelfe nicht erschöpft worden seien, muss daher zurückgewiesen werden.

(34) Zum übrigen Vorbringen der Regierung stellt der GH fest, dass sich der Bf über den Besuch einer getrennten Schule und über die Verweigerung seiner Versetzung an eine nicht getrennte Schule beschwert hat [...]. Er war somit unmittelbar von der beanstandeten Maßnahme betroffen [...] und seine Beschwerde [...] kann aus diesem Grund nicht als actio popularis gesehen werden. Des Weiteren deutet nichts in den Akten darauf hin, dass der Wunsch des Bf, sich an der Dózsa György Schule anzumelden, nicht ernst gemeint war oder dass er versucht hat, den GH in die Irre zu führen oder sein Beschwerderecht auf eine andere Weise zu missbrauchen [...]. Die Einreden der Regierung müssen daher zurückgewiesen werden.

In der Sache

(46) Der GH hat insb betont, dass Diskriminierung aufgrund der [...] ethnischen Herkunft eine Form der Rassendiskriminierung darstellt. Rassendiskriminierung ist eine besonders schwerwiegende Form der Diskriminierung und erfordert angesichts ihrer gefährlichen Folgen eine besondere Wachsamkeit und entschlossene Reaktion der Behörden. Der GH hält auch fest, dass eine Ungleichbehandlung, [...] die auf der ethnischen Herkunft einer Person beruht, in einer modernen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und der Achtung verschiedener Kulturen aufbaut, nicht gerechtfertigt werden kann [...].

(47) Des Weiteren hat der GH festgestellt, dass die Roma aufgrund ihrer [...] Geschichte und ihrer ständigen Entwurzelungen zu einer besonderen Art einer benachteiligten und verletzlichen Minderheit geworden sind. Daher bedürfen sie eines besonderen Schutzes. Ihre verletzliche Position bedeutet, dass ihre Bedürfnisse und ihre unterschiedliche Lebensweise sowohl im einschlägigen Rechtsrahmen als auch bei der Entscheidungsfindung in Einzelfällen berücksichtigt werden sollten [...].

(48) Der GH betont, dass eine potentiell konventionswidrige Diskriminierung aus einer de facto-Situation stammen kann und dass es in Fällen von Diskriminierung im Bildungswesen nicht erforderlich ist, eine diskriminierende Absicht der zuständigen Behörden nachzuweisen [...].

(49) Im vorliegenden Fall beschwerte sich der Kläger über die angebliche Segregation, der er an der Jókai Mór Schule ausgeliefert war und über die Tatsache, dass ihm die Versetzung an eine andere Schule mit nicht getrenntem Unterricht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma verweigert wurde.

(50) Zum letztgenannten Punkt stellt der GH fest, dass es nach innerstaatlichem Recht keinen Anspruch auf automatische Versetzung [...] außerhalb des Schuleinzugsbereichs eines Schülers gibt, und dass eine solche Entscheidung im Ermessen der betroffenen Einrichtung liegt [...]. Im Fall des Bf hat der Direktor der Dózsa György Schule für seine Ablehnung keine weiteren Gründe angegeben, außer dass der Bf nicht im Einzugsgebiet der Schule wohnt. [...]

(51) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass [...] im Jahr 2015 27 Schüler aus Pilicsaba die Dózsa György Schule besuchten [...]. Dem GH liegen zwar keine Informationen darüber vor, ob einer dieser Schüler Roma war oder nicht, er muss jedoch feststellen, dass in den Fällen dieser Schüler ihr Wohnort außerhalb des Einzugsgebiets der Schule keine entscheidende Rolle gespielt hat. [...] Der GH ist jedoch nicht in der Lage, eine eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, ob der Versetzungsantrag des Bf aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma abgelehnt wurde oder nicht.

(52) Der GH widmet sich nun dem zweiten Teil der Diskriminierungsbeschwerde, nämlich seinen Behauptungen über den getrennten Unterricht an der Jókai Mór Schule [...].

(53) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass von den Parteien nicht bestritten wurde, dass die Jókai Mór Schule fast ausschließlich von Roma-Kindern besucht wurde, obwohl der Anteil der Roma an der Bevölkerung [...] nicht mehr als 4 % betrug [...]. Die Regierung hat auch nicht ausdrücklich bestritten, dass der Lehrplan an der Jókai Mór Schule von schlechter Qualität war [...].

(54) Der GH kann die Feststellungen der Kúria, wonach die Tatsache, dass die Jókai Mór Schule fast ausschließlich von Roma-Kindern besucht wurde, keine Segregation darstellte, sondern lediglich die Anwesenheit anderer Roma-Kinder im Einzugsgebiet [...] widerspiegelte, nicht akzeptieren. Eine solche Behauptung wurde weder durch die aktuellen Bevölkerungszahlen in Piliscsaba bestätigt, noch konnte die ethnische Struktur der Bevölkerung im Einzugsgebiet [...] ausreichen, um eine Segregation des Bf [...] objektiv zu rechtfertigen.

(55) Unter diesen Umständen reicht die Situation des Bf an der Jókai Mór Schule für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass der Bf unter getrennten Bedingungen unterrichtet wurde [...], was den Staat verpflichtete [...], Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung zu vermeiden, die sich aus der Überrepräsentation von Roma-Kindern [...] ergab [...].

(56) Die Regierung behauptete, dass der Staat seine positiven Verpflichtungen erfüllt habe, indem er dem Bf die Möglichkeit gegeben habe, in eine der anderen beiden Schulen in Piliscsaba zu wechseln [...]. Hier stellt der GH fest, dass die vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit bestätigen, [...] dass die beiden Schulen verpflichtet waren, den Bf einzuschreiben. Während die Regierung behauptete, beide Schulen hätten den Status einer Bezirksschule und wären verpflichtet, Kinder aus Piliscsaba einzuschreiben, stützte sich der Bf auf einen Schriftwechsel mit dem Direktor einer Schule [...], der diese Angaben widerlegte [...]. Darüber hinaus hat die Regierung die Behauptung des Bf nicht widerlegt, dass die beiden Schulen [...] für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung wie jener des Bf schlecht ausgestattet seien [...].

(57) Der GH hat in einer Reihe von Fällen, die die Bildung von [...] Roma-Kindern betreffen, Verstöße gegen das Recht auf diskriminierungsfreie Bildung festgestellt. Einige Fälle betrafen die systematische Unterbringung von Roma-Kindern in getrennten Schulen oder Klassen, während es in anderen [...] darum ging, dass die innerstaatlichen Behörden es versäumten, Maßnahmen gegen die Überrepräsentation von Roma-Kindern an Schulen zu ergreifen [...]. Daraus geht hervor, dass die Unterrichtung von Roma-Kindern in getrennten Klassen [...] kaum als vereinbar mit der Verpflichtung des Staates, Personen nicht aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft zu diskriminieren, angesehen werden kann.

(58) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden, und selbst wenn die innerstaatlichen Behörden im vorliegenden Fall keine Diskriminierungsabsicht hatten, ist der GH der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung, welcher der Bf [...] ausgesetzt war, nicht als objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Staat hat auch keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die Situation zu korrigieren [...] und die daraus resultierende Diskriminierung zu vermeiden.

(59) Es liegt daher eine Verletzung von Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZPEMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 7.000,– für immateriellen Schaden; € 4.537,50 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Art 46 EMRK

(68) Der GH betont, dass sich die Vertragsstaaten gemäß Art 46 EMRK verpflichtet haben, die rechtskräftigen Urteile des GH in Rechtssachen, an denen sie beteiligt sind, zu befolgen, wobei die Vollstreckung durch das Ministerkomitee des Europarats überwacht wird. Daraus folgt [...], dass wenn der GH in einem Urteil eine Verletzung feststellt, der belangte Staat unabhängig davon, ob der Bf eine gerechte Entschädigung beantragt hat oder nicht, rechtlich verpflichtet ist, [...] die generellen und/oder individuellen Maßnahmen auszuwählen, die in seiner nationalen Rechtsordnung zu erlassen sind, um die vom GH festgestellte Verletzung zu beenden und die Auswirkungen soweit wie möglich zu beseitigen. [...] Es steht dem belangten Staat frei, die Mittel zu wählen, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Art 46 EMRK nachkommt, vorausgesetzt diese Mittel sind mit den Schlussfolgerungen [...] des GH vereinbar [...].

(69) Er betont ferner, dass das Zusammenleben von Mitgliedern der Gesellschaft frei von Rassentrennung ein Grundwert von demokratischen Gesellschaften ist [...] und dass inklusive Bildung das geeignetste Mittel ist, um die Grundprinzipien der Universalität und Nichtdiskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung zu gewährleisten [...]. In Anbetracht dieser Grundsätze ist der GH der Auffassung, dass die [...] zu treffenden Maßnahmen die Beendigung der Segregation von Roma-Kindern an der Jókai Mór Schule sicherstellen und [...] eine Politik gegen die Segregation im Bildungswesen entwickeln und Schritte zu ihrer Beseitigung unternehmen müssen [...].

Vom GH zitierte Judikatur:

Horváth und Kiss/HU, 29.1.2013, 11146/11 = NLMR 2013, 29

Lavida ua/GR, 30.8.2013, 7973/10

Vuckovic ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 (GK) = NLMR 2014, 155

X. ua/AL, 31.5.2022, 73548/17, 45521/19 = NLMR 2022, 281

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.3.2023, Bsw. 24408/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 169) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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