OGH 14Os22/23a

14Os22/23aSupreme CourtMar 28, 2023

Full text

OGH 14Os22/23a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00022.23A.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 16. Dezember 2022, GZ 15 Hv 60/22g20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * A* (unter anderem) des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Oktober 2022 in E* und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei im Urteil konkretisierten und weiteren unbekannten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich die Republiken Österreich und Ungarn, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, indem er 20 syrische Staatsangehörige und einen irakischen Staatsangehörigen, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für den EU oder Schengenraum verfügten, in Ungarn in das von ihm gelenkte, von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellte Fahrzeug aufnahm und geleitet durch unbekannte Mittäter nach E* verbrachte, wobei er die Schleppung auf eine Art und Weise beging, durch die 19 Fremde insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sie sich während der siebenstündigen Fahrt in einem Laderaum mit 2,3 m Länge, 1,2 m Breite und 1,3 m Höhe und mit einem abgedunkelten, nicht zu öffnenden Fenster – teilweise übereinanderliegend und auch dadurch schwer Luft bekommend – befanden, sodass jeder Person für einen Zeitraum von mehreren Stunden nur 0,18 Kubikmeter Luftraum zur Verfügung stand.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Voranzustellen ist, dass die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch zu II./ und III./ aber inhaltlich nicht argumentiert. In diesem Umfang war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[5] Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung für die den Schuldspruch zu I./ betreffende Feststellung eines mehrere Monate währenden Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (US 5 f), befindet sich auf US 12. Demnach gelangte das Schöffengericht aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinem Auftraggeber, des Einsatzes eines Begleitfahrzeugs, der am Abholort befindlichen zwei Fußschlepper, der Tatsache, dass sich am Treffpunkt nicht nur die vom Angeklagten abzuholenden Geschleppten, sondern auch eine andere Gruppe befand, und des organisierten und arbeitsteiligen Ablaufs der Schleppung zur Überzeugung, dass ein über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten dauernder Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zwecks arbeitsteiliger Durchführung länderübergreifender Schleppungen vorlag, der Angeklagte als dessen Mitglied agierte und diese Umstände auch von seinem Vorsatz umfasst waren.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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