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9Nc36/22a•OGH 9Nc36/22a
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.Prof. Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart ua, wegen 192.737,80 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei (§ 31 JN) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 886,68 EUR (darin 147,78 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.
Begründung:
[1] Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Mahnklage macht die Klägerin (Firmensitz: Wien), gegenüber der Beklagten (Firmensitz: Dornbirn) Schadenersatzansprüche aus einem Bauvorhaben in Innsbruck geltend (s ON 3). Die Klägerin habe die Beklagte mit Betonschneidearbeiten ua beauftragt. Bei Durchführung der Arbeiten sei es infolge grober Fahrlässigkeit der Beklagten zu massiven Schäden an einer Tiefgarage (Decke, Statik) gekommen, die Sofortmaßnahmen erfordert hätten und zu Pönalezahlungen geführt hätten. Nach den vereinbarten Allgemeinen Bestellbedingungen der Klägerin sei ausschließlicher Gerichtsstand Wien.
[2] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und stellte den Antrag, das Landesgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen. Da keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden seien, könnten die Schäden an Ort und Stelle begutachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müsse. Überdies seien sämtliche in Betracht kommenden Zeugen in geografischer Nähe zur Baustelle aufhältig und könnten mit geringem Aufwand an das Landesgericht Innsbruck anreisen.
[3] Die Klägerin sprach sich dagegen aus.
[4] Der Delegierungsantrag der Beklagten ist nicht berechtigt.
[5] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei ist daher nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324). Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so ist eine Delegation wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, sofern nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (RS0046198).
[6] Hier haben die Streitteile als Gerichtsstand Wien vereinbart. Die Beklagte zeigt keine Umstände auf, auf die bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht Bedacht genommen werden konnte, zählt doch ein möglicher Schaden aus der Auftragsdurchführung zu den Umständen, die typischerweise schon im Vorhinein berücksichtigt werden können. Auf bloße Zweckmäßigkeitsgründe kommt es danach nicht an. Sie lägen auch in keinem ausreichenden Ausmaß vor. Die Beklagte hat bisher einen einzigen Zeugen („pA Bekl“) namhaft gemacht, für den eine Anreise an das Landesgericht Innsbruck weniger aufwändig wäre. Eine Begutachtung oder ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle im Beisein der Klägerin und ihres Klagevertreters erfordert für diese in jedem Fall eine Anreise aus Wien. Damit liegen insgesamt die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Maßgabe der Rechtsprechung nicht vor.
[7] Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher abzuweisen.
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (s RS0036025).
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