OGH 6Ob41/23g

6Ob41/23gSupreme CourtMar 24, 2023

Full text

OGH 6Ob41/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00041.23G.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. E*, beide vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.557,11 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2022, GZ 6 R 113/22i70, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 16. März 2022, GZ 28 C 849/19t60, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte von den beiden Beklagten die Bezahlung von 14.557,11 EUR sA zur ungeteilten Hand.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten mit 13.920,90 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren gegen diesen sowie das gesamte Klagebegehren gegen die Erstbeklagte ab.

[3] Die Klägerin erhob die Berufung nur hinsichtlich der Erstbeklagten im Umfang von 13.920,90 EUR sA.

[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[5] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

[6] Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[7] Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

[8] Hier hat die Klägerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz auch zutreffend den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision gestellt.

[9] Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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