OGH 14Os11/23h

14Os11/23hSupreme CourtFeb 28, 2023

Full text

OGH 14Os11/23h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00011.23H.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * Y* und andere wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 410 St 79/22f der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Dezember 2022, AZ 21 Bs 294/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 8. September 2022, AZ 138 Bl 6/22p, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * K* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO ab und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Die dagegen – im Umfang des erwähnten Auftrags – erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss (als verspätet) zurück.

[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des K* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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