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12Ns10/23a•OGH 12Ns10/23a
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * D* und * T* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 54/22y des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Angeklagten T* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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