OGH 2Nc6/23i

2Nc6/23iSupreme CourtFeb 20, 2023

Full text

OGH 2Nc6/23i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00006.23I.0220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J* Gesellschaft m.b.H., , 2. V Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.246,27 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 500 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 27. Jänner 2023 im Revisions- und Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Teil- und Zwischenurteil bzw der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug eines Herstellers gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass er das Fahrzeug aufgrund einer möglicherweise noch immer vorhandenen Abschalteinrichtung nicht mehr benützen dürfe oder dadurch einen Wertverlust erleide, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist wohl auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller nicht aus. Er zeige den möglichen Anschein einer objektiven Befangenheit an.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 24/21h, 2 Nc 3/21w und 2 Nc 1/23d dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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