OGH 5Ob16/23y

5Ob16/23ySupreme CourtFeb 16, 2023

Full text

OGH 5Ob16/23y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00016.23Y.0216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* F*, geboren * 2012, wegen Kontaktrecht, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großeltern 1. H* Z*, geboren , 2. A Z*, geboren *, beide vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. September 2022, GZ 2 R 174/22w109, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Der Senat wies diesen mit Beschluss vom 8. November 2022, AZ 5 Ob 195/22w, als verspätet zurück.

[3] Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs beantragten die Großeltern mit dem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. 12. 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses und unter einem erhoben sie (neuerlich) Revisionsrekurs.

[4] Das Erstgericht legte die Akten unter Hinweis auf den Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:

[5] Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Dies ist im hier gegebenen Fall des außerordentlichen Revisionsrekurses das Erstgericht (RISJustiz RS0036584; RS0007129).

[6] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen (vgl 4 Ob 185/13d). Nur im Fall der Bewilligung dieses Antrags werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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