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Bsw59435/17•AUSL EGMR Bsw59435/17
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Alhowais gg Ungarn, Urteil vom 2.2.2023, Bsw. 59435/17.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Verpflichtung der Grenzbehörden zum Schutz des Lebens eines in Grenzfluss ertrinkenden Migraten.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK in ihrem prozeduralen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 34.000,– für immateriellen Schaden, € 5.600,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der aus Syrien stammende Bf versuchte am 1.6.2016 gemeinsam mit seinem Bruder F., seinem Cousin, einem weiteren Syrer (M. M.) und einer irakischen Familie mit drei Kindern auf einem Boot die Theiß zu überqueren und so von Serbien nach Ungarn zu gelangen. Weil das von einem Schmuggler gelenkte Schlauchboot wegen des dichten Schilfgürtels nicht anlegen konnte, stiegen die Passagiere einige Meter vor dem Ufer aus. Das Boot kehrte auf die serbische Seite zurück. Ungarische Polizisten, die das Geschehen von einem Wachturm aus beobachtet hatten, riefen den Migrant*innen zu, sie sollten nach Serbien zurückkehren. Der Bf, sein Bruder und sein Cousin entschieden sich zur Umkehr und versuchten, den Fluss schwimmend zu überqueren. Während der Bf und sein Cousin das andere Ufer erreichten, verschwand sein Bruder F. im Wasser. Die ungarischen Beamten starteten ein Rettungsboot, um nach ihm zu suchen. Die etwa 30 Minuten dauernde Suche brachte jedoch keinen Erfolg. Der Leichnam von F. wurde zwei Tage später flussabwärts entdeckt. Die irakische Familie, die wegen des die Grenze sichernden Stacheldrahts das Ufer nicht erklimmen konnte, wurde von einem Rettungsboot an Land gebracht. Die Kinder mussten wegen Unterkühlung stationär behandelt werden.
Noch am selben Tag wurde der Bf von serbischen Beamten im Zuge von Ermittlungen wegen Schlepperei befragt. Er gab an, die ungarischen Polizisten hätten sie mit Steinen beworfen und mit Tränengas besprüht. Die serbischen Beamten konfrontierten ihre ungarischen Kollegen am selben Tag bei einer Besprechung mit diesen Aussagen des Bf.
Bereits am 2.6.2016 legte die Grenzkontrollbehörde Szeged dem Polizeikommando Csongrád einen Bericht über den Vorfall vor, nachdem es die beteiligten Beamten und die Migrantinnen befragt hatte. Der Bericht kam zum Ergebnis, dass angesichts der widersprüchlichen Aussagen eine Verletzung der Rechte der Migrantinnen nicht mit Sicherheit festgestellt werden hätte können. Insb die Behauptungen, die Polizisten hätten Steine geworfen, Tränengas und Hunde eingesetzt, sei nicht bewiesen worden.
Der Polizeikommandant leitete daraufhin strafrechtliche Ermittlungen gegen unbekannte Polizeibeamte wegen des Verdachts von Misshandlungen in Ausübung ihres Amts ein. Nach einer erneuten Befragung der Polizisten sowie der Migrant*innen stellte die Staatsanwaltschaft am 25.10.2016 das Verfahren ein, weil sie die Begehung einer Straftat nicht als erwiesen ansah. Die Oberstaatsanwaltschaft bestätigte diese Entscheidung am 17.2.2017.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK in ihrem prozeduralen Aspekt
(60) Der Bf brachte vor, weder der Tod von F. noch die von ihm selbst erlittene Misshandlung seien effektiv untersucht worden [...].
Zulässigkeit
(61) Die Regierung brachte vor, diese Beschwerdepunkte [...] seien unzulässig, weil es der Bf verabsäumt habe, eine Amtshaftungsklage einzubringen [...].
(66) [...] Selbst in Fällen unabsichtlicher Eingriffe in das Recht auf Leben oder auf physische Integrität kann ausnahmsweise eine strafrechtliche Untersuchung geboten sein, um den prozeduralen Anforderungen von Art 2 EMRK gerecht zu werden. [...] Wenn [...] den staatlichen Organen oder Einrichtungen eine Nachlässigkeit zuzurechnen ist, die über eine bloße Fehleinschätzung oder Unachtsamkeit hinausgeht, weil sie es in vollem Bewusstsein der wahrscheinlichen Konsequenzen und in Vernachlässigung ihrer Befugnisse verabsäumten, die zur Vermeidung der einer gefährlichen Aktivität innewohnenden Risiken notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, kann es eine Verletzung von Art 2 EMRK begründen, wenn die für eine Lebensgefährdung Verantwortlichen nicht strafrechtlich verfolgt [...] werden.
(67) Der an die [...] Behörden herangetragene gegenständliche Fall betraf die Behauptung, die ungarischen Polizeibeamten wären verantwortlich für das Ertrinken von F. in der Theiß, weil die gegen ihn ergriffenen abschreckenden Maßnahmen zu seinem Tod beigetragen und dieselben Maßnahmen gegen den Bf selbst eine polizeiliche Misshandlung dargestellt hätten. [...]
(68) [...] Nach der stRsp des GH erfordert Art 2 EMRK [...] eine effektive amtliche Untersuchung, wenn Personen gewaltsam [...] ums Leben gekommen sind.
(69) Unter Umständen, [...] die auf eine vorsätzliche Missachtung der Verpflichtung der Polizisten, die zur Rettung des Lebens von F. notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, hindeuten, verlangte Art 2 EMRK zudem die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung [...].
(70) Es steht außer Streit, dass der Bf den in Form eines Strafverfahrens zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf vollumfänglich nutzte. [...] Er brachte somit seine Beschwerde der Sache nach vor die nationalen Behörden und bemühte sich innerstaatlich um eine Wiedergutmachung [...].
(71) [...] Die Regierung verabsäumte es, in irgendeiner Weise zu erklären, wie zivilrechtliche Verfahren überhaupt relevant hätten sein können, um die Umstände des Todes des Bruders des Bf zu untersuchen. [...] In jedem Fall hätten zivilrechtliche Klagen wegen rechtswidriger Handlungen staatlicher Organe nur zu Schadenersatz führen können, was nicht als vereinbar mit den prozeduralen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art 2 und Art 3 EMRK angesehen werden kann.
(72) Unter diesen Umständen ist der GH der Überzeugung, dass der Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. [...]
(73) [...] Diese Beschwerdepunkte sind auch weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(78) [...] Die ungarischen Behörden erhielten zunächst von den serbischen Behörden und später [...] vom Bf und anderen Zeugen detaillierte Informationen über den behaupteten Einsatz abschreckender Maßnahmen durch die Polizeibeamten sowie über den Tod von F. unter Umständen, die möglicherweise den Unterlassungen der Behörden zuzurechnen waren. Angesichts dieser Konfrontation mit vertretbaren Behauptungen [...] polizeilicher Misshandlung waren die Behörden gemäß Art 3 EMRK verpflichtet, unverzüglich die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daneben waren sie zusätzlich verpflichtet zu untersuchen, ob es die Polizisten verabsäumt hatten, die zur Vermeidung der Risiken für das Leben von F. gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
(80) Der GH muss zunächst entscheiden, ob die [...] strafrechtliche Ermittlung gegen unbekannte Polizisten wegen mutmaßlicher Misshandlung in der Ausübung ihres Amts als solche ausreichte, um diese Verpflichtung zu erfüllen.
(81) [...] Der einzige Zweck dieser Ermittlungen bestand darin festzustellen, ob einzelne Polizeibeamte wegen »Misshandlung in Ausübung ihres Amts« iSv Art 301 des Strafgesetzbuchs zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Diese Bestimmung bezieht sich in keiner Weise auf lebensgefährliche Handlungen oder den Schutz des Rechts auf Leben iSv Art 2 EMRK.
(82) Die folgende Ermittlung [...] betraf somit die physischen Elemente des behaupteten Verhaltens und beschränkte sich auf eine Überprüfung der behaupteten Gewaltanwendung, insb des Werfens von Steinen, des Einsatzes von Tränengas und von Polizeihunden [...]. Sie klammerte die übrigen Elemente des Polizeieinsatzes völlig aus und umfasste keine Einschätzung der Verantwortlichkeit für das Versäumnis, das Recht auf Leben zu schützen.
(83) [...] Manchmal sind Todesfälle eher auf Mängel im System zurückzuführen als auf individuelle Fehler, die eine straf- oder disziplinarrechtliche Haftung nach sich ziehen. [...] Die nationalen Behörden kamen im vorliegenden Fall zu keinen Ergebnissen bezüglich solcher möglichen Versäumnisse. [...] Die institutionelle Verantwortung der Polizei wurde nie in Betracht gezogen.
(84) Die Art und Weise, wie das ungarische Justizsystem auf diesen Vorfall reagierte, [...] gewährleistete daher nicht die volle Rechenschaft der staatlichen Organe und Behörden für ihre Rolle bei der Durchführung der Grenzkontrolle [...]. Insb verabsäumten es die Ermittlungsbehörden, den Vorfall in seiner Gesamtheit zu untersuchen, obwohl sie die Befugnis dazu gehabt hätten. Folglich erfüllte dieses Verfahren nicht die staatliche Verpflichtung nach Art 2 EMRK, diese Angelegenheit zu untersuchen.
(85) Was die Frage der Effektivität der Untersuchung der behaupteten polizeilichen Misshandlung betrifft, stellt der GH fest, dass die Behörden die ersten unverzichtbaren Schritte der Einholung eines toxikologischen Befunds und eines medizinischen Gutachtens sowie der Befragung der Polizisten, des Bf und von M. M. setzten, um zu beurteilen, ob [...] die Polizisten Gewalt angewendet hatten.
(86) Die Behörden waren mit zwei einander widersprechenden Erzählungen über die Ereignisse [...] konfrontiert. [...]
(87) Bei der Einstellung der Ermittlungen gingen die [...] Behörden davon aus, dass es keine Beweise für [...] die Anwendung von Gewalt durch die Polizisten gab. Dabei stützten sie sich beinahe ausschließlich auf die Aussagen der beteiligten Beamten. [...]
(88) Ohne Zweifel steht es den innerstaatlichen Behörden zu, solche Sachverhaltsfragen zu beurteilen. Die Frage ist allerdings, ob sie einen vernünftigen Versuch unternommen haben, dies zu tun.
(89) [...] Die Strafverfolgungsbehörden folgten bei der Beurteilung der Beweise einem etwas widersprüchlichen Ansatz. Sie scheinen die Aussagen der Polizisten akzeptiert zu haben, ohne eine ausreichende Erklärung für die Unvereinbarkeiten mit den Zeugenaussagen der Migrant*innen zu liefern. Auch die Tatsache, dass diese Aussagen möglicherweise subjektiv waren und auf die Vermeidung strafrechtlicher Verantwortlichkeit abzielten, wurde nicht berücksichtigt.
(90) [...] Das Ergebnis der Ermittlung hing entscheidend von mündlichen Zeugenaussagen und der Klärung von Widersprüchen [...] betreffend den Sachverhalt ab. Wie aus dem Akt hervorgeht, konnten jedoch die Behauptungen des Bf nicht durch Tatsachenfeststellungen untermauert werden. [...] Keiner der [bei dem Vorfall anwesenden] Migrantinnen stand für eine Befragung im Strafverfahren zur Verfügung. [...] Sie alle hatten Ungarn vor Abschluss des Verfahrens verlassen. [...] Die innerstaatlichen Behörden unternahmen offensichtlich keinen Versuch, den Aufenthaltsort der Zeug*innen zu ermitteln. Sie zogen auch keine anderen Möglichkeiten in Betracht, um die Widersprüche hinsichtlich des Sachverhalts [...] zu klären.
(91) Ein weiteres erwähnenswertes Element der Ermittlungen ist das Versäumnis, weitere Polizisten zu identifizieren, die vor Ort waren, und ihre Aussagen aufzunehmen. Obwohl aus den Aussagen der Polizisten klar hervorging, dass weitere Beamte mit Hunden im Einsatz waren, wurden diese Personen [...] nicht befragt.
(92) Somit scheinen die für das Verfahren verantwortlichen Behörden keine angemessenen Bemühungen unternommen zu haben, um die Beweise zu sammeln und den Sachverhalt festzustellen. Diese Mängel beschränkten nach Ansicht des GH die Fähigkeit der Untersuchung, die Richtigkeit der Behauptungen des Bf zu beleuchten, was die Verlässlichkeit und Effektivität der Ermittlungen untergrub.
(93) Die Reaktion der innerstaatlichen Behörden entsprach daher nicht den prozeduralen Verpflichtungen des Staats gemäß Art 2 und Art 3 EMRK.
(94) Folglich hat eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK in ihrem prozeduralen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt
(95) Der Bf brachte vor, sein Bruder F. sei in Folge des von den ungarischen Behörden durchgeführten Grenzkontrolleinsatzes gestorben. [...] Zudem habe es der Staat verabsäumt, das Recht auf Leben seines Bruders zu schützen. [...]
Zulässigkeit
(98) Die von der Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit ratione personae wirft Fragen auf, die eng mit der Berechtigung der Beschwerde [...] verbunden sind. Sie wird daher mit der Behandlung der Beschwerde in der Sache unter Art 2 EMRK verbunden (einstimmig).
(99) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(119) [...] Es ist unbestritten, dass der Bruder des Bf im Grenzfluss ertrank, als er versuchte, von Ungarn zurück nach Serbien zu schwimmen. Der Bf behauptete einen kausalen Zusammenhang zwischen den Handlungen der ungarischen Behörden und dem Tod von F. [...]. [...]
(123) Der GH erachtet die Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen der Migrant*innen und jenen der Polizisten als unüberbrückbar. [...] Trotz der ernsten Sorgen, zu denen die Umstände des vorliegenden Falls [...] Anlass geben, ermöglicht es das vorliegende Material dem GH nicht, in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad festzustellen, dass Tränengas oder Polizeihunde gegen den Bruder des Bf eingesetzt oder Steine nach ihm geworfen wurden. Zugleich stellt der GH fest, dass [...] dies hauptsächlich aus den Mängeln der von den zuständigen Behörden durchgeführten Ermittlungen resultiert.
(124) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Tötung des Bruders des Bf durch die Grenzpolizei. [...] Dies schließt die Verantwortung der Regierung für den Tod [...] nicht aus. Der GH muss daher entscheiden, ob die Umstände [...] die positive Verpflichtung des Staats nach Art 2 EMRK nach sich zogen und ob [...] dieser es verabsäumte, das Recht auf Leben von F. zu schützen.
(126) Der GH wird die vorliegende Beschwerdebehauptung anhand jener Tatsachen prüfen, [die außer Streit stehen oder erwiesen sind].
(127) Was den Grad des den Behörden zur relevanten Zeit zurechenbaren Wissens betrifft, stellt der GH zunächst fest, dass sie einen Einsatz zur Grenzkontrolle durchführten, als sich der Vorfall ereignete. Es war ihnen [...] bekannt, dass die Theiß eine gefährliche Stelle zur Überquerung der Grenze war und es schon früher mindestens einen Vorfall gegeben hatte, bei dem Migrantinnen verletzt worden waren [...]. Zudem wussten die Polizisten von den am ungarischen Ufer ankommenden Migrantinnen. [...]
(128) In diesem Zusammenhang kann der GH die Tatsache nicht außer Acht lassen, dass die Migrantinnen, bevor sie sich entschlossen nach Serbien zurückzuschwimmen, in ihrer Kleidung und mit ihren Taschen im Wasser warteten, nachdem sie über den Fluss geschmuggelt worden waren. Diese Umstände machten sie unvermeidbar verwundbarer gegenüber den mit der Überquerung des Flusses verbundenen Gefahren. [...] Mitglieder der irakischen Familie mussten nach ihrer Rettung im Krankenhaus wegen Unterkühlung behandelt werden [...]. Die Zustände dieser Familie veranschaulichen die Umstände, mit denen die Migrantinnen konfrontiert waren.
(129) Insgesamt sind die dem GH verfügbaren Beweise ausreichend für die Schlussfolgerung, dass den Behörden das reale und unmittelbare Risiko, dem sich die Migrant*innen ausgesetzt sahen, und die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz ihres Lebens bekannt gewesen sein müssen.
(130) [...] Diese Umstände zeigen [...], dass die staatliche Verantwortung unter Art 2 EMRK ausgelöst wurde.
(131) Es bleibt zu prüfen, ob die Behörden ihrer positiven Verpflichtung entsprachen, Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben des Bruders des Bf in einer Situation, in der es offensichtlich bedroht war, zu schützen.
(132) [...] Die positive Verpflichtung des Staats zum Schutz des Lebens erstreckt sich auf die Planung und Kontrolle eines Einsatzes, um die Minimierung jeder Lebensgefahr zu gewährleisten. Sie umfasst die Verpflichtung, präventive operative Maßnahmen zu ergreifen, um eine reale und unmittelbare Lebensgefahr abzuwenden, von der die Behörden wussten oder wissen hätten müssen [...]. Zugleich ist zu bedenken, dass von staatlichen Organen nicht erwartet werden kann, bei der Rettung jeder einzelnen Person aus einer gefährlichen Situation erfolgreich zu sein. [...]
(133) [...] Die vorliegende Beschwerde betrifft nicht die Organisation der Grenzkontrollen als solche. Die Aufgabe des GH beschränkt sich darauf zu prüfen, ob es im gegenständlichen Fall bei der Organisation und Planung des umstrittenen Einsatzes zur Grenzkontrolle zu Versäumnissen kam, die direkt mit dem Tod von F. in Verbindung gebracht werden können.
(135) [...] Es handelte sich [...] mehr oder weniger um einen Routineeinsatz an der Grenze. Die ungarischen Behörden hatten ausreichende Kenntnisse, um die mit einer Überquerung des Flusses verbundenen Gefahren einzuschätzen und ihre Grenzeinsätze entsprechend sorgfältig vorzubereiten.
(136) Obwohl mehrere Beamte am Ort des Geschehens [...] stationiert waren, scheinen sie im vorliegenden Fall jedoch keinen Einsatzplan für [...] mögliche Such- und Rettungseinsätze befolgt zu haben [...]. Es gibt keine Hinweise [...] darauf, dass sie nach der Entdeckung des Boots mit den Migrantinnen an Bord irgendwelche Maßnahmen ergriffen oder Anweisungen erhielten, um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, oder dass sie irgendwelche Vorkehrungen für das sichere Abfangen und die sichere Landung der Migrantinnen trafen. Folglich kann nicht angenommen werden, die Behörden hätten alles getan, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine reale und unmittelbare Lebensgefahr abzuwenden, die ihrem Wissen nach zu erwarten war.
(137) Was das Verhalten der Behörden betrifft, nachdem sie Informationen darüber erhalten hatten, dass sich einer der Migranten in einer Notlage befand, berücksichtigt der GH zunächst, dass der in Gang gesetzte Rettungseinsatz nicht als spontan angesehen werden kann. [...] Den Behörden war bekannt, dass der Fluss als Übergang zwischen den beiden Ländern genutzt wurde, was ihnen gestattete, über die Erfordernisse eines Rettungseinsatzes nachzudenken und spezifische Vorbereitungen für den Fall eines Unfalls am Wasser zu treffen. Da sie zudem im Vorhinein wussten, dass sich die Migrant*innen der ungarischen Grenze mit einem Boot näherten, wäre es den Behörden sicher möglich gewesen, einen Such- und Rettungseinsatz einzuleiten. Zwar kamen [...] mehrere Beamte fünf bis zehn Minuten nach dem Alarm am Ort des Geschehens an, doch gibt es keine Hinweise auf irgendwelche Vorbereitungen für einen Rettungseinsatz oder für medizinische Hilfe [...].
(138) Ungeachtet der den Wasserrettern verfügbaren Informationen über die Ankunft der Migrant*innen entfernte sich das Motorboot um anzulegen und wurde erst zur Unterstützung angefordert, nachdem die irakische Familie im Schilf entdeckt worden war. [...] Das Motorboot wurde angewiesen, der irakischen Familie zu helfen [...], die wegen des Stacheldrahts nicht an Land gehen konnte. Es gibt keine Beweise für irgendeinen Versuch der vor Ort anwesenden Beamten, sich zu vergewissern, ob sich weitere Personen im Wasser befanden und Hilfe benötigten.
(139) Der GH stellt auch gewisse Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beamten betreffend den folgenden Rettungseinsatz fest. [...]
(141) Aus den Aussagen lässt sich [...] ableiten, dass es keine klaren Vorgaben hinsichtlich der Prioritäten oder der Vorgehensweise beim Umgang mit Migrant*innen in einer verletzlichen Situation gab, von denen sich die Beamten bei ihren Entscheidungen leiten lassen hätten können. Es kann kaum bestritten werden, dass die Beamten mit einer schwierigen Situation umgehen mussten, die sich als Wahl darstellte, entweder die irakische Familie mit Kindern zu unterstützen oder nach F. zu suchen, der sich [...] in Lebensgefahr befand. Allerdings erfolgte selbst als den Beamten klar wurde, dass sich einer der den Fluss überquerenden Migranten in Gefahr befand, keine Einschätzung darüber, wie auf die mehrfachen Gefahren reagiert werden sollte, denen die unterschiedlichen Gruppen ausgesetzt waren [...]. Die Verschlimmerung der Situation war weitgehend darauf zurückzuführen, dass der Rettungseinsatz scheinbar nicht durchdacht worden war.
(142) Der GH übersieht nicht, dass es Situationen geben kann, in denen bei Einsätzen im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen eine Wahl getroffen werden muss, um auf unerwartete Entwicklungen zu reagieren. Wie er allerdings mit Besorgnis zur Kenntnis nimmt, gibt es keinen Hinweis auf irgendwelche Versuche, nach F. zu suchen, nachdem das Rettungsboot die Stelle verlassen hatte, wo er verschwunden war.
(143) Zudem waren es nur die Wasserretter im Rettungsboot, die in der Praxis dazu aufgefordert waren, sowohl der irakischen Familie als auch F. zu helfen. Es ist leicht zu erkennen, dass die bei dem Vorfall verfügbaren Rettungskapazitäten nicht den Anforderungen der sich entwickelnden Notfallsituation entsprachen. Obwohl dies auch den Beamten vor Ort klar gewesen sein muss, gab es [...] keine Versuche, Unterstützung anzufordern [...].
(144) Folglich muss der GH zu dem Schluss gelangen, dass die beteiligten Behörden durch ihr Versäumnis, rasch und entschieden zu handeln, nicht die in ihrer Macht stehenden operativen Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise erwartet hätten werden können, um das Leben von F. zu schützen.
(145) Angesichts all dieser Faktoren ist die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione personae [...] zu verwerfen. Die Behörden verabsäumten es [...], ihrer positiven Verpflichtung nachzukommen, das Leben von F. zu schützen. Folglich ist es zu einer Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt gekommen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt
(146) Nach dem Vorbringen des Bf stellte das Verhalten der Polizisten, das ihn und die anderen Migrant*innen zur Rückkehr nach Serbien zwang, eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Misshandlung dar [...].
Zulässigkeit
(150) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(154) Die Behauptung einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art 3 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die mutmaßliche Anwendung von Gewalt durch die Polizisten.
(155) Aus den oben (Rz 123) genannten Gründen kann der GH [...] nicht in einem über berechtigte Zweifel erhabenen Grad feststellen, dass physische Gewalt gegen den Bf angewendet wurde. [...]
(156) Angesichts dessen kann der GH keine Verletzung von Art 3 EMRK feststellen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 34.000,– für immateriellen Schaden; € 5.600,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Makaratzis/GR, 20.12.2004, 50385/99 (GK) = NL 2005, 6
Giuliani und Gaggio/IT, 25.8.2009, 23458/02 (GK) = NL 2009, 233
Armani Da Silva/GB, 30.3.2016, 5878/08 (GK) = NLMR 2016, 315
Nicolae Virgiliu Tanase/RO, 25.6.2019, 41720/13 (GK) = NLMR 2019, 189
S. M./HR, 25.6.2020, 60561/14 (GK) = NLMR 2020, 192
M. H. ua/HR, 18.11.2021, 15670/18, 43115/18 = NLMR 2021, 497
Safi ua/GR, 7.7.2022, 5418/15 = NLMR 2022, 329
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.2.2023, Bsw. 59435/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 27) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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