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11Os127/22v•OGH 11Os127/22v
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen R* H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. September 2022, GZ 316 Hv 6/22w18.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* H* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Jänner 2022 in S* A* S* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Opfers herbeigeführt, indem er sie zu Boden stieß und ihr mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand mit Luftansammlung in den angrenzenden Weichteilen und Brüche zweier Zehenknochen des linken Fußes sowie multiple Prellungen und Hautabschürfungen erlitt.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Ohne auf konkrete Feststellungen zu entscheidenden (also für die Schuld oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – RISJustiz RS0117264) Tatsachen deutlich und bestimmt Bezug zu nehmen erschöpft sich die Beschwerde darin, anhand der – vom Schöffengericht als unglaubhaft verworfenen (US 4) – Verantwortung des Angeklagten die (vom Gericht hingegen als glaubhaft erachtete – US 3 f) Zeugenaussage des Opfers zu bezweifeln und daraus eigenständige Hypothesen zum Kausalverlauf zu entwickeln.
[5] Damit wird kein Tatsachenmangel (Z 5a) geltend gemacht, sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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