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14Ns106/22g•OGH 14Ns106/22g
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 12 Abs 2, 223 Abs 1 StGB, AZ 1 U 113/22t des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RISJustiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).
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