OGH 13Os100/22p

13Os100/22pSupreme CourtDec 21, 2022

Full text

OGH 13Os100/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00100.22P.1221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * W* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 2022, GZ 15 Hv 7/11y861, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * W* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB (I) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in K*

(I) vom Dezember 2005 bis zum Februar 2006 als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft, indem er 900.000 Euro an die liechtensteinische B* Stiftung überweisen ließ, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, sowie

(II) am 19. Juni 2007 vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren AZ 24 Cg 157/06d des Landesgerichts Klagenfurt bestritt, im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der H* AG Geld bekommen zu haben und auch unter Vorhalt einer Zeugenaussage dabei blieb, dass „nichts geflossen sei“.

[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen, wonach der Angeklagte * W* vom 13. Dezember 2005 bis zum 7. Februar 2006 durchgehend Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 11), aus den Angaben dieses Angeklagten (auch in Bezug auf die Gläubigermehrheit), den Verfahrensergebnissen zu dessen Geschäftstätigkeit und der Aussage des Zeugen R* (US 30) unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu beanstanden, weil sie weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WKStPO § 281 Rz 444 mwN).

[5] Die Behauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) übergeht die gerade dazu getroffenen Urteilsaussagen (US 31) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RISJustiz RS0119370). Hinzugefügt sei, dass der dabei gezogene Schluss der Tatrichter vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RISJustiz RS0116882 und RS0098671).

[6] Indem die Rüge moniert, die Konstatierungen zur Gläubigermehrheit würden sich auf die „verba legalia“ beschränken (der Sache nach Z 9 lit a), lässt sie offen, warum es den in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 11) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RISJustiz RS0119090 [T3]).

[7] Soweit die Rechtsrüge zum Schuldspruch I den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert (Z 9 lit b), dabei ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11 f) entwickelt, sondern behauptet, der Angeklagte habe durch die Veranlassung der Rücküberweisung von 800.000 Euro auf eines seiner Konten (dazu US 11) „freiwillig“ einen „contrarius actus“ gesetzt, bringt sie den herangezogenen (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0099810).

[8] Gegen den Schuldspruch II gerichtet bestreitet die Rüge (Z 9 lit a) eine Falschaussage des Angeklagten und bringt vor, dass sich dessen Aussage nur auf Bargeld bezogen habe. Indem sie die dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 13 und 32) übergeht, verfehlt sie erneut den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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